BGH Beschluss vom 31.01.2002 – III ZR 135/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 135/01
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001 - 2 U
50/99
- wird angenommen,
soweit dem
klageerweiternden
Anschlussberufungsantrag (13.564,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem
28. August 2000) stattgegeben worden ist. Der Senat wird prüfen, ob
gegen diese Mehrforderung die Verjährungseinrede durchgreift.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil nicht angenommen.
Insoweit hat die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) und hat die Revision auch
keine Aussicht auf Erfolg (BverfGE 54, 277).
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr