Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2002 – III ZR 135/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 135/01

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001 - 2 U

50/99

- wird angenommen,

soweit dem

klageerweiternden

Anschlussberufungsantrag (13.564,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem

28. August 2000) stattgegeben worden ist. Der Senat wird prüfen, ob

gegen diese Mehrforderung die Verjährungseinrede durchgreift.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil nicht angenommen.

Insoweit hat die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) und hat die Revision auch

keine Aussicht auf Erfolg (BverfGE 54, 277).

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr