BGH Urteil vom 04.02.2002 – AnwZ (B) 56/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 56/01
BESCHLUSS
vom
4. Februar 2002
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Schlick und die Richterin
Dr. Otten sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, die Rechtsanwältin
Christian und den Rechtsanwalt Dr. Wosgien
am 4. Februar 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Juni
2001 hat aufschiebende Wirkung.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit
dieser Zeit ist er beim Amts- und Landgericht K. und seit 1985 auch beim
Oberlandesgericht M. als Rechtsanwalt zugelassen.
Der Antragsteller äußerte sich, vermehrt nach 1998, in einer Vielzahl
von Schriftsätzen, insbesondere gegenüber den verfahrensbeteiligten Richtern,
in grob unsachlicher und beleidigender Weise. Im Zuge der daraufhin gegen
den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wurde das Gutachten eines Psy-
chologen eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, daß bei dem Antragsteller eine
Neurose bzw. eine Persönlichkeitsstörung (Rorschach) vorliege. Nachdem die
Antragsgegnerin von diesem Gutachten erfahren hatte, gab sie dem Antrag-
steller mit Bescheid vom 10. August 2000 auf, ein Gutachten des Direktors
oder eines der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses K. über seinen Gesund-
heitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller An-
trag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag nahm der Antragsteller zu-
rück, nachdem die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hatte, daß die Begut-
achtung entweder durch den Institutsleiter des Instituts für Neurologie und
Psychiatrie der L.-M.-Universität M. oder durch den Leiter des entsprechenden
Instituts der Technischen Universität M. erfolgen solle. Daraufhin änderte die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2001 den Bescheid vom 10.
August 2000 dahin ab, daß bis spätestens 5. Mai 2001 ein umfassendes Gut-
achten durch den Direktor oder einen der Fachärzte der Nervenklinik der L.-M.-
Universität M. vorzulegen sei. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht
nach.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15
Satz 2, § 8 a Abs. 1 BRAO und zugleich wegen Vermögensverfalls nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen sowie die sofortige Vollziehung der Widerrufs-
verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den An-
trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsge-
richtshof mit Beschluß vom 25. Juni 2001 zurückgewiesen. Gegen die Zurück-
weisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller sofor-
tige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsätzen vom 26. Oktober und 14. Novem-
ber 2001 hat er darüber hinaus beantragt, vorab die aufschiebende Wirkung
der sofortigen Beschwerde wiederherzustellen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulässig; er hat auch in
der Sache Erfolg.
1.
Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme-
fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interes-
se zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Ab-
wehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste
Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß
der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der An-
ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1
GG) ist jedoch des weiteren zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als
Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr kon-
kreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist
(vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; Senatsbeschlüsse vom 2. Juni
1993 - AnwZ (B) 27/93 - BRAK-Mitt. 1993, 171; vom 21. April 1994 - AnwZ (B)
9/94 - BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; vom 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 38/98 - BRAK-
Mitt. 1998, 235, 236; zuletzt vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01).
2.
Der Anwaltsgerichtshof hat offengelassen, ob sich der Antragsteller im
Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und später in Vermögensver-
fall befunden hat. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung allein auf
den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gestützt. Dabei hat er von
einer eigenen Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten abgesehen, son-
dern sich - ebenso wie bereits die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Be-
scheid - auf die gesetzliche Vermutung des § 15 i.V.m. § 8 a BRAO berufen.
Ob jedoch, wie die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof gemeint ha-
ben, der Umstand, daß der Antragsteller bis heute der Anordnung, ein Gut-
achten vorzulegen, nicht nachgekommen ist, vorliegend die gesetzliche Ver-
mutung der nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit begründet, erscheint
zweifelhaft.
Nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO kann in einem Widerrufs-
verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Widerrufsbehörde dem Rechtsan-
walt aufgeben, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist
das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszu-
stand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht inner-
halb der von der Behörde gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2
BRAO vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend
unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es allein Sache der zuständigen Be-
hörde, den die Untersuchung vornehmenden Sachverständigen eigenverant-
wortlich zu bestimmen. Nur eine diesen Anforderungen genügende Verfügung
ist geeignet, die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Be-
rufsunfähigkeit zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B)
8/92 - BRAK-Mitt. 1992, 217).
a) Durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2001 wur-
de dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 5. Mai 2001 ein umfassendes, durch
"den Direktor oder einen der Fachärzte" der Nervenklinik der L.-M.-Universität
M. zu erstellendes Gutachten vorzulegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut
dieser Verfügung richtet sich der Gutachtenauftrag an jeden der angesproche-
nen Ärzte gleichermaßen. Eine einschränkende Auslegung dahin, daß mit der
Erstattung des Gutachtens allein der Direktor der Klinik beauftragt und es die-
sem lediglich gestattet sein soll, andere dort tätige Fachärzte als Hilfskräfte bei
der Erstellung des Gutachtens heranzuziehen (vgl. BVerwG NJW 1984, 2645,
2646; BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - NJW 1985, 1399, 1400),
ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Verfügung nicht mög-
lich.
b) Ob eine derartige Verfahrensweise, bei der der Sachverständige nicht
als Einzelperson, sondern als Mitglied einer - wenn auch abgegrenzten (alle in
der Nervenklinik tätigen Fachärzte) - Gruppe ausgewählt wird, noch den Be-
stimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt (in diesem
Sinne BayEGH BRAK-Mitt. 1992, 221; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 8 a
Rn. 2; vgl. aber Senatsbeschluß vom 13. April 1992 aaO), ist zweifelhaft. Die
Entscheidung dieser Frage muß dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten
bleiben und darf nicht vorab im summarischen Verfahren zum Nachteil des An-
tragstellers getroffen werden.
Deppert
Fischer
Schlick
Otten
Salditt
Christian
Wosgien