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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – AnwZ (B) 13/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 13/01

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick,

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 5. Februar 2002

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-

zügen nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu

erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Durch Verfügung vom 10. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfah-

ren hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 20. Dezember 2001 den Be-

scheid vom 20. April 2000 widerrufen und die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Durch die Aufhebung der Widerrufsverfügung während des Beschwer-

deverfahrens hat sich die auf Beseitigung der Verfügung gerichtete Hauptsa-

che erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der Entscheidung klarstellend

auszusprechen (vgl. BGHZ 137, 200, 201). Daher ist nur noch über die Verfah-

renskosten und die Auslagen der Beteiligten entsprechend §§ 91 a ZPO, 13 a

FGG zu befinden.

Der Senat erachtet es für sachgerecht, gerichtliche Gebühren und Aus-

lagen nicht zu erheben, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren jeden-

falls den Beweis geführt hat, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr wie-

der geordnet sind. Das Rechtsmittel hätte daher ohne den Eintritt des erledi-

genden Ereignisses Erfolg gehabt. Es entspricht der Billigkeit, die Bestimmung

des § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO entsprechend anzuwenden; denn auch nach

Übertragung der Befugnis zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

von der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammern handelt es sich

um ein Verfahren nach § 39 BRAO (§ 224 a Abs. 5 Nr. 1 BRAO).

Im Hinblick auf die von den Beteiligten in der Verhandlung vor dem Se-

nat abgegebenen Erklärungen war es nicht angezeigt, eine Erstattung außer-

gerichtlicher Kosten anzuordnen.

Hirsch Fischer Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien