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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – VI ZR 147/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 147/01

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Wellner, die

Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. März 2001 wird inso-

weit angenommen, als das Berufungsgericht ihn zur Zahlung von

159.653,79 DM nebst Zinsen an die Kläger selbst verurteilt hat.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit

hat die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zwar deckt sich der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Urteils-

spruch nicht völlig mit den Begründungsüberlegungen des Beru-

fungsgerichts. Indessen wird dadurch der Beklagte, der allein Re-

vision eingelegt hat, in der Sache letztlich nicht entgegen der

Rechtslage belastet: Sollte die von den Klägern erklärte Anfech-

tung wegen arglistiger Täuschung nicht durchgreifen, stünde ih-

nen aufgrund der revisionsrechtlich beanstandungsfrei getroffe-

nen Feststellungen ein Anspruch auf Rückgewähr des Grund-

stückseigentums zu. Der Beklagte muß daher auf jeden Fall die

Eintragung der Kläger als Eigentümer des Grundstücks im

Grundbuch hinnehmen und in der gebotenen Weise dazu mitwir-

ken.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Wellner

Diederichsen

Stöhr