BGH Beschluss vom 05.02.2002 – VI ZR 147/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 147/01
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Wellner, die
Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. März 2001 wird inso-
weit angenommen, als das Berufungsgericht ihn zur Zahlung von
159.653,79 DM nebst Zinsen an die Kläger selbst verurteilt hat.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit
hat die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar deckt sich der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Urteils-
spruch nicht völlig mit den Begründungsüberlegungen des Beru-
fungsgerichts. Indessen wird dadurch der Beklagte, der allein Re-
vision eingelegt hat, in der Sache letztlich nicht entgegen der
Rechtslage belastet: Sollte die von den Klägern erklärte Anfech-
tung wegen arglistiger Täuschung nicht durchgreifen, stünde ih-
nen aufgrund der revisionsrechtlich beanstandungsfrei getroffe-
nen Feststellungen ein Anspruch auf Rückgewähr des Grund-
stückseigentums zu. Der Beklagte muß daher auf jeden Fall die
Eintragung der Kläger als Eigentümer des Grundstücks im
Grundbuch hinnehmen und in der gebotenen Weise dazu mitwir-
ken.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Wellner
Diederichsen
Stöhr