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BGH Urteil vom 06.02.2002 – 2 StR 489/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 489/01

URTEIL

vom

6. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar

2002, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Wiesbaden vom 29. Mai 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-

heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revi-

sion die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt eine Verurteilung des An-

geklagten wegen Mordes. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:

Der Angeklagte, von Beruf Apotheker, und seine Ehefrau, eine Zahnärz-

tin, lebten in F. seit 1999 getrennt. Die Ehe war zerrüttet. Der Angeklagte

beschrieb die Situation wiederholt als "Rosenkrieg". Er war perfektionistisch,

rechthaberisch und besserwisserisch und wies seine Ehefrau fortwährend zu-

recht. Diese gab dem Angeklagten ständig nach, um die Ehe zu retten. Der

1994 geborene gemeinsame Sohn hielt sich nach der Trennung abwechselnd

bei einem der Elternteile auf. Im April 2001 wurde die Ehe (nicht rechtskräftig)

geschieden.

Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen in T. lebenden

Schwiegereltern K. war spätestens seit dem Auszug seiner Ehefrau kühl

bis feindselig. Sein Verhältnis zu dem im selben Haus wohnenden späteren

Tatopfer J. K. , der Schwester des Schwiegervaters, war kühl, neu-

tral, aber nicht feindselig oder gar haßerfüllt. Der Angeklagte hielt sie für die

"Vernünftigste" in der Familie. Er wußte nicht, daß sie hingegen eine schlechte

Meinung von ihm hatte. Sie meinte, der von dem Angeklagten im Juni 1999

verübte Anschlag, bei dem er versucht hatte, seine Ehefrau mit Äther zu betäu-

ben und für den er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sei in Wirklichkeit ein

Mordanschlag gewesen und man müsse sich vor dem Angeklagten in acht

nehmen.

Die Ehefrau des Angeklagten wollte mit dem Sohn in Urlaub fahren.

Über Einzelheiten hatte sie den Angeklagten nicht informiert. Er nahm an, sie

wolle allein reisen und den Sohn bei den Großeltern lassen. Das wollte er ver-

hindern. Um sich Gewißheit zu verschaffen, wollte er das Haus der Schwieger-

eltern in T. observieren. Die am Morgen des 21. Juni 2000 begonne-

ne Observation blieb bis 17.00 Uhr ergebnislos. Er fuhr daraufhin zum Friedhof

in der Annahme, dort Frau J. K. zu begegnen. Er wollte sie nach

den Urlaubsplänen für seinen Sohn ausfragen. Frau K. kam jedoch nicht.

Er übernachtete beim Friedhof in seinem VW-Bus; zum Einschlafen nahm er

"ein paar Tropfen" einer Flunitrazepam-Lösung (Rohypnol), nach seinen eige-

nen Angaben "nicht sehr viel - etwa 35 Tropfen - ca. 1 1/2 mg Wirkstoff". Am

nächsten Morgen, dem Fronleichnamstag, erwachte er recht früh und fuhr wie-

der zum Haus seiner Schwiegereltern, um seine Beobachtungen fortzusetzen.

Als er gegen 8.00 Uhr dort ankam, verließen seine Schwiegereltern gerade das

Haus. Er entschloß sich nun, Frau J. K. nach den vermeintlichen

Urlaubsplänen seiner Schwiegereltern auszufragen und danach, ob sein Sohn

die Ferien bei ihnen verbringen solle. Möglicherweise unter dem Vorwand einer

Blumenlieferung erreichte er, daß sie ihm die Tür öffnete. Frau K. war in

Eile, weil sie rechtzeitig um 9.00 Uhr in der Kirche sein wollte. Sie ließ sich da-

her auf ein Gespräch nicht so ein, wie der Angeklagte das erwartet hatte. Er

wollte sich aber nicht abwimmeln lassen und versuchte, Frau K. zu einer

Auskunft zu zwingen. Als sie eine Unterredung verweigerte, schlug er der kör-

perlich unterlegenen 73-jährigen Frau so heftig ins Gesicht, daß sie erhebliche

Verletzungen erlitt, die sofort zu bluten begannen. Außerdem fügte er ihr im

Nacken zwei blutende, aber nicht tödliche Stichwunden zu. In Todesangst stieß

sie einen lauten Schrei aus, den eine Nachbarin hörte. Schließlich würgte der

Angeklagte Frau K. , bis er sicher war, daß sie tot war. Hierzu kniete er

sich auf ihren Brustkorb und verursachte zahlreiche Rippenbrüche.

Nach der Tat legte der Angeklagte die Leiche in die Badewanne und be-

seitigte notdürftig die Tatspuren. Sodann verkleidete er sich mit Kleidungsstük-

ken von Frau K. und fuhr mit ihrem Pkw davon.

Die Strafkammer meint, sie habe nicht klären können, aus welchem

Grund der Angeklagte Frau K. getötet hat. Möglicherweise habe er be-

fürchtet, durch einen erneuten Schrei könnten Dritte aufmerksam werden und

ihn entdecken, weshalb er sich entschlossen habe, Frau K. zu töten, um

sie zum Schweigen zu bringen. Möglicherweise habe er aber auch seinen tätli-

chen Angriff auf Frau K. verdecken wollen, um - anders als beim Angriff

auf seine Ehefrau ein Jahr zuvor - kein Risiko einzugehen, daß ihn Frau K.

bei der Polizei anzeigt. Nicht auszuschließen sei auch, daß der Ang e-

klagte Frau K. aus Haß oder Wut auf ihre Familie getötet habe. Da der

Angeklagte selbst kein Motiv für die Tötung angegeben habe und sich kein

Motiv zwingend aufdränge, müsse das Tatmotiv offenbleiben.

Das Landgericht hat den Angeklagten danach wegen Totschlags und

nicht wegen Mordes verurteilt, weil nicht feststehe, daß er aus niedrigen Be-

weggründen, heimtückisch, grausam oder um eine andere Straftat zu verdek-

ken getötet habe.

2. Die Ablehnung eines Schuldspruchs wegen Mordes hält der rechtli-

chen Prüfung nicht stand. Soweit das Landgericht das Mordmerkmal der nied-

rigen Beweggründe abgelehnt hat, sind seine Erwägungen zum Tatmotiv lük-

kenhaft. Die Strafkammer konnte sich zwar nicht davon überzeugen, daß der

Angeklagte Frau K. aus Haß oder Wut auf die Familie getötet hat (UA

S. 36/37). Das Landgericht hat aber bei seiner Prüfung der möglichen Tatmoti-

ve ein naheliegendes und in den Urteilsgründen selbst angedeutetes Tatmotiv

nicht näher erwogen. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zu Recht hingewie-

sen:

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte verärgert war, als

sich Frau K. unerwartet nicht auf ein Gespräch einließ (UA S. 58). Er

wollte sie daher zu einer Auskunft zwingen und griff sie deshalb massiv tätlich

an (UA S. 34, 58). Einzig ihre Ablehnung, dem Angeklagten Rede und Antwort

zu stehen, ist Frau K. zum Verhängnis geworden (UA S. 70). Wenn nur

dieser Grund den Angeklagten veranlaßte, Frau K. zu töten, hätte sich

das Landgericht nicht nur mit den in den Urteilsgründen erörterten möglichen

Tatmotiven (Verdeckungsabsicht, Haß auf die Familie), sondern auch mit der

naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte

Frau K. aus Verärgerung darüber getötet hat, daß auch seine tätlichen

Angriffe nicht den gewünschten Erfolg hatten.

Geht man von diesem Tatmotiv aus, kommt es durchaus in Betracht, daß

der Angeklagte bei der Tötung von Frau K. aus niedrigen Beweggründen

handelte. Das Landgericht hätte daher dieses Tatmotiv ausdrücklich erörtern

müssen. Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster

Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHR StGB § 211 Abs.

2 niedrige Beweggründe 11, 22, 23, 25, 28; BGH NJW 2002, 382, 383). Ge-

fühlsregungen wie Verärgerung, Wut und Zorn kommen als niedrige Beweg-

gründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen

(BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22, 23; BGH NJW

a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte seine gefühlsmäßigen oder

triebhaften Regungen nicht gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern

konnte (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweg-

gründe 15; BGH NJW a.a.O.), ergeben die bisherigen Urteilsgründe nicht, zu-

mal das sachverständig beratene Landgericht eine erhebliche Verminderung

der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ohne Rechtsfehler verneint hat.

Ein neuer Tatrichter muß daher nochmals darüber entscheiden, ob der

Angeklagte des Mordes schuldig ist. Soweit niedrige Beweggründe in Betracht

kommen und eine Spontantat nach den bisherigen Feststellungen nicht ausge-

schlossen ist, wird zu beachten sein, daß in solchen Fällen eine besonders

sorgfältige Prüfung erforderlich ist, in die insbesondere das zur Tat führende

Geschehen, der Anlaß der Tat sowie alle naheliegenden Möglichkeiten der

inneren Verfassung des Täters einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 211

Abs. 2 niedrige Beweggründe 31 m.w.N.).

Da die Vorgeschichte und das eigentliche Tatgeschehen durch das

mögliche Tatmotiv eng miteinander verknüpft sind, müssen die gesamten Fest-

stellungen aufgehoben werden, um dem neuen Tatrichter eine umfassende

neue Beurteilung des Gesamtgeschehens zu ermöglichen.

Bode Detter Rothfuß

Fischer Elf