Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 06.02.2002 – 2 StR 489/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 489/01

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 29. Mai 2001 im Strafausspruch aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-

heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision

die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die

Feststellungen zur subjektiven Tatseite und den Strafausspruch. Das Rechts-

mittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Land-

gericht hat nach anderen Strafzumessungsgründen ausgeführt:

"Der Angeklagte hat schließlich aufgrund seiner beruflichen und sozia-

len Stellung als Apotheker eine besondere Pflicht, für das verletzte

Rechtsgut, nämlich Leben und Gesundheit, einzustehen ...."

Damit hat das Landgericht dem Angeklagten seinen Beruf als Apotheker

strafschärfend angelastet. Dies ist rechtsfehlerhaft, da zwischen der außerhalb

der Berufsausübung begangenen Straftat und seiner beruflichen Stellung kein

innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestand

(vgl. BGH StV 1998, 467, 469; NStZ 2000, 137; 1981, 258; BGH, Beschlüsse

vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97; vom 2. Juli 1996 - 4 StR 201/96; vom

16. Februar 1993 - 5 StR 3/93; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 103 ff.

m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Beach-

tung dieses Gesichtspunkts eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte.

Da die Strafzumessung lediglich an einem Wertungsfehler leidet, kön-

nen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird den Anrechnungsmaßstab für die im Ausland

erlittene Freiheitsentziehung in die Urteilsformel aufzunehmen haben (vgl. Se-

natsbeschl. vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97; Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 51 Rdn. 18).

Bode Detter Rothfuß

Fischer Elf