BGH Beschlüsse vom 06.02.2002 – 2 StR 489/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 489/01
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 29. Mai 2001 im Strafausspruch aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-
heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision
die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die
Feststellungen zur subjektiven Tatseite und den Strafausspruch. Das Rechts-
mittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Land-
gericht hat nach anderen Strafzumessungsgründen ausgeführt:
"Der Angeklagte hat schließlich aufgrund seiner beruflichen und sozia-
len Stellung als Apotheker eine besondere Pflicht, für das verletzte
Rechtsgut, nämlich Leben und Gesundheit, einzustehen ...."
Damit hat das Landgericht dem Angeklagten seinen Beruf als Apotheker
strafschärfend angelastet. Dies ist rechtsfehlerhaft, da zwischen der außerhalb
der Berufsausübung begangenen Straftat und seiner beruflichen Stellung kein
innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestand
(vgl. BGH StV 1998, 467, 469; NStZ 2000, 137; 1981, 258; BGH, Beschlüsse
vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97; vom 2. Juli 1996 - 4 StR 201/96; vom
16. Februar 1993 - 5 StR 3/93; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 103 ff.
m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Beach-
tung dieses Gesichtspunkts eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte.
Da die Strafzumessung lediglich an einem Wertungsfehler leidet, kön-
nen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.
Der neue Tatrichter wird den Anrechnungsmaßstab für die im Ausland
erlittene Freiheitsentziehung in die Urteilsformel aufzunehmen haben (vgl. Se-
natsbeschl. vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97; Tröndle/Fischer, StGB
50. Aufl. § 51 Rdn. 18).
Bode Detter Rothfuß
Fischer Elf