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BGH Beschluss vom 06.02.2002 – 2 StR 522/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 522/01

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil

des Landgerichts Gera vom 15. Mai 2001 wird, soweit es ihn

betrifft, mit der Maßgabe verworfen, daß

a)

b)

der Teilfreispruch entfällt und

die von dem Angeklagten E. in Frankreich erlitte-

ne Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn

verhängte Strafe angerechnet wird.

1.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte

E. den tödlich verletzten B. in ein Gebüsch gezogen hat, um seine

Entdeckung zu erschweren. Da die dem Angeklagten vorgeworfene Beteiligung

am Tötungsdelikt zum Nachteil B. mit den abgeurteilten Taten nach §§ 231,

224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit steht - wovon auch das Landgericht aus-

geht -, durfte ein Teilfreispruch nicht ergehen (vgl. BGH NJW 1984, 135, 136;

NStZ 1985, 15 bei Pfeiffer/Miebach; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch

6).

Der Urteilstenor war deshalb entsprechend zu ändern; das Verschlech-

terungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Ange-

klagten nur vor einer Änderung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem

Nachteil schützt, nicht aber vor einer Verschärfung im Schuldspruch (vgl. auch

BGHSt 21, 256, 259; NStZ-RR 1997, 331, 332).

Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung in dem ange-

fochtenen Urteil ist damit gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschl. vom

17. November 1999 - 2 StR 362/99). Auch insoweit ist § 358 Abs. 2 StPO nicht

berührt (vgl. BGHSt 5, 52). Eine Quotelung der Auslagen aus Billigkeitsgrün-

den gem. § 465 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1989, 1990) war

hier nicht veranlaßt.

2. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in

Auslieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im

Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Frei-

heitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Se-

nat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung

des Maßstabs nach. Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl.

BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in

Frankreich nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der

Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst be-

stimmt.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bode Detter Rothfuß

Fischer Elf