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BGH Beschluss vom 06.02.2002 – 2 StR 522/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 522/01

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 einstimmig be-

schlossen:

1. Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil

des Landgerichts Gera vom 15. Mai 2001 wird mit der Maßga-

be als unbegründet verworfen, daß

a) der Teilfreispruch des Angeklagten F. entfällt und

b) der Strafausspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft,

dahingehend klargestellt wird, daß die durch Urteil des

Amtsgerichts Jena vom 26. April 2000 - 850 Js 4800/00

1 Ls - verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der Ge-

samtstrafe einbezogen sind.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte

F. dem Tatopfer die tödlichen Messerstiche zugefügt hat. Da das

dem Angeklagten vorgeworfene Tötungsdelikt zum Nachteil B. mit den ab-

geurteilten Taten nach §§ 231, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit steht - wo-

von auch das Landgericht ausgeht -, durfte ein Teilfreispruch nicht ergehen

(vgl. BGH NJW 1984, 135, 136; NStZ 1985, 15 bei Pfeiffer/Miebach; BGHR

StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 6).

Der Urteilstenor war deshalb entsprechend zu ändern; das Verschlech-

terungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Ange-

klagten nur vor einer Änderung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem

Nachteil schützt, nicht aber vor einer Verschärfung im Schuldspruch (vgl. auch

BGHSt 21, 256, 259; NStZ-RR 1997, 331, 332).

Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung in dem ange-

fochtenen Urteil ist damit gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschl. vom

17. November 1999 - 2 StR 362/99). Auch insoweit ist § 358 Abs. 2 StPO nicht

berührt (vgl. BGHSt 5, 52). Eine Quotelung der Auslagen aus Billigkeitsgrün-

den gem. § 465 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1989, 1990) war

hier nicht veranlaßt.

2. Zu Recht hat das Landgericht, wie den Urteilsgründen zu entnehmen

ist, die Einzelstrafen von 6 und 5 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts

Jena vom 26. April 2000 in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen.

Dies war im Tenor entsprechend klarzustellen.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bode Detter Rothfuß

Fischer Elf