BGH Beschluss vom 07.02.2002 – 1 StR 412/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 412/01
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Bankrotts u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 28. März 2001 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Bankrotts durch unordentliche
Buchführung verurteilt wurde; insoweit wird er freigespro-
chen und die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und
notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staats-
kasse auferlegt;
b) soweit der Angeklagte wegen Bankrotts durch Beiseite-
schaffen verurteilt wurde;
c) im Strafausspruch wegen Konkursverschleppung und im
Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen
(Beiseiteschaffen und unordentliche Buchführung) sowie wegen Verletzung der
Konkursantragspflicht zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verur-
teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des
Angeklagten hat überwiegend Erfolg.
1. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer und Alleingesell-
schafter einer alteingesessenen Hutfabrik in der Rechtsform der GmbH & Co.
KG. Die Bankrottdelikte stehen im Zusammenhang mit Geldzahlungen, die er
aus seinem Privatvermögen an die Kommanditgesellschaft leistete, als diese
sich in der Krise befand.
a) Zunächst stellte der Angeklagte der Gesellschaft drei Darlehen in Hö-
he von insgesamt 159.000 DM zur Verfügung, die er mit Teilzahlungen vom 13.
Februar 1997 in Höhe von 100.000 DM, vom 6. März 1997 in Höhe von 30.000
DM und vom 17. April 1997 in Höhe von 29.000 DM valutierte.
b) Als diese Mittel zur Behebung der Krise nicht ausreichten, erwarb der
Angeklagte mit Kaufvertrag vom 18. April 1997 ein Grundstück der Gesellschaft
für 1 Mio DM. Der Kaufpreis sollte, nachdem insoweit ein vertragliches Fas-
sungsversehen nachträglich korrigiert wurde, am 1. August 1997 fällig sein. Auf
diesen Kaufpreis leistete der Angeklagte – vor dem korrigierten Fälligkeitster-
min – drei Zahlungen in Höhe von insgesamt 550.000 DM, und zwar am
22. April 1997 400.000 DM, am 22. Mai 1997 50.000 DM und am 12. Juni 1997
100.000 DM.
2. Die Verurteilung wegen Bankrotts durch unordentliche Buchführung
(§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die un-
ordentliche Buchführung sieht das Landgericht darin, daß der Angeklagte - in
Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit der KG - die Buchhalterin nach
Erhalt der ersten Kaufpreisteilzahlung in einem "Aktenvermerk für die Buch-
haltung" vom 24. April 1997 anwies, die erste Zahlung von 400.000 DM und die
künftigen Kaufpreisteilzahlungen bis zur Eintragung als Eigentümer als Gesell-
schafterdarlehen auf seinem Darlehenskonto zu passivieren. Am 16. Juni 1997
stornierte die Buchhalterin weisungsgemäß die bis dahin erfolgten Kaufprei-
steilzahlungen in Höhe von 550.000 DM und verbuchte diese nunmehr als Er-
füllungsleistungen auf den Kaufvertrag. Das Landgericht meint, diese Zahlun-
gen hätten richtigerweise als transitorische Passiva verbucht werden müssen;
daher sei die Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft erschwert
worden.
Der Senat kann offen lassen, ob die - vorübergehende und bei Eintritt
der Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB bereits geänderte - Bu-
chung als Gesellschafterdarlehen überhaupt unrichtig war. Immerhin erfolgten
die Kaufpreisteilzahlungen vor Fälligkeit, ersichtlich deshalb, weil ein akuter
Liquiditätsbedarf bestand. Jedenfalls belegen die Feststellungen nicht, daß der
Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig die Übersicht über den Vermögensstand
der Gesellschaft erschwert hat (vgl. dazu BGH StV 1999, 26; 2000, 479).
Es wird schon nicht näher begründet, weshalb es einem sachverständi-
gen Dritten ohne Schwierigkeiten nicht möglich gewesen wäre, sich innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über den Vermögens- und Schuldenstand
der Gesellschaft zu verschaffen. So wäre es insbesondere erforderlich gewe-
sen, festzustellen, ob der "Aktenvermerk für die Buchhaltung" vom 24. April
1997 zu diesem Zweck zur Verfügung gestanden hat. Gegen eine vorsätzliche
oder fahrlässige Erschwerung der Übersicht spricht aber insbesondere, daß die
Verbuchung der Zahlungen als Darlehen - anders als die Verbuchung als
Kaufpreiserfüllung - für den Angeklagten mit einem erheblichen Verlustrisiko
verbunden und somit aus seiner Sicht sogar nachteilig war. Da dieses objektive
Indiz von erheblichem Entlastungsgewicht ist, schließt der Senat aus, daß z u-
sätzliche dem Angeklagten nachteilige Feststellungen getroffen werden können
und spricht den Angeklagten insoweit frei. Auf die in diesem Zusammenhang
erhobene Verfahrensrüge, die verlesene Buchungsanweisung sei unter diesen
Gesichtspunkten nicht ausreichend gewürdigt worden, kommt es daher nicht
mehr an.
3. Die Verurteilung wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen (§ 283
Abs. 1 Nr. 1 StGB) war auf die Aufklärungsrüge aufzuheben. Das Beiseite-
schaffen sieht das Landgericht darin, daß die Darlehen in Höhe von
159.000 DM am 16. Juni 1997 auf dem Gesellschafter-Darlehenskonto storniert
und als Erfüllungsleistungen auf den Grundstückskaufvertrag verbucht wurden.
Diese inhaltlich unrichtige Umbuchung entsprach der weiteren Anordnung des
Angeklagten in der genannten Buchungsanweisung vom 24. April 1997, wo-
nach das Darlehen gegen die Kaufpreisforderung aufgerechnet werden sollte.
Da es sich von Anfang an um ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdar-
lehen (§ 30 GmbHG) gehandelt habe und auch im Grundstückskaufvertrag kei-
ne Verrechnung vereinbart worden sei, habe der Angeklagte - in Kenntnis der
nunmehr eingetretenen Zahlungsunfähigkeit - die Kaufpreisforderung der KG in
Höhe von 159.000 DM beiseite geschafft.
Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte den Wert
des verkauften Grundstücks aufklären müssen. Aus den beigezogenen Akten
des Zivilrechtsstreits des Konkursverwalters gegen den Angeklagten ergebe
sich, daß der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Verkehrswert von
760.000 DM ermittelt habe. Dies belege, daß der Angeklagte einen überhöhten
Kaufpreis gezahlt habe, um der KG Liquidität zuzuführen.
Zwar beruht die Feststellung des Landgerichts, die Darlehenszahlungen
seien nicht mit Rücksicht auf eine spätere Verrechnung mit dem überhöhten
Kaufpreis geleistet worden, nicht auf der unterbliebenen Aufklärung des Ver-
kehrswerts; sie ist durch andere Umstände rechtsfehlerfrei belegt. Hat der An-
geklagte jedoch tatsächlich einen um 240.000 DM überhöhten Kaufpreis für
das Grundstück versprochen, so kann das seinen auf das Beiseiteschaffen ge-
richteten Vorsatz in Frage stellen. Er hätte dann nämlich - ohne dazu rechtlich
verpflichtet zu sein - bereits mit dem Kauf des möglicherweise nicht ohne wei-
teres verkäuflichen Grundstücks durch den ersichtlich werthaltigen Kaufpreis-
anspruch die wirtschaftliche Lage der KG verbessert und dieser zudem mit den
Teilkaufpreiszahlungen sofort Liquidität zugeführt. Wenigstens aus seiner Sicht
hätte er mit dem Kauf zu einem überhöhten Preis außerdem - trotz der unrichti-
gen Umbuchung - das Vermögen der KG um rund 80.000 DM vermehrt. Wäre
der vom Sachverständigen geschätzte Verkehrswert festgestellt worden, so
hätte ein gewichtiges Indiz gegen einen auf Beiseiteschaffen gerichteten Vor-
satz vorgelegen. Auf diesem Aufklärungsmangel beruht die Verurteilung in die-
sem Komplex.
4. Die Aufhebung der Verurteilungen wegen Bankrotts führt zugleich zur
Aufhebung der Geldstrafe für die Konkursverschleppung, da der Senat nicht
ausschließen kann, daß diese - für eine Fristüberschreitung von nur einer W o-
che - verhängte Einzelstrafe von den für die Bankrottdelikte verhängten Frei-
heitsstrafen beeinflußt ist.
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