BGH Beschluss vom 11.02.2002 – II ZB 13/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 13/00
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2002
in dem Beschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Kraemer und die Richterin Münke
am 11. Februar 2002
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird in Abände-
rung des Senatsbeschlusses vom 24. September 2001 auf
1 Mio. DM (511.291,88 €) festgesetzt.
Gründe
Auf die Gegenvorstellungen der Antragsteller zu 1 und 7 ist der im Se-
natsbeschluß vom 24. September 2001 festgesetzte Beschwerdewert abzuän-
dern. Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, daß für die Bemessung
des Geschäftswertes lediglich eine Differenz von 6 % der Körperschaftssteuer
maßgebend ist, die auf den ab 1993 festgesetzten Ausgleichsbetrag entfällt.
Diese Differenz errechnen die Antragsteller zutreffend mit 1,90 DM pro Aktie. In
dem für die Festsetzung des Geschäftswertes maßgebenden Zeitpunkt des
Senatsbeschlusses vom 24. September 2001 (vgl. §§ 7 und 18 der Kostenord-
nung) befanden sich noch etwa 18.500 Aktien in den Händen außenstehender
Aktionäre. Diese Zahl hat die Antragstellerin zu 7 bekanntgegeben, ohne daß
die Antragsteller zu 1 und die Antragsgegner dem widersprochen haben. Bei
der Bemessung des Geschäftswertes ist ferner zu berücksichtigen, daß dieser
Betrag für einen größeren Zeitraum von Bedeutung ist. Ferner ist auch erheb-
lich, daß es bei dem Beschwerdeverfahren für die Antragsteller im Hinblick auf
die unterschiedlichen Ansichten der Oberlandesgerichte Zweibrücken und
Düsseldorf um eine "Frage von hoher grundsätzlicher Bedeutung" ging, wie es
die Antragstellerin zu 7 in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2001 formuliert
hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Beschwerdewert im Se-
natsbeschluß vom 24. September 2001 zu hoch angesetzt. Vielmehr erscheint
der nunmehr festgesetzte Geschäftswert von 1.000.000,00 DM angemessen.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke