BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 3 StR 474/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 474/01
vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kre- feld vom 13. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- klagte an Stelle der "sexuellen Nötigung" der "Vergewaltigung" (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Der Gesamtstrafenausspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren und sechs Monaten (vgl. § 39 StGB) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Nebenklägerin Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Miebach Wink- ler Pfister von Lienen