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BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 3 StR 474/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 474/01

vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kre- feld vom 13. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- klagte an Stelle der "sexuellen Nötigung" der "Vergewaltigung" (vgl. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen