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BGH Beschluss vom 13.02.2002 – StB 1/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 BJs 1/01 - 4 (1) StB 1/02
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß § 304
Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten K. gegen den Be-
schluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
19. September 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und
weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mit-
gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf sei-
nen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß
vom 19. September 2001 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdefüh-
rers in der P. str. 10 in B. , der dort sonst von ihm genutzten Räume und
der ihm gehörenden Sachen gestattet. Die Durchsuchung ist am 5. Dezember
2001 durchgeführt worden. Am 9. Dezember 2001 hat der Beschuldigte Be-
schwerde gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt und unter anderem
die Herausgabe der bei der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände
beantragt. Ein Teil der Gegenstände wurde dem Beschuldigten darauf wieder
ausgehändigt. Bezüglich der übrigen hat der Generalbundesanwalt beim Er-
mittlungsrichter gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO die Bestätigung der Beschlag-
nahme beantragt.
2. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß ist zulässig
(§ 304 Abs. 5 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß die Durchsuchung auf-
grund des Beschlagnahmebestätigungsantrags des Generalbundesanwalts und
der Herausgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände bereits abge-
schlossen ist (vgl. BGH NJW 1995, 3397). Denn die Notwendigkeit eines effek-
tiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten
aus Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, daß auch nach Abschluß der Durchsuchung
deren Rechtmäßigkeit mit dem grundsätzlich gegen diese Ermittlungsmaßna h-
me gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprüfung gestellt werden
kann (BVerfGE 96, 27; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1; BGH NJW
2000, 84, 85). Die Entscheidungskompetenz des Senats beschränkt sich in-
dessen auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung.
Über die Einwände des Beschuldigten gegen die Art und Weise des Vollzugs
der Durchsuchung und gegen die von den Ermittlungsbehörden hierbei ohne
richterliche Anordnung ausgesprochenen Beschlagnahmen hat dagegen der
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu befinden (§ 98 Abs. 2 Satz 2,
§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 45, 183; BGH NJW 2000, 84, 86). Auch zur
Entscheidung über die Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung und Entschädi-
gung wegen Verdienstausfalls ist der Senat nicht berufen.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Durchsuchungsbe-
schluß gegen den Beschuldigten ist rechtmäßig ergangen. Die Anordnung s-
voraussetzungen des § 102 StPO lagen vor.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat in noch vertretbarer
Weise den Anfangsverdacht der Mitgliedschaft des Beschuldigten in einer ter-
roristischen Vereinigung und damit auch seine Zuständigkeit für den Erlaß des
Durchsuchungsbeschlusses bejaht (§ 142 a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6
GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufgrund der seit Anfang des Jahres 2000 im
Raum P. begangenen Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund, die
insbesondere aufgrund von Bekennerschreiben oder -anrufen einer sich als
"Nationale Bewegung" bezeichnenden Gruppierung zuzurechnen sind und zu
denen neben Delikten nach §§ 86, 86 a, 130 StGB auch Brandstiftungen zäh-
len (Brandlegung an zwei türkischen Imbißständen und an der Trauerhalle des
jüdischen Friedhofs in P. ) bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür,
daß sich unter dem genannten Namen eine Vereinigung gebildet hat, deren
Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, auch gemeingefährliche Straftaten
im Sinne der §§ 306, 306 a StGB zu begehen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Es bestehen auch tatsächliche Hinweise darauf, daß der Beschuldigte
dieser Gruppierung angehören könnte. Unter dem Signum der "Nationalen Be-
wegung" waren am 10. Januar und 29. März 2000 Drohbriefe an den Zeugen
Bo. als leitendes Mitglied der "Kampagne gegen die Wehrpflicht" ge-
richtet worden. Es besteht aufgrund zeitlicher Zusammenhänge der dringende
Verdacht, daß diese Briefe von dem Mitbeschuldigten Ilja S. stammen
und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen, das gegen S.
wegen eines früheren Drohanrufs bei dem Zeugen Bo. durchgeführt wurde.
Auch bezüglich des nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls der rechts-
radikalen Szene angehörenden Beschuldigten besteht der dringende Verdacht,
daß er bereits an Aktionen gegen die "Kampagne gegen die Wehrpflicht" betei-
ligt war. Denn eine an diese Organisation gerichtete fingierte e-mail, durch die
ein anderes Mitglied der "Kampagne" diffamiert werden sollte, wurde von dem
e-mail-Anschluß "m. .net" abgesandt. "M. " ist indessen der
Spitzname des Beschuldigten, wie sich aus einer Grußanzeige in der Szene-
zeitschrift "Bl. " ergibt, in der ein "M. " als Mitglied der Musik-
gruppe "U. " seine Ehefrau Sa. und seine
Tochter V. grüßt. Diese Vornamen sind diejenigen der Ehefrau und der
Tochter des Beschuldigten. Aus dieser Anzeige ergibt sich im übrigen eine
Verbindung des Beschuldigten zu dem Mitbeschuldigten S. . Denn die
Grüße richten sich auch an die Musikgruppe "Pr. ", deren Mitglied
S. ist.
Auch bezüglich der übrigen Voraussetzungen des § 102 StPO bestehen
keine Bedenken, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ge-
wahrt.
Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher kostenpflichtig (§ 473
Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verwerfen.
Rissing-van Saan Winkler Becker