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BGH Beschluss vom 13.02.2002 – StB 1/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 1/01 - 4 (1) StB 1/02

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2002

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß § 304

Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten K. gegen den Be-

schluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

19. September 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und

weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mit-

gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf sei-

nen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß

vom 19. September 2001 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdefüh-

rers in der P. str. 10 in B. , der dort sonst von ihm genutzten Räume und

der ihm gehörenden Sachen gestattet. Die Durchsuchung ist am 5. Dezember

2001 durchgeführt worden. Am 9. Dezember 2001 hat der Beschuldigte Be-

schwerde gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt und unter anderem

die Herausgabe der bei der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände

beantragt. Ein Teil der Gegenstände wurde dem Beschuldigten darauf wieder

ausgehändigt. Bezüglich der übrigen hat der Generalbundesanwalt beim Er-

mittlungsrichter gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO die Bestätigung der Beschlag-

nahme beantragt.

2. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß ist zulässig

(§ 304 Abs. 5 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß die Durchsuchung auf-

grund des Beschlagnahmebestätigungsantrags des Generalbundesanwalts und

der Herausgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände bereits abge-

schlossen ist (vgl. BGH NJW 1995, 3397). Denn die Notwendigkeit eines effek-

tiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten

aus Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, daß auch nach Abschluß der Durchsuchung

deren Rechtmäßigkeit mit dem grundsätzlich gegen diese Ermittlungsmaßna h-

me gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprüfung gestellt werden

kann (BVerfGE 96, 27; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1; BGH NJW

2000, 84, 85). Die Entscheidungskompetenz des Senats beschränkt sich in-

dessen auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung.

Über die Einwände des Beschuldigten gegen die Art und Weise des Vollzugs

der Durchsuchung und gegen die von den Ermittlungsbehörden hierbei ohne

richterliche Anordnung ausgesprochenen Beschlagnahmen hat dagegen der

Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu befinden (§ 98 Abs. 2 Satz 2,

§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 45, 183; BGH NJW 2000, 84, 86). Auch zur

Entscheidung über die Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung und Entschädi-

gung wegen Verdienstausfalls ist der Senat nicht berufen.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Durchsuchungsbe-

schluß gegen den Beschuldigten ist rechtmäßig ergangen. Die Anordnung s-

voraussetzungen des § 102 StPO lagen vor.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat in noch vertretbarer

Weise den Anfangsverdacht der Mitgliedschaft des Beschuldigten in einer ter-

roristischen Vereinigung und damit auch seine Zuständigkeit für den Erlaß des

Durchsuchungsbeschlusses bejaht (§ 142 a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6

GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufgrund der seit Anfang des Jahres 2000 im

Raum P. begangenen Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund, die

insbesondere aufgrund von Bekennerschreiben oder -anrufen einer sich als

"Nationale Bewegung" bezeichnenden Gruppierung zuzurechnen sind und zu

denen neben Delikten nach §§ 86, 86 a, 130 StGB auch Brandstiftungen zäh-

len (Brandlegung an zwei türkischen Imbißständen und an der Trauerhalle des

jüdischen Friedhofs in P. ) bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür,

daß sich unter dem genannten Namen eine Vereinigung gebildet hat, deren

Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, auch gemeingefährliche Straftaten

im Sinne der §§ 306, 306 a StGB zu begehen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Es bestehen auch tatsächliche Hinweise darauf, daß der Beschuldigte

dieser Gruppierung angehören könnte. Unter dem Signum der "Nationalen Be-

wegung" waren am 10. Januar und 29. März 2000 Drohbriefe an den Zeugen

Bo. als leitendes Mitglied der "Kampagne gegen die Wehrpflicht" ge-

richtet worden. Es besteht aufgrund zeitlicher Zusammenhänge der dringende

Verdacht, daß diese Briefe von dem Mitbeschuldigten Ilja S. stammen

und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen, das gegen S.

wegen eines früheren Drohanrufs bei dem Zeugen Bo. durchgeführt wurde.

Auch bezüglich des nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls der rechts-

radikalen Szene angehörenden Beschuldigten besteht der dringende Verdacht,

daß er bereits an Aktionen gegen die "Kampagne gegen die Wehrpflicht" betei-

ligt war. Denn eine an diese Organisation gerichtete fingierte e-mail, durch die

ein anderes Mitglied der "Kampagne" diffamiert werden sollte, wurde von dem

e-mail-Anschluß "m. .net" abgesandt. "M. " ist indessen der

Spitzname des Beschuldigten, wie sich aus einer Grußanzeige in der Szene-

zeitschrift "Bl. " ergibt, in der ein "M. " als Mitglied der Musik-

gruppe "U. " seine Ehefrau Sa. und seine

Tochter V. grüßt. Diese Vornamen sind diejenigen der Ehefrau und der

Tochter des Beschuldigten. Aus dieser Anzeige ergibt sich im übrigen eine

Verbindung des Beschuldigten zu dem Mitbeschuldigten S. . Denn die

Grüße richten sich auch an die Musikgruppe "Pr. ", deren Mitglied

S. ist.

Auch bezüglich der übrigen Voraussetzungen des § 102 StPO bestehen

keine Bedenken, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ge-

wahrt.

Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher kostenpflichtig (§ 473

Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verwerfen.

Rissing-van Saan Winkler Becker