Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2002 – StB 2/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 1/01 - 4 (1) StB 2/02

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2002

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß § 304

Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten J. gegen den Be-

schluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

31. Oktober 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und

weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mit-

gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf sei-

nen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß

vom 31. Oktober 2001 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdefüh-

rers in der S. str. 41 in P. , der dort sonst von ihm genutzten

Räume und seiner Sachen einschließlich seines Kraftfahrzeuges gestattet. Die

Durchsuchung ist am 19. November 2001 durchgeführt worden. Am 10. De-

zember 2001 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen die Durchsuchungsan-

ordnung eingelegt und die Herausgabe einiger bei der Durchsuchung be-

schlagnahmter Gegenstände verlangt. Diese wurden ihm zwischenzeitlich wie-

der ausgehändigt. Weitere beschlagnahmte Gegenstände werden zur Zeit

noch kriminaltechnisch ausgewertet.

2. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß ist zulässig

(§ 304 Abs. 5 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß die Durchsuchung zwi-

schenzeitlich abgeschlossen ist. Denn die Notwendigkeit eines effektiven

Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten aus

Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, daß auch nach Abschluß der Durchsuchung deren

Rechtmäßigkeit mit dem grundsätzlich gegen diese Ermittlungsmaßnahme g e-

setzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprüfung gestellt werden kann

(BVerfGE 96, 27; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1; BGH NJW 2000,

84, 85).

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Durchsu-

chungsbeschluß gegen den Beschuldigten ist rechtmäßig ergangen. Die A n-

ordnungsvoraussetzungen des § 102 StPO lagen vor.

Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, daß er am

14. und 17. August 2001 an einer Straßenbahnbrücke in P. bzw. einer

Autobahnbrücke bei der Anschlußstelle D. Transparente anbrachte, auf

denen jeweils die Parole "Ewig treu wie Hess" aufgesprüht war, wobei die letz-

ten beiden Buchstaben des Namens "Hess" in der Form der SS-Runen ge-

schrieben waren (strafbar gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

Dieser Tatverdacht ergibt sich zum einen daraus, daß im Zusammenhang mit

der Tat vom 17. August 2001 ein weißer Pkw VW Passat mit der Buchstaben-

kombination des Kennzeichens " ...." beobachtet wurde und der Be-

schuldigte Halter eines solchen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen " "

ist. Zum anderen ist aus Telefonüberwachungsmaßnahmen bekannt, daß der

Beschuldigte in rechtsradikalen Kreisen im Raum P. verkehrt. Schon

aufgrund dieser Verdachtsmomente waren allgemein die Voraussetzungen für

eine Durchsuchungsanordnung gegen den Beschuldigten nach § 102 StPO

erfüllt.

Jedoch hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in noch ver-

tretbarer Weise auch den Anfangsverdacht der Mitgliedschaft des Beschuldig-

ten in einer terroristischen Vereinigung und damit seine Zuständigkeit für den

Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses bejaht (§ 142 a Abs. 1 Satz 1, § 120

Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufgrund der seit Anfang des

Jahres 2000 im Raum P. begangenen Straftaten mit rechtsradikalem

Hintergrund, die insbesondere aufgrund von Bekennerschreiben oder -anrufen

einer sich als "Nationale Bewegung" bezeichnenden Gruppierung zuzurechnen

sind und zu denen neben Delikten nach §§ 86, 86 a, 130 StGB auch Brand-

stiftungen zählen (Brandlegung an zwei türkischen Imbißständen und an der

Trauerhalle des jüdischen Friedhofs in P. ) bestehen hinreichende An-

haltspunkte dafür, daß sich unter dem genannten Namen eine Vereinigung ge-

bildet hat, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, auch gemeinge-

fährliche Straftaten im Sinne der §§ 306, 306 a StGB zu begehen (§ 129 a

Abs. 1 Nr. 2 StGB). Es bestehen auch tatsächliche Hinweise darauf, daß der

Beschuldigte dieser Gruppierung angehören könnte. Zwar wurde bei den Taten

vom 14. und 17. August 2001 weder ein auf die "Nationale Bewegung" hin-

deutendes Bekennerschreiben zurückgelassen noch ein Bekenneranruf regi-

striert, doch deuten die Ähnlichkeit des Tatbildes und der zur Tat verwendeten

Materialien mit vergleichbaren Taten, zu denen sich die "Nationale Bewegung"

bekannt hat, darauf hin, daß diese Organisation auch hinter diesen Taten ste-

hen und der Beschuldigte daher eines ihrer Mitglieder sein könnte.

Auch bezüglich der übrigen Voraussetzungen des § 102 StPO bestehen

keine Bedenken, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ge-

wahrt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden in dem Durchsu-

chungsbeschluß Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung hinreichend

bestimmt. Die Durchsuchungsobjekte sind im einzelnen bezeichnet. Für eine

Durchsuchungsanordnung gegen den Beschuldigten nach § 102 StPO war es

zur Konkretisierung der zu suchenden Gegenstände darüber hinaus ausrei-

chend, diese in der vom Ermittlungsrichter geschehenen Form einzugrenzen.

Denn indem die zu suchenden Gegenstände als Schriftstücke, Tonträger und

andere Beweismittel bezeichnet werden, die geeignet sind, die Struktur der

Vereinigung, deren Organisation und Arbeitsweise zu belegen, ist der notwen-

dige Bezug zwischen den zu suchenden Gegenständen und der aufzuklären-

den Straftat ausreichend konkretisiert. Einer weiteren Eingrenzung des Durch-

suchungsziels bedurfte es in diesem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens

nicht. Sie wäre auch nicht möglich gewesen. Insoweit unterscheiden sich die

Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß gegen den Beschuldigten

von denjenigen, die an einen gegen einen Dritten gerichteten Durchsuchungs-

beschluß nach § 103 StPO zu stellen sind (vgl. hierzu Senat Beschl. vom

21. November 2001 - StB 20/01).

Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher kostenpflichtig (§ 473

Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verwerfen.

Rissing-van Saan Winkler Becker