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BGH Beschluss vom 13.02.2002 – XII ZR 101/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 101/01

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in

Freiburg - vom 22. März 2001 beschwert den Beklagten mit mehr

als 60.000 DM (30.677,51 €).

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festge-

stellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aufgrund Nicht-

erfüllung des Mietvertrages vom 27. September/15. Oktober 1996 in der Zeit

vom 1. Januar 1999 bis 5. November 2000 entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt,

die vom Berufungsgericht mit 40.000 DM angenommene Beschwer auf über

60.000 DM festzusetzen.

II.

Aufgrund des neuen Tatsachenvortrags des Beklagten war dessen Be-

schwer durch das angefochtene Urteil auf mehr als 60.000 DM (75.000 DM

minus 20 %) festzusetzen.

Ein Rechtsmittelführer, dessen Beschwer vom Berufungsgericht nicht

über 60.000 DM (30.677,51 €) festgesetzt wurde (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO

a.F.), kann seinen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf neue, bis zum

Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung entstandene Tatsachen stützen;

diese sind glaubhaft zu machen, soweit sei beweisbedürftig sind (BGH, Be-

schluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - NJW 1981, 579; Musielak/

Ball, ZPO, 2. Aufl., § 546 Rdn. 13 m.w.N.).

Der Beklagte hat in seiner Antragsschrift auf den (nicht nachgelassenen)

Schriftsatz der Klägerin vom 16. März 2001 Bezug genommen, in dem die Klä-

gerin ihren entgangenen Gewinn dargelegt und in einer Größenordnung zwi-

schen 137.000 DM und 180.000 DM jährlich angegeben hat. Er trägt weiter vor,

sollte das Berufungsurteil Bestand haben, so müsse er mit einem entsprechend

bezifferten Schadensersatzanspruch der Klägerin rechnen. Selbst bei dem ge-

botenen 20 %igen Abschlag wegen des Feststellungsantrages der Klägerin

verbleibe es sonach bei einer höheren Beschwer des Beklagten als

60.000 DM.

Dieses Vorbringen des Beklagten ist in dessen wohlverstandenem Inter-

esse dahin auszulegen, daß er davon ausgeht, im Falle der Rechtskraft des

angefochtenen Urteils sei der festgestellte Anspruch jedenfalls höher als

75.000 DM. Insoweit bedarf der Parteivortrag keiner Glaubhaftmachung.

Hahne Gerber Wagenitz

Fuchs Vézina