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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 2 StR 486/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 486/01
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin R. gegen das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2001 wird als
unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die
dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat zwar beantragt,
"das Urteil des Landgerichts mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzu-
heben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen", das Rechtsmit-
tel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit
hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläß-
lich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld-
spruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als
Nebenkläger berechtigt. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt
hier daher nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können
(st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5 und 10; Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).
Jähnke Detter Bode
Otten Fischer