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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 2 StR 486/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 486/01

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin R. gegen das Urteil

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2001 wird als

unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die

dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat zwar beantragt,

"das Urteil des Landgerichts mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzu-

heben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen", das Rechtsmit-

tel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit

hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläß-

lich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld-

spruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als

Nebenkläger berechtigt. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt

hier daher nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können

(st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5 und 10; Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).

Jähnke Detter Bode

Otten Fischer