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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 5 StR 543/01

5. Strafsenat

5 StR 543/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Raubes mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002

beschlossen:

In den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2002 wird wegen

eines Fassungsversehens unter 3. a) der letzte Satz des zweiten Absatzes

(S. 4/5 des Beschlusses) wie folgt abgeändert:

Bei dieser Sachlage war auch der Beobachtung und Beur-

teilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Ange-

klagten durch zwei Zeuginnen nach der Tat – und damit

möglicherweise nach gewisser aufgrund wahrgenommener

Tatfolgen eingetretener Ernüchterung – ausschlaggebende

Bedeutung nicht zuzubilligen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum