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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 5 StR 543/01
5. Strafsenat
5 StR 543/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Raubes mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002
beschlossen:
In den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2002 wird wegen
eines Fassungsversehens unter 3. a) der letzte Satz des zweiten Absatzes
(S. 4/5 des Beschlusses) wie folgt abgeändert:
Bei dieser Sachlage war auch der Beobachtung und Beur-
teilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Ange-
klagten durch zwei Zeuginnen nach der Tat – und damit
möglicherweise nach gewisser aufgrund wahrgenommener
Tatfolgen eingetretener Ernüchterung – ausschlaggebende
Bedeutung nicht zuzubilligen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum