Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.02.2002 – AK 8/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 8/02
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in dem Strafverfahren
gegen
alias: ,
alias: ,
alias: ,
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 20. Februar
2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Frankfurt/Main übertragen.
Gründe:
Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unter-
suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs vom selben Tag (2 BGs 202/2000), der durch neuen Haftbefehl vom
15. Juni 2001 (2 BGs 155/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschlüssen
vom 12. Juli und 9. November jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft an-
geordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten unverändert fortbestehenden
dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat auf diese Ent-
scheidungen Bezug.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger
einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungs-
haft auch über ein Jahr hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). Der General-
bundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum Ober-
landesgericht Frankfurt/Main erhoben. Sie ist dem Angeschuldigten nunmehr
auch in Übersetzung zugestellt worden. Die ihm gesetzte Erklärungsfrist (§ 201
Abs. 1 StPO) läuft noch. Das Oberlandesgericht, das die Fortdauer der Unter-
suchungshaft ebenfalls für erforderlich hält, hat mitgeteilt, daß im Falle der Er-
öffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich am
16. April 2002 beginnen wird. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Um-
fang der Ermittlungen und der Anklageschrift sowie den erheblichen Überset-
zungsaufwand seit der letzten Haftprüfung des Senats weiterhin mit der in
Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Untersu-
chungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im
Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rissing-van Saan Winkler Becker