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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – AK 8/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 8/02

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2002

in dem Strafverfahren

gegen

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wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 20. Februar

2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Frankfurt/Main übertragen.

Gründe:

Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unter-

suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs vom selben Tag (2 BGs 202/2000), der durch neuen Haftbefehl vom

15. Juni 2001 (2 BGs 155/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschlüssen

vom 12. Juli und 9. November jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft an-

geordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten unverändert fortbestehenden

dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat auf diese Ent-

scheidungen Bezug.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger

einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).

Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungs-

haft auch über ein Jahr hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). Der General-

bundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum Ober-

landesgericht Frankfurt/Main erhoben. Sie ist dem Angeschuldigten nunmehr

auch in Übersetzung zugestellt worden. Die ihm gesetzte Erklärungsfrist (§ 201

Abs. 1 StPO) läuft noch. Das Oberlandesgericht, das die Fortdauer der Unter-

suchungshaft ebenfalls für erforderlich hält, hat mitgeteilt, daß im Falle der Er-

öffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich am

16. April 2002 beginnen wird. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Um-

fang der Ermittlungen und der Anklageschrift sowie den erheblichen Überset-

zungsaufwand seit der letzten Haftprüfung des Senats weiterhin mit der in

Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Untersu-

chungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im

Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rissing-van Saan Winkler Becker