BGH Beschluss vom 21.02.2002 – 4 StR 5/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 5/02
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002 be-
schlossen:
Dem Nebenkläger Christian K. wird für die Revisionsin-
stanz Rechtsanwältin M. aus Münster als Beistand be-
stellt.
Gründe
Der Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewäh-
ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2
StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Be-
stellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Hier sind
diese Voraussetzungen erfüllt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-
reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wä-
re, da diese über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Verfahrens fortwirkt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das Landge-
richt hatte dem Nebenkläger jedoch lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und
ihm Rechtsanwältin M. beigeordnet (Bd. I Bl. 170 R).
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible