Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.02.2002 – 4 StR 5/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 5/02

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002 be-

schlossen:

Dem Nebenkläger Christian K. wird für die Revisionsin-

stanz Rechtsanwältin M. aus Münster als Beistand be-

stellt.

Gründe

Der Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewäh-

ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1

StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2

StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Be-

stellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Hier sind

diese Voraussetzungen erfüllt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buch-

stabe a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-

reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wä-

re, da diese über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß

des Verfahrens fortwirkt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das Landge-

richt hatte dem Nebenkläger jedoch lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und

ihm Rechtsanwältin M. beigeordnet (Bd. I Bl. 170 R).

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible