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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – 4 StR 5/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 5/02

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsicht-

lich eines Falles des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbe-

fohlenen eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen -

vom 12. September 2001 im Schuldspruch dahin geän-

dert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines

Schutzbefohlenen in 47 Fällen sowie wegen Vergewalti-

gung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen schuldig

ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem -entsprechend der

zugelassenen Anklageschrift - wegen 48 Mißbrauchstaten (§ 176 Abs. 1,

Abs. 3 a.F. in Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, in den Urteils-

gründen jedoch teils 47 (UA 4), teils 48 (UA 11) Taten für erwiesen erachtet.

Der Senat hat deswegen auf Antrag des Generalbundesanwalts eine dieser

Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfällt eine der Einzelstrafen

von einem Jahr und drei Monaten, welche das Landgericht für jeden der Miß-

brauchsfälle verhängt hat. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der Hö-

he der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß das Landgericht bei

Wegfall der wegen der eingestellten Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe eine

niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

festgesetzt hätte.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible