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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – 4 StR 5/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 5/02
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsicht-
lich eines Falles des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbe-
fohlenen eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen -
vom 12. September 2001 im Schuldspruch dahin geän-
dert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines
Schutzbefohlenen in 47 Fällen sowie wegen Vergewalti-
gung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen schuldig
ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem -entsprechend der
zugelassenen Anklageschrift - wegen 48 Mißbrauchstaten (§ 176 Abs. 1,
Abs. 3 a.F. in Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, in den Urteils-
gründen jedoch teils 47 (UA 4), teils 48 (UA 11) Taten für erwiesen erachtet.
Der Senat hat deswegen auf Antrag des Generalbundesanwalts eine dieser
Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfällt eine der Einzelstrafen
von einem Jahr und drei Monaten, welche das Landgericht für jeden der Miß-
brauchsfälle verhängt hat. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der Hö-
he der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß das Landgericht bei
Wegfall der wegen der eingestellten Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe eine
niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
festgesetzt hätte.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible