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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – II ZB 15/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 15/00

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2002

in dem Verfahren, an dem beteiligt sind:

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Es werden folgende Geschäftswerte für das Beschwerdeverfahren

festgesetzt:

1. Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO: 2.800.000,00 DM

(= 1.431.617,20 €).

2. Geschäftswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren

der Beteiligten zu 1: 2.800,00 DM (= 1.431,62 €).

3. Geschäftswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Beteiligten

zu 2: 57.500,00 DM (= 29.399,28 €).

Gründe

Das für die Bemessung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO

maßgebende Interesse der Beschwerdeführer ist darauf gerichtet, daß als Wert

für eine DAT-Aktie ihr Börsenwert als untere Bemessungsgrenze festgelegt

wird. Nach den Ausführungen im Senatsbeschluß vom 12. März 2001 ist der

Mittelwert maßgebend, der sich für die Zeit von April bis Juli 1988 ergibt. Das

sind ca. 1.100,00 DM. Nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 25. Mai 2000 (19 W 5/93) war den Antragstellern pro DAT-Aktie bereits

ein Wert von ca. 600,00 DM zugestanden worden. Ihr für die Beschwerdein-

stanz maßgebendes Interesse beschränkt sich daher auf die Differenz beider

Werte; das ergibt einen Betrag von 500,00 DM. Für die Bemessung des Ge-

schäftswertes ist weiter die Zahl der Aktien maßgebend, die sich in dem Zeit-

punkt der Beschlußfassung durch den Senat (vgl. dazu §§ 7 und 18 KostO)

noch in den Händen außenstehender Aktionäre befanden. Nach den Mitteilun-

gen der Beteiligten ist hier von einer Zahl von 5.080 Aktien auszugehen. Dar-

aus errechnet sich ein Geschäftswert von 2.540.000,00 DM. Da der Angele-

genheit darüber hinaus eine erhebliche grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist

es gerechtfertigt, diesen Wert anzuheben. Insgesamt hält der Senat einen Be-

trag von 2.800.000,00 DM als Geschäftswert für angemessen.

Nach der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1998 (II ZB 5/97, AG

1999, 181) ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Geschäftswert

bei mehreren Antragstellern für jeden Antragsteller gesondert festzusetzen.

Dabei ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäfts-

wert auf die Antragsteller aufzuteilen. Anders ist jedoch dann zu verfahren,

wenn die Zahl der von den antragstellenden Aktionären gehaltenen Aktien

feststeht. Der Antragsteller zu 2 hat mitgeteilt, daß er in dem maßgebenden

Zeitpunkt Inhaber von 104 Aktien war. Die Antragsgegner zu 4 und 5 haben

unwidersprochen bekannt gegeben, daß die Antragstellerin zu 1 zur maßge-

benden Hauptversammlung fünf Aktien angemeldet hat. Daran war die Bemes-

sung

des

für die Errechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Geschäftswertes aus-

zurichten. Danach ergibt sich für die Antragstellerin zu 1 ein Geschäftswert von

2.800,00 DM und für den Antragsteller zu 2 ein solcher von 57.500,00 DM.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke