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BGH Urteil vom 21.02.2002 – IX ZR 452/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 452/00

URTEIL

Verkündet am: 21. Februar 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Oktober

2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht an Feldfrüchten, welche die beiden Beklagten jede für

sich auf dem Halm gepfändet hatten, ein die Veräußerung hinderndes Recht

geltend. Das Landgericht hat nach Verbindung die Drittwiderspruchsklagen

abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert

und die Zwangsvollstreckung der Beklagten für unzulässig erklärt. Hiergegen

wenden sich deren Revisionen. Der Senat hat den Wert der Beschwer der Be-

klagten auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beklagten sind nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zulässig

und auch begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes ab-

gesehen, weil es davon ausgegangen ist, sein Urteil sei nach § 546 Abs. 1

ZPO a.F. nicht revisibel. Da dieser Ausgangspunkt nach der Festsetzung des

Wertes der Beschwer durch den Senat unzutreffend ist, hätte das Berufungs-

urteil, wie beide Revisionen zu Recht rügen, nach § 543 Abs. 2 ZPO a.F. einen

Tatbestand enthalten müssen. Das Fehlen des Tatbestandes nötigt nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff;

BGH, Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720 m.w.N.) zur Auf-

hebung des Berufungsurteils, es sei denn, daß in den Entscheidungsgründen

die tatsächlichen Nachprüfungsgrundlagen für die Revision (§ 561 ZPO a.F.)

ausreichend wiedergegeben sind. Eine solche Ausnahme besteht hier

- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht.

Nach dem tatsächlichen Inhalt des Berufungsurteils ist es bereits nicht

möglich, die im Klagantrag genannten "Schläge" und die in den Entschei-

dungsgründen genannten, Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen gewor-

denen Flächen untereinander in Beziehung zu setzen.

Nicht vollständig klar ist darüber hinaus vor allem, welchen Sachverhalt

das Berufungsgericht seiner Auslegung des Pachtvertrages zwischen dem Klä-

ger und der S. GbR vom 1. Oktober 1998 sowie möglicher Zusatzvereinbarun-

gen zugrunde gelegt hat.

Das Berufungsgericht erklärt nur, es gebe keine vernünftigen Zweifel

daran, daß die Parteien des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1998 bei Vertrags-

schluß übereinstimmend davon ausgingen, dem Kläger seien aufgrund dieses

Vertrages nicht die in der Anlage beschriebenen Flächen, sondern die nach

der Tauschvereinbarung vom 2. Mai 1999 der S. GbR zugewiesenen Flächen

zur Nutzung übergeben worden. Ohne Mitteilung der Grundlagen für diese

Überzeugung bleibt zweifelhaft, ob das Berufungsgericht hier nur an eine Ge-

schäftsgrundlage des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1998 gedacht hat oder

ob es einen bestimmten Vertragsinhalt annehmen wollte. Hat das Berufungsge-

richt einen bestimmten Vertragsinhalt - etwa eine ungeschriebene Ersetzungs-

befugnis - im Auge gehabt, so hätte es sich auch mit der Schriftformklausel in

§ 18 der Pachtvertragsurkunde auseinandersetzen müssen. Wollte das Beru-

fungsgericht statt dessen eine nachträgliche formlose Vertragsänderung an-

nehmen, so fehlt in seinem Urteil die Angabe, auf welchen Vortrag und welche

Beweisergebnisse dieser Schluß gegründet sein soll.

Das Berufungsgericht erklärt ferner lediglich, es stehe außer Zweifel,

daß der Kläger in den Besitz der streitgegenständlichen Grundstücke - gemeint

sind die in den Pfändungsbeschlüssen bezeichneten Anbauflächen - gelangt

sei. Ohne Angabe der Tatsachengrundlage läßt sich auch hier nicht beurteilen,

ob die Annahme des Berufungsgerichtes Rechtsbedenken begegnet.

Beide Revisionen rügen überdies im Zusammenhang mit der vom Beru-

fungsgericht angenommenen Vertragslage zwischen dem Kläger und der S.

GbR Verfahrensfehler (RB 1 S. 8 oben, RB 2 S. 7, 8), die nicht ohne weiteres

von der Hand zu weisen, aber für das Revisionsgericht nicht prüfbar sind.

Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Ge-

richtskosten des Revisionsverfahrens sind zudem wegen unrichtiger Sachbe-

handlung niederzuschlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

II.

Für die wiedereröffnete Berufungsverhandlung weist der Senat vorsorg-

lich auf folgendes hin:

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) stützt sich nur auf die dingliche

Aneignungsgestattung. Selbst wenn die schuldrechtlichen Vereinbarungen

zwischen der Beklagten zu 2 und der S. GbR einerseits sowie zwischen letzte-

rer und dem Kläger andererseits nach § 589 BGB unwirksam gewesen sein

sollten (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1999 - LwZR 7/98, WM 1999, 1293), beein-

trächtigt ein solcher Mangel des Schuldgrundes die Wirksamkeit der dinglichen

Aneignungsgestattung nicht. Die Aneignung getrennter Früchte nach § 956

Abs. 2

BGB kann auch ein Pächter gestatten, der nach § 589 BGB einem Dritten die

Pachtflächen nicht zur Nutzung überlassen darf (vgl. Staudinger/Gursky, BGB

Bearb. 1995 § 956 Rn. 18 m.w.N.).

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser