BGH Urteil vom 21.02.2002 – IX ZR 452/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 452/00
URTEIL
Verkündet am: 21. Februar 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Oktober
2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht an Feldfrüchten, welche die beiden Beklagten jede für
sich auf dem Halm gepfändet hatten, ein die Veräußerung hinderndes Recht
geltend. Das Landgericht hat nach Verbindung die Drittwiderspruchsklagen
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert
und die Zwangsvollstreckung der Beklagten für unzulässig erklärt. Hiergegen
wenden sich deren Revisionen. Der Senat hat den Wert der Beschwer der Be-
klagten auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Beklagten sind nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zulässig
und auch begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes ab-
gesehen, weil es davon ausgegangen ist, sein Urteil sei nach § 546 Abs. 1
ZPO a.F. nicht revisibel. Da dieser Ausgangspunkt nach der Festsetzung des
Wertes der Beschwer durch den Senat unzutreffend ist, hätte das Berufungs-
urteil, wie beide Revisionen zu Recht rügen, nach § 543 Abs. 2 ZPO a.F. einen
Tatbestand enthalten müssen. Das Fehlen des Tatbestandes nötigt nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff;
BGH, Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720 m.w.N.) zur Auf-
hebung des Berufungsurteils, es sei denn, daß in den Entscheidungsgründen
die tatsächlichen Nachprüfungsgrundlagen für die Revision (§ 561 ZPO a.F.)
ausreichend wiedergegeben sind. Eine solche Ausnahme besteht hier
- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht.
Nach dem tatsächlichen Inhalt des Berufungsurteils ist es bereits nicht
möglich, die im Klagantrag genannten "Schläge" und die in den Entschei-
dungsgründen genannten, Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen gewor-
denen Flächen untereinander in Beziehung zu setzen.
Nicht vollständig klar ist darüber hinaus vor allem, welchen Sachverhalt
das Berufungsgericht seiner Auslegung des Pachtvertrages zwischen dem Klä-
ger und der S. GbR vom 1. Oktober 1998 sowie möglicher Zusatzvereinbarun-
gen zugrunde gelegt hat.
Das Berufungsgericht erklärt nur, es gebe keine vernünftigen Zweifel
daran, daß die Parteien des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1998 bei Vertrags-
schluß übereinstimmend davon ausgingen, dem Kläger seien aufgrund dieses
Vertrages nicht die in der Anlage beschriebenen Flächen, sondern die nach
der Tauschvereinbarung vom 2. Mai 1999 der S. GbR zugewiesenen Flächen
zur Nutzung übergeben worden. Ohne Mitteilung der Grundlagen für diese
Überzeugung bleibt zweifelhaft, ob das Berufungsgericht hier nur an eine Ge-
schäftsgrundlage des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1998 gedacht hat oder
ob es einen bestimmten Vertragsinhalt annehmen wollte. Hat das Berufungsge-
richt einen bestimmten Vertragsinhalt - etwa eine ungeschriebene Ersetzungs-
befugnis - im Auge gehabt, so hätte es sich auch mit der Schriftformklausel in
§ 18 der Pachtvertragsurkunde auseinandersetzen müssen. Wollte das Beru-
fungsgericht statt dessen eine nachträgliche formlose Vertragsänderung an-
nehmen, so fehlt in seinem Urteil die Angabe, auf welchen Vortrag und welche
Beweisergebnisse dieser Schluß gegründet sein soll.
Das Berufungsgericht erklärt ferner lediglich, es stehe außer Zweifel,
daß der Kläger in den Besitz der streitgegenständlichen Grundstücke - gemeint
sind die in den Pfändungsbeschlüssen bezeichneten Anbauflächen - gelangt
sei. Ohne Angabe der Tatsachengrundlage läßt sich auch hier nicht beurteilen,
ob die Annahme des Berufungsgerichtes Rechtsbedenken begegnet.
Beide Revisionen rügen überdies im Zusammenhang mit der vom Beru-
fungsgericht angenommenen Vertragslage zwischen dem Kläger und der S.
GbR Verfahrensfehler (RB 1 S. 8 oben, RB 2 S. 7, 8), die nicht ohne weiteres
von der Hand zu weisen, aber für das Revisionsgericht nicht prüfbar sind.
Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Ge-
richtskosten des Revisionsverfahrens sind zudem wegen unrichtiger Sachbe-
handlung niederzuschlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).
II.
Für die wiedereröffnete Berufungsverhandlung weist der Senat vorsorg-
lich auf folgendes hin:
Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) stützt sich nur auf die dingliche
Aneignungsgestattung. Selbst wenn die schuldrechtlichen Vereinbarungen
zwischen der Beklagten zu 2 und der S. GbR einerseits sowie zwischen letzte-
rer und dem Kläger andererseits nach § 589 BGB unwirksam gewesen sein
sollten (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1999 - LwZR 7/98, WM 1999, 1293), beein-
trächtigt ein solcher Mangel des Schuldgrundes die Wirksamkeit der dinglichen
Aneignungsgestattung nicht. Die Aneignung getrennter Früchte nach § 956
Abs. 2
BGB kann auch ein Pächter gestatten, der nach § 589 BGB einem Dritten die
Pachtflächen nicht zur Nutzung überlassen darf (vgl. Staudinger/Gursky, BGB
Bearb. 1995 § 956 Rn. 18 m.w.N.).
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser