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BGH Urteil vom 01.03.2002 – RiZ (R) 1/01

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

RiZ (R) 1/01

URTEIL

vom

1. März 2002

in dem Prüfungsverfahren

Antragstellerin, Berufungsklägerin und Revi- sionsklägerin,

g e g e n

Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Re- visionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 1. März 2002 ohne

mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof

Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, den Richter am

Bundesgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwal-

tungsgericht Dr. Silberkuhl und den Richter am Bundesverwaltungsgericht

Gödel

für Recht erkannt:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des

Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht

Stuttgart vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfah-

rens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Antragstellerin ist seit 1992 Vorsitzende Richterin am Verwaltungs-

gericht. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hielt

ihr nach Anhörung mit Bescheid vom 22. September 1995 im Rahmen der

Dienstaufsicht förmlich vor, sie habe als Kammervorsitzende in drei Fällen un-

zulässigen Einfluß auf abgeschlossene Einzelrichterentscheidungen genom-

men und dadurch in die richterliche Unabhängigkeit eines damals ihrer Kam-

mer angehörenden Richters kraft Auftrags eingegriffen. Den Widerspruch der

Antragstellerin wies der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs durch Bescheid

vom 23. November 1995 zurück.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 erhob die Antragstellerin Wider-

spruch gegen eine "Erklärung des Justizministeriums Baden-Württemberg zur

Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen". Diese

Erklärung hatte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts den Richtern des

Gerichts mit folgender Verfügung vom 19. April 1995 bekannt gegeben:

"Bei der Präsidentendienstbesprechung am 6./7. April 1995 gab Mi- nisterialdirigent S. vom Justizministerium eine Erklärung zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidun- gen ab, die nunmehr schriftlich vorliegt. Wunschgemäß gebe ich sie in der Anlage bekannt.

In der Präsidentendienstbesprechung wurde anschließend folgende Empfehlung ausgesprochen:

Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Verfahren, die dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden sind, erst nach Abgang der Einzel- richter-Entscheidung dem Vorsitzenden zur Wahrneh- mung seiner Aufgaben (z.B. Austrag des Verfahrens im Kammerregister) vorgelegt werden.

Nach meiner Kenntnis verfahren die meisten Kammern des Verwal- tungsgerichts bereits heute so, indem die Ausgangsformulare in der Reihenfolge so ausgestaltet sind, daß zunächst die Ausfertigung und Zustellung der getroffenen Entscheidung verfügt und erst an- schließend die Vorlage der Akten an den Kammervorsitzenden an- geordnet ist. Ich wäre dankbar, wenn alle Kammern dieser Empfeh- lung Folge leisten könnten."

Die als Anlage beigefügte Erklärung zur Stellung des Kammervorsitzen-

den bei Einzelrichterentscheidungen lautet:

"Aus dem Umstand, daß der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen ist, ergibt sich ohne Abstriche, daß der Vor- sitzende einer Kammer insoweit kein Recht zur Mitwirkung oder Ein- flußnahme auf die Entscheidungsfindung hat. Der gesetzliche Rich- ter ist hier allein der Einzelrichter, auch wenn er Richter auf Probe ist. Der Umstand, daß der Einzelrichter einer bestimmten Kammer angehört, hat dann lediglich noch Bedeutung für die Geschäftsver- teilung, nicht mehr aber für die Entscheidungsfindung. Im Einzel- richtersystem ist die Gefahr, daß die verschiedenen Einzelrichter unterschiedlich und auch widersprüchlich entscheiden, in gleicher Weise gegeben wie bei der Zuständigkeit mehrerer Kammern eines Gerichts für vergleichbare Sachverhalte. Eine einheitliche Recht- sprechung innerhalb einer Kammer, eines Gerichts, ja aber auch al- ler Gerichte, ist ein wünschenswertes Ziel. Dieses Ziel kann aber nur auf dem Weg der Herbeiführung - und anschließenden Beachtung - obergerichtlicher Entscheidungen und dadurch erreicht werden, daß die Argumentation zu bestimmten Problemfeldern in der Sache überzeugt und deshalb von den Richtern bei ihrer Urteilsfindung zu- grunde gelegt wird.

Für den Vorsitzenden einer Kammer ergibt sich daraus, daß es durchaus legitim ist, vor allem mit jüngeren, weniger erfahrenen Richtern das Gespräch über entscheidungsrelevante Probleme zu suchen. Unverzichtbare Voraussetzung eines solchen, einzelfallbe- zogenen Gesprächs muß jedoch stets sein, daß der für die En t- scheidung zuständige Richter dieses Gespräch sucht. Völlig ausge- schlossen ist es, daß ein Vorsitzender einen Richter seiner Kammer gegen dessen Willen in Einzelrichterfällen zu beraten oder zu be- einflussen versucht. Ein solches Vorgehen wäre eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit und damit eine Verletzung in der Ver- fassung geschützter Rechte (Artikel 97 GG). Hieraus ergibt sich auch - und dies müßte eigentlich selbstverständlich sein -, daß ein Vorsitzender niemals ohne Wissen des Einzelrichters dessen Urteil oder Beschluß weder im Tenor noch in den Gründen abändern darf. Ein solches Vorgehen könnte nur als gravierendes Dienstvergehen bewertet werden. Die Unterschrift des Urteils weist aus, wer der Verfasser des Urteils in allen Teilen ist. Das Urteil oder auch der Beschluß ist als Urkunde gegen jede Verfälschung auch strafrecht- lich geschützt (§ 267 StGB).

Wenn der Einzelrichter damit einverstanden ist, kann der Vorsit- zende die Entscheidung des Einzelrichters auch vor deren Ausferti- gung und Zustellung durchsehen. Insbesondere zur Verbesserung

von Schreibfehlern und stilistischen Schwächen wird ein Proberich- ter eine solche Unterstützung in vielen Fällen aus freien Stücken auch dankbar annehmen. Aber auch in diesen Fällen sollte der Vor- sitzende seine Änderungsvorschläge stets dem entscheidenden Ein- zelrichter vorlegen, bevor sie von diesem dann übernommen und endgültig vollzogen werden. Eine Blankoermächtigung des Vorsit- zenden zur Abänderung eines Urteils oder Beschlusses ist mit den prozeßrechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren. Es muß stets sichergestellt sein, daß der das Urteil unterschreibende Einzelrichter dieses so - ohne jeden Abstrich und bis zum letzten Komma - billigt.

Nicht zu beanstanden ist es, wenn der Vorsitzende einer Kammer sich die Einzelrichterurteile oder -beschlüsse seiner Kammermitglie- der nach der Zustellung vorlegen läßt, auch mit den Prozeßakten, um so Erkenntnisse über die Befähigung und Leistung des Einzel- richters zu gewinnen, um sich hierauf bei einer (Vor-)Beurteilung zu stützen. Die gleiche Erkenntnismöglichkeit steht selbstverständlich erst Recht auch dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts offen, der die Beurteilung zu verantworten hat und diese letztlich aufgrund ei- gener Erkenntnisse treffen muß."

Das Justizministerium lehnte es mit Schreiben vom 29. Dezember 1995

ab, den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Erklärung zu bescheiden,

weil sie weder ein Verwaltungsakt noch eine Maßnahme der Dienstaufsicht sei.

Die Antragstellerin hatte bereits zuvor das Dienstgericht für Richter bei

dem Landgericht Karlsruhe angerufen und beantragt,

festzustellen, daß der Vorhalt des Präsidenten des Ver- waltungsgerichtshofs unzulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1996 hat sie ergänzend beantragt,

festzustellen, daß die Erklärung des Justizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrich- terentscheidungen vom April 1995 in bezug auf die An- tragstellerin insoweit unzulässig sei, als

a) darin solche Maßnahmen für unzulässig erklärt würden, die der Antragstellerin im Vorhalt und im Wider- spruchsbescheid vorgeworfen würden,

b) sich die Tätigkeit des Vorsitzenden bei Einzelrichter- verfahren ausschließlich auf die Geschäftsverteilung und in keinem denkbaren Fall auf die Entscheidungs- findung beziehe,

c) es dem Vorsitzenden untersagt werde, einen Einzel- richter ohne dessen ausdrückliches Verlangen bei der Entscheidungsfindung zu beraten oder zu beeinflus- sen.

Das Dienstgericht für Richter hat durch Urteil vom 23. April 1998 festge-

stellt, der Vorhalt des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Sep-

tember 1995 sei unzulässig. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur

Begründung hat es ausgeführt: Dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs

habe die Befugnis zum Erlaß des Vorhalts gefehlt. Der gegen die Erklärung

des Justizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrich-

terentscheidungen gerichtete Feststellungsantrag sei als Klageänderung ohne

Einwilligung des Antragsgegners mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Über-

dies sei die Erklärung des Justizministeriums keine anfechtbare Maßnahme der

Dienstaufsicht.

Die Berufung der Antragstellerin hat der Dienstgerichtshof für Richter bei

dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluß vom 21. Juli 1999 als man-

gels Zulassung unstatthaft verworfen. Auf die Revision der Antragstellerin hat

das Dienstgericht des Bundes durch Urteil vom 29. März 2000 den Beschluß

des Dienstgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die

zulässige Berufung zurückverwiesen.

Mit der Berufung hat die Antragstellerin nach der Zurückverweisung

geltend gemacht: Der erforderliche konkrete Bezug der Erklärung des Justiz-

ministeriums zu ihrer richterlichen Tätigkeit ergebe sich aus:

1. dem Vorhalt durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs;

2. dessen Äußerungen bei ihrer Anhörung zu dem beabsichtigten Vorhalt;

3. der in der Präsidentendienstbesprechung am 6./7. April 1995 an die Präsi-

denten der Verwaltungsgerichte gerichteten Bitte, dafür Sorge zu tragen,

daß die Erklärung des Justizministeriums beachtet werde;

4. der Bekanntmachung der Erklärung des Justizministeriums durch den Vize-

präsidenten des Verwaltungsgerichts und

5. dessen Mitteilung der in der Präsidentendienstbesprechung ausgesproche-

nen Empfehlung verbunden mit dem Zusatz: "Ich wäre dankbar, wenn alle

Kammern dieser Entscheidung Folge leisten könnten".

Durch Urteil vom 20. Dezember 2000 hat der Dienstgerichtshof die Be-

rufung der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentli-

chen ausgeführt:

Die nachträgliche Einbeziehung der Erklärung des Justizministeriums in das

Prüfungsverfahren sei als Antragsänderung ohne Einwilligung des Antragsgeg-

ners mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Entgegen der Auffassung der An-

tragstellerin sei der Dienstgerichtshof nicht an eine revisionsgerichtliche Ent-

scheidung über die Zulässigkeit der Klageänderung gebunden. Seine Bindung

erstrecke sich lediglich auf die rechtliche Würdigung, die für die Aufhebung der

Berufungsentscheidung und die Zurückverweisung ursächlich gewesen sei.

Entscheidungstragend sei allein die Auffassung des Revisionsgerichts, die zu-

lassungsfreie Berufung sei statthaft. Die Antragsänderung sei nicht sachdien-

lich, weil mit ihr ein neuer Streitstoff eingeführt werde, für dessen Beurteilung

die Ergebnisse der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden könnten.

Es ergäben sich vielmehr völlig neue Sach- und Rechtsfragen.

Unabhängig davon sei die Anfechtung der Erklärung des Justizministe-

riums auch deshalb unzulässig, weil es sich nicht um eine Maßnahme der

Dienstaufsicht handele. Das Justizministerium habe aus aktuellem Anlaß ledig-

lich in allgemein gehaltener Form eine Rechtsansicht zum Problemkreis der

Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen geäußert.

Die Erklärung richte sich nicht gegen einen Richter oder eine bestimmte Grup-

pe von Richtern. Sie betreffe letztlich alle Richter der Verwaltungsgerichtsbar-

keit des Landes. Zwar könne auch eine Äußerung der dienstaufsichtführenden

Stelle zu einer bestimmten Rechtsfrage sich insoweit auf die Tätigkeit eines

einer anderen Rechtsansicht zuneigenden Richters auswirken, als dieser sich

im Gegensatz zu der dienstaufsichtführenden Stelle wisse, wenn er sich später

davon abweichend verhalte. Dadurch werde aber die Meinungsäußerung der

Dienstaufsichtsbehörde, selbst wenn sie - was hier nicht der Fall sei - gegen-

über einem einzelnen Richter erfolgt sei, noch nicht zu einer gegen diesen ge-

richteten Maßnahme der Dienstaufsicht. Die Verschiedenheit der Rechtsauf-

fassungen bedeute für sich allein noch keine konkrete Konfliktlage, die durch

eine dienstgerichtliche Entscheidung zu bereinigen sei. Die von der Antrag-

stellerin behauptete Verwendung der Erklärung des Justizministeriums ihr ge-

genüber durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und den Vizeprä-

sidenten des Verwaltungsgerichts ändere den Charakter der Erklärung selbst

als einer allgemeinen Stellungnahme zu Rechtsfragen nicht.

Soweit die Antragstellerin sinngemäß auch die Unzulässigkeit von Maß-

nahmen anderer dienstaufsichtführender Stellen geltend mache, mit denen die

Erklärung des Justizministeriums ihr gegenüber verwendet oder umgesetzt

worden sei, erweise sich die Antragsänderung, in die der Antragsgegner nicht

eingewilligt habe, ebenfalls als nicht sachdienlich und daher unzulässig. Mit

dem Vorbringen werde ein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt.

Davon abgesehen sei der Antrag auch insoweit unzulässig, als es sich

bei den von der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung unter Nrn. 1 bis 4

bezeichneten Maßnahmen nicht um solche der Dienstaufsicht handele. Für

eine selbständig anfechtbare Maßnahme der Dienstaufsicht neben dem erlas-

senen Vorhalt, der rechtskräftig für unzulässig erklärt worden sei und keine

Rechtswirkungen mehr äußere, fehle jeder Anhaltspunkt.

Dies treffe auch für die angebliche Äußerung des Präsidenten des Ver-

waltungsgerichtshofs bei der Anhörung der Antragstellerin zu, ihr drohe ein

Disziplinarverfahren, wenn sie die Erklärung des Justizministeriums nicht be-

achte. Daraus ergebe sich keine gegenüber dem später ausgesprochenen

Vorhalt selbständige weitere Maßnahme der Dienstaufsicht. Mit einer solchen

sei auch künftig nicht mehr zu rechnen, nachdem der Präsident - wie die Ver-

treterin des Antragsgegners in der Berufungsverhandlung erklärt habe - die

Rechtsauffassung des Dienstgerichts für Richter akzeptiert habe, ihm fehle die

Zuständigkeit für derartige Maßnahmen.

Die bloße Bekanntgabe der Erklärung des Justizministeriums durch den

Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts sei ebenfalls keine Maßnahme der

Dienstaufsicht. Sie beschränke sich darauf, die in der Erklärung des Justizmi-

nisteriums vertretene allgemeine Rechtsauffassung zur Stellung des Kammer-

vorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen den Richtern des Verwaltungs-

gerichts zur Kenntnis zu geben, ohne dies mit weiteren Bitten oder Weisungen

zu verbinden.

Die Bitte des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, der in der Präsi-

dentendienstbesprechung ausgesprochenen Empfehlung möglichst Folge zu

leisten, sei zwar eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Sie berühre aber weder

den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit noch richterliche Beurteilungs- und

Entscheidungskompetenzen der Kammervorsitzenden. Sie stelle vielmehr eine

ausschließlich zum Bereich der äußeren Ordnung gehörende Maßnahme der

Gerichtsverwaltung dar. Dagegen könne die Antragstellerin die Garantie des

Art. 97 Abs. 1 GG nicht in Anspruch nehmen. Der Kammervorsitzende stehe

bei Einzelrichterentscheidungen als gesetzlich nicht zur Entscheidung berufe-

ner Richter außerhalb des Streitverfahrens. Ihm werde durch die Maßnahme

die Erfüllung von Rechtsprechungsaufgaben nicht erschwert.

Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin die vom Dienstgerichtshof für

Richter zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügt und ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,

soweit dieser zurückgewiesen worden ist.

Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:

Das Berufungsgericht habe die Sachdienlichkeit ihrer Antragsänderung unter

Verstoß gegen die Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils des

Dienstgerichts des Bundes verneint. Zudem habe es den Begriff der Sachdien-

lichkeit verkannt. Die Antragsänderung sei sachdienlich, weil sie den sachli-

chen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräume und einem

andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeuge. Sämtliche Be-

gleitumstände, unter denen ihr - der Antragstellerin - gegenüber von der Erklä-

rung des Justizministeriums Gebrauch gemacht worden sei, seien von Anfang

an unstreitig gewesen. Die angefochtene Erklärung des Justizministeriums sei

zwar die allgemein gehaltene Kundgabe einer Rechtsauffassung, gleichwohl

aber eine Maßnahme der Dienstaufsicht, weil sie den Kammervorsitzenden der

Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes ein bestimmtes Verhalten vorschreibe.

Das zeige sich daran, wie der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs das Re-

pressionsmittel ihr - der Antragstellerin - gegenüber umgesetzt habe. Ihre rich-

terliche Unabhängigkeit sei dadurch beeinträchtigt worden. Die Gestaltung der

Zusammenarbeit des Vorsitzenden mit den Einzelrichtern - namentlich der Ge-

dankenaustausch sowie die Erörterung und die Abstimmung der Einzelrich-

terentscheidungen auf eine einheitliche und konstante Kammerrechtsprechung

- gehöre zur Organisation der Rechtsfindung und damit zum Kernbereich der

richterlichen Tätigkeit. Ministerialdirigent S. sei überdies nicht befugt

gewesen, die ausschließlich beim Justizminister oder dessen Vertreter im Amt

liegende Dienstaufsicht auszuüben.

Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er vertei-

digt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 79 Abs. 2 LRiG) ist unbe-

gründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder

unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3

DRiG, § 79 Abs. 2 LRiG, § 144 Abs. 2 VwGO).

1. Gegenstand des vorliegenden Prüfungsverfahrens ist nur noch die

Erklärung des Justizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei

Einzelrichterentscheidungen. Die Unzulässigkeit des Vorhalts des Präsidenten

des Verwaltungsgerichtshofs stellt das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig fest.

Die Antragstellerin hat die Erklärung des Justizministeriums nachträglich

in das Verfahren einbezogen. Darin hat das Berufungsgericht zutreffend eine

Antragsänderung (entsprechend einer Klageänderung) im Sinne des § 79

Abs. 1 Satz 1 LRiG in Verbindung mit § 91 VwGO durch Erweiterung des sach-

lichen Streitstoffs erblickt. Es stellt keine bloße Erweiterung des Klagebegeh-

rens (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG), sondern

eine Änderung der Klage (§ 91 VwGO) dar, wenn nicht nur der Antrag ausge-

dehnt, sondern neben dem bisher dem Klagebegehren zugrunde liegenden

Sachverhalt zusätzlich ein anderer zur tatsächlichen Grundlage des nun-

mehr zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (st. Rspr.; vgl. u. a.

BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - ZBR 2000, 40 <41>

m.w.N.). So verhält es sich hier.

2. Die Antragsänderung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft

als unzulässig erachtet. Das rügt die Revision zu Recht. Eine Klageänderung

ist auch noch im Berufungsverfahren ohne Einwilligung der übrigen Beteiligten

zuzulassen, wenn sie sachdienlich ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG, § 91 Abs. 1,

§ 125 Abs. 1 VwGO). Das ist hier der Fall.

a) Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts verstößt allerdings

nicht - wie die Revision geltend macht - gegen die Bindungswirkung der im vor-

liegenden Verfahren ergangenen zurückverweisenden Entscheidung des er-

kennenden Senats vom 29. März 2000. Das Tatsachengericht ist nach einer

Zurückverweisung durch das Revisionsgericht lediglich an dessen der Aufhe-

bung zugrundeliegende rechtliche Beurteilung gebunden (§ 80 Abs. 1 DRiG,

§ 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LRiG, § 144 Abs. 6 VwGO). Die Bindung erfaßt

zwar nicht nur die der Zurückweisung unmittelbar zugrunde liegende rechtliche

Würdigung. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die den unmittelbaren Zurück-

verweisungsgründen rechtslogisch vorgehenden Gründe, soweit diese notwen-

dige Voraussetzung für die Aufhebung des ersten Urteils waren. Dies gilt ins-

besondere dann, wenn die erforderliche neue Sachentscheidung des Tatsa-

chengerichts von der in der zurückverweisenden Entscheidung bejahten Zuläs-

sigkeit der Klage abhängig ist (vgl. BVerwGE 42, 243 <246 f.>; BVerwG, Be-

schluß vom 21. August 1997 - BVerwG 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144

VwGO Nr. 65 S. 7 <8> m.w.N.; st. Rspr.). Nach einer Aufhebung und Zurück-

verweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ist das Gericht, an das zurück-

verwiesen worden ist, jedoch nicht notwendigerweise dahin gebunden, daß die

Klage zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 1 B

51.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 69 S. 3 <4>). An einer solchen Bin-

dungswirkung fehlt es auch hier.

Das zurückverweisende Urteil des Senats vom 29. März 2000 bejaht die

Zulässigkeit des im Berufungsverfahren weiter verfolgten Begehrens der An-

tragstellerin, namentlich der Antragsänderung, weder unmittelbar noch mittel-

bar. Das Berufungsgericht hatte die Berufung der Antragstellerin verfahrens-

fehlerhaft mangels Zulassung als unstatthaft verworfen. Der Senat hat diese

Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die zulässige

Berufung der Antragstellerin zurückverwiesen. Aus diesem Erfolg ihrer Verfah-

rensrüge kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht geschlossen

werden, der Senat habe auch ihre Antragsänderung stillschweigend als zuläs-

sig beurteilt. Aus den Gründen des zurückverweisenden Urteils ergibt sich das

Gegenteil. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Revisionsver-

fahren mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen zum Streitgegenstand

nicht abschließend entschieden werden könne; denn Streitgegenstand sei nicht

nur die Erklärung des Justizministeriums selbst, sondern nach dem Vorbringen

der Antragstellerin auch, in welcher Weise und in welchem Zusammenhang die

Erklärung ihr gegenüber verwendet worden sei. Dazu enthielt das aufgehobene

Prozeßurteil des Berufungsgerichts keinerlei tatsächliche Feststellungen. Ohne

die fehlende Tatsachengrundlage konnte der erkennende Senat auch die

Sachdienlichkeit der Antragsänderung nicht abschließend beurteilen. Die Ent-

scheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, obliegt in erster Linie den

Tatsachengerichten. Das Revisionsgericht darf zwar prüfen, ob das Tatsa-

chengericht den weitgehend von Erwägungen der Prozeßökonomie be-

herrschten Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt hat (st. Rspr.; vgl. u. a.

BVerwGE 57, 31 <34>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.).

Dazu bedarf es jedoch tatsächlicher Feststellungen zum Umfang des (geän-

derten) Streitgegenstandes, insbesondere des Klagegrundes. Denn sachdien-

lich ist eine Klageänderung in aller Regel nur dann, wenn sie geeignet ist, den

sachlichen Streitstoff zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren endgül-

tig auszuräumen (st. Rspr.; vgl. u. a. BVerwGE 57, 31 <34>; BVerwG, Urteil

vom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.). Insoweit den Akteninhalt in tatsächlicher

Hinsicht auszuwerten und zu würdigen war nicht Aufgabe des Revisionsge-

richts (vgl. u. a. BVerwG, Beschluß vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 24.93 -

Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57 S. 1 <2> m.w.N.). Auch darauf hat der Senat

in dem zurückverweisenden Urteil ausdrücklich hingewiesen.

b) Auf der Grundlage der nach der Zurückverweisung in dem nunmehr

angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen hätte das Beru-

fungsgericht die Antragsänderung als sachdienlich zulassen müssen. Für die

Beurteilung der Sachdienlichkeit ist nicht maßgeblich, ob die geänderte Klage

Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerwGE 57, 31 <34> m.w.N.; BVerwG, Urteile

vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 33.88 - Buchholz 264 UmzugskostenR

Nr. 3 S. 7 <8> und vom 22. Juli 1999, aaO S. 41), sondern ob sie bei objektiver

Beurteilung den Streitstoff der Beteiligten endgültig zu beseitigen vermag.

Daran kann es zwar fehlen, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewie-

sen werden müßte (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 -

Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 S. 1 <3> und vom 11. Dezember 1990,

aaO S. 8 f.). Das ist hier aber nicht der Fall. Eine Entscheidung über den ge-

änderten Antrag räumt den sachlichen Streitstoff zwischen den Parteien im an-

hängigen Verfahren auch dann endgültig aus, wenn der geänderte Antrag un-

zulässig ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob die angefochtene Erklärung

des Justizministeriums eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist und die richterli-

che Unabhängigkeit der Antragstellerin beeinträchtigt. Das Berufungsgericht

hält den Antrag für unzulässig, weil bereits eine Maßnahme der Dienstaufsicht

nicht gegeben sei. Trifft dies zu, ist der Streit der Beteiligten mit Eintritt der

Rechtskraft insgesamt beendet.

3. Das angefochtene Urteil beruht indessen nicht auf dem Verfahrens-

mangel. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Der

geänderte Antrag ist unzulässig, weil die angefochtene Erklärung des Justizmi-

nisteriums keine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt, die Gegenstand eines

Prüfungsverfahrens sein kann.

a) Allerdings hat das Dienstgericht des Bundes den Begriff "Maßnahme

der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz

der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit

jeher weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, daß die Dienstaufsichtsbe-

hörde sich unmittelbar an den Richter gewandt hat. Es genügt bereits eine Ein-

flußnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des

Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, daß sich das Ver-

halten einer Dienstaufsicht führenden Behörde bei objektiver Betrachtung ge-

gen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wen-

det, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und

dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 61,

374 <377 ff.>; 85, 145 <167>; Urteil vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 -

DRiZ 1974, 99). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muß sich in irgendeiner

Weise kritisch mit dem Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder

geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter

Richtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielrichtung hat das

Dienstgericht des Bundes bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtfü h-

renden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im

Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG angesehen (BGHZ 61, 374 <378 f.>; 85, 145

<167>; Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom

5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 <230> und vom 26. Juni 1984

- RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 <2472 f.>). Eine Kundgabe allgemein gehal-

tener, von einem bestimmten Vorgang losgelöster rechtlicher Hinweise der Ju-

stizverwaltung wird auch nicht schon deswegen zu einer Maßnahme der

Dienstaufsicht, weil der Richter, an den sie sich wendet, anderer Auffassung ist

und sich dementsprechend verhalten will (vgl. BGHZ 61, 374 <378>; Urteil vom

5. Februar 1980, aaO S. 230). Zu einem dienstaufsichtlichen Konflikt kommt es

erst dann, wenn solche rechtlichen Hinweise in einem konkreten Zusammen-

hang gegen einen oder mehrere Richter wegen eines bestimmten Verhaltens

herangezogen werden und sich in dieser Weise zu einer konkreten Einwirkung

auf sie verdichten (BGHZ 61, 374 <378 f.>; Urteile vom 5. Februar 1980, aaO

S. 230 und vom 26. Juni 1984, aaO S. 2472). Diese Grundsätze, die für Mittei-

lungen abstrakter rechtlicher Hinweise an einzelne Richter entwickelt worden

sind, gelten erst recht, wenn die rechtlichen Hinweise in einer allgemeinen

Ministerialverlautbarung enthalten sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984, aaO

S. 2472).

b) Freilich mag auch eine allgemeine Bekanntmachung der Rechtsauf-

fassung des Justizministeriums je nach Form und Inhalt auf die einzelnen

Richter wie eine Weisung oder Mahnung wirken können. Die in dieser Richtung

geäußerten Besorgnisse der Revision sind losgelöst von dem hier zu beurtei-

lenden Sachverhalt keineswegs völlig von der Hand zu weisen. Auch im Ge-

wande einer an alle Richter gerichteten allgemeinen Bekanntmachung können

Vorhaltungen gemacht, Ermahnungen erteilt oder Richtlinien aufgestellt wer-

den, die als Maßnahmen der Dienstaufsicht anfechtbar wären und die richterli-

che Unabhängigkeit beeinträchtigen. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen

Anlaß abschließend zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen

eine Bekanntmachung derartigen Inhalts unmittelbar als Maßnahme der

Dienstaufsicht angefochten werden kann. Die angegriffene Erklärung des Ju-

stizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterent-

scheidungen stellt jedenfalls keine in das Gewand einer allgemeinen Bekannt-

machung gekleidete Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Es fehlt bereits an ei-

ner unmittelbar an die Richter oder Vorsitzenden Richter der Verwaltungsge-

richtsbarkeit des Landes gerichteten Verlautbarung des Justizministeriums. Die

Erklärung wurde von einem Vertreter des Ministeriums in einer Dienstbespre-

chung mit den Präsidenten der Verwaltungsgerichte aus aktuellem Anlaß ab-

gegeben. Sie legt lediglich dar, wie das Justizministerium Bedeutung und

Tragweite der sachlichen Unabhängigkeit des Einzelrichters einschätzt und

welche Einschränkungen der Befugnisse des Kammervorsitzenden sich daraus

ergeben. Diese abstrakte Erläuterung des Rechtsstandpunktes des Justizmini-

steriums in einer dienstlich veranlaßten justizverwaltungsinternen Äußerung

eines Abteilungsleiters des Ministeriums gegenüber den nachgeordneten

dienstaufsichtsführenden Gerichtspräsidenten ist als solche noch keine Maß-

nahme der Dienstaufsicht gegenüber lediglich möglicherweise mittelbar "be-

troffenen" Richtern. Die in der Dienstbesprechung an die Gerichtspräsidenten

gerichtete "Bitte" des Justizministeriums, ihrerseits dafür Sorge zu tragen, daß

die Erklärung beachtet werde, ändert deren Rechtscharakter nicht. Die Erklä-

rung wurde dadurch nicht selbst zu einer anfechtbaren Dienstaufsichtsmaß-

nahme. Sie wurde dies auch nicht dadurch, daß der Vizepräsident des Ver-

waltungsgerichts als Vertreter des Präsidenten sie den Richtern des Verwal-

tungsgerichts "wunschgemäß" lediglich bekanntgab. Erst aufgrund der Erklä-

rung des Justizministeriums ergriffene konkrete Maßnahmen der Dienstaufsicht

gegen einzelne Richter unterliegen der dienstgerichtlichen Kontrolle. Für diese

ist nicht die Erklärung maßgebend, sondern die verfassungsrechtliche Ge-

währleistung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) des Einzel-

richters (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 1983 - 2 BvR 1475/83 -

NJW 1984, 559 und vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 - NJW 1996, 2149

<2150 f.>). Die sich aus dessen sachlicher Unabhängigkeit ergebenden ver-

fassungsrechtlichen Grenzen einer Einflußnahme des Kammervorsitzenden hat

das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 29. Februar 1996, aaO) - soweit

hier von Bedeutung - aufgezeigt.

c) Die von der Antragstellerin geltend gemachte "Verwendung" der Er-

klärung ihr gegenüber führt zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Antrag-

stellerin angefochtene Vorhalt des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs ist

rechtskräftig aufgehoben worden. Er entfaltet keine Wirkungen mehr. Die von

der Antragstellerin behaupteten Äußerungen des Präsidenten bei ihrer dem

Vorhalt vorausgegangenen Anhörung sind ebenfalls bedeutungslos geworden.

Eine erneute Maßnahme der Dienstaufsicht wegen ihres dem Vorhalt zugrunde

liegenden Verhaltens hat die Antragstellerin nach den im angefochtenen Urteil

getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat mangels beachtli-

cher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 79 Abs. 1 Satz 1

LRiG), nicht zu besorgen.

d) Die mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 19. April 1995 sinnge-

mäß an die Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts gerichtete Bitte, der

in der Präsidentendienstbesprechung geäußerten "Empfehlung" zu folgen, die

Akten der dem Einzelrichter übertragenen Verfahren erst nach Abgang der

Einzelrichterentscheidung dem Vorsitzenden vorlegen zu lassen, ist zwar eine

Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Sie beeinträch-

tigt aber nicht die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin. Auch darin ist

dem Berufungsgericht beizupflichten.

Die richterliche Amtsführung unterliegt der Dienstaufsicht, soweit es um

die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der

Erledigung der richterlichen Amtsgeschäfte und die äußere Ordnung geht (vgl.

BGHZ 90, 41 <45> m.w.N.; Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94 - DRiZ

1995, 352 <353> m.w.N.). Die in der Präsidentendienstbesprechung ausge-

sprochene "Empfehlung" dient allein der Sicherung eines ordnungsgemäßen

Geschäftsablaufs, um die sachliche Unabhängigkeit des Einzelrichters als des

gesetzlichen Richters organisatorisch wirksam zu schützen. Demgegenüber

kann der Kammervorsitzende nicht seinerseits aus der ihm gewährleisteten

sachlichen Unabhängigkeit einen Anspruch auf Vorlage der Streitakten vor Ab-

schluß des Verfahrens vor dem Einzelrichter herleiten. Als gesetzlich nicht zur

Entscheidung berufener Richter steht der Vorsitzende außerhalb der Streitver-

fahren, die dem Einzelrichter übertragen worden sind. Diese Streitsachen hat

ausschließlich der jeweils zuständige Einzelrichter zu bearbeiten und zu ent-

scheiden. Eine irgendwie geartete "Mitwirkung" an der Prozeßleitung, Sachbe-

arbeitung und Entscheidungsfindung ist dem Kammervorsitzenden verwehrt

(vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Februar 1996, aaO S. 2151). Dem trägt es

Rechnung, ihm die Akten der dem Einzelrichter übertragenen Streitverfahren

grundsätzlich erst nach Abgang der Einzelrichterentscheidung vorzulegen, um

unzulässige Einwirkungen auf den Einzelrichter zu verhindern. Das Gebot des

gesetzlichen Richters soll ebenso wie die Gewährleistung der richterlichen Un-

abhängigkeit Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern. Seine

Schutzfunktion erstreckt sich auf Maßnahmen von Personen innerhalb der Ge-

richtsorganisation, die allgemein oder in einer bestimmten Sache keine richter-

liche Funktion wahrnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 4, 412 <416 f.>; 21, 139

<145>; Beschluß vom 29. Februar 1996, aaO S. 2151). Zu diesen zählt in den

dem Einzelrichter übertragenen Verfahren auch der Kammervorsitzende. Dies

gilt auch, soweit es um die Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer

(vgl. §§ 6 Abs. 3 VwGO, 76 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AsylVfG) geht. Ob die

gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Rückübertragung vorliegen,

bleibt allein der Beurteilung und Entscheidung durch den Einzelrichter vorbe-

halten; für den Fall des Vorliegens der Rückübertragungsvoraussetzungen

räumt § 6 Abs. 3 VwGO ausschließlich ihm ein - nicht intendiertes - Ermessen

ein (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B

187.98 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1 S. 1 <3>).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 79 Abs. 1

Satz 1 LRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf

4.090 Euro (entspricht 8.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1

Satz 1 GKG).

Nobbe Solin-Stojanoviæ Joeres

Silberkuhl Gödel

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Veröffentlichung: ja

__________________

LRiG Ba-Wü § 79

VwGO § 6, § 91, § 125 Abs. 1, § 137 Abs. 2, § 144, § 173

a) Nach einer Aufhebung und Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen

Gründen ist das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, nicht notwen-

digerweise dahin gebunden, daß die Klage zulässig ist.

b) Eine Klageänderung kann auch dann sachdienlich sein, wenn die geänderte

Klage als unzulässig abgewiesen werden muß.

c) Die Verlautbarung allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang

losgelöster rechtlicher Hinweise eines Landesjustizministeriums zur Stellung

des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen ist keine Maß-

nahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG.

BGH - Dienstgericht des Bundes - , Urteil vom 1. März 2002 - RiZ (R) 1/01 - DGH für Richter bei dem OLG Stuttgart

DG für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe