Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 14/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 14/01

BESCHLUSS

vom

4. März 2002

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Aussetzung des Zulassungsverfahrens)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 4. März 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 22. November

2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat unter dem 29. März 2000 bei der Antragsgegnerin

um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht. Die Antragsgegnerin

hat mit Bescheid vom 31. Mai 2000 das Zulassungsverfahren gemäß § 10

Abs. 1 BRAO ausgesetzt, weil gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfah-

ren wegen des Verdachts auf Konkursverschleppung (§ 64 GmbHG) schwebe.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurück-

gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Verwaltungsentscheidungen, welche die Aussetzung des Zulassungs-

verfahrens gemäß § 10 BRAO betreffen, sind allein nach § 223 BRAO anfecht-

bar (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 25/85, BRAK-Mitt. 1986, 49). Ein

Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 BRAO kommt nicht in Betracht,

weil dieses Verfahren nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fällen zur

Verfügung steht.

2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung

des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der

Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht ge-

schehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (BGH, Beschl. v. 24. No-

vember 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - AnwZ

(B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259).

3. Als Nichtzulassungsbeschwerde kann das Rechtsmittel ebenfalls kei-

nen Erfolg haben. Anders als in § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im

Verfahren nach § 223 BRAO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgese-

hen. Allerdings wäre nach Auffassung des Senats die Aussetzung des Verfah-

rens nach § 10 Abs. 1 BRAO mit Rücksicht darauf zu überdenken, daß das

Ende 1997 von der Staatsanwaltschaft Berlin eingeleitete Ermittlungsverfahren

- soweit ersichtlich, ohne in der Person des Antragstellers liegende Gründe -

noch heute andauert.

Deppert Fischer Basdorf Ganter

Wüllrich Frey Hauger