Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 15/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 15/01

BESCHLUSS

vom

4. März 2002

in dem Verfahren

wegen Festsetzung des Geschäftswerts

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die

Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 4. März 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom

27. November 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

25,56 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft wurde

mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 25. Juni 1999 gemäß § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Durch Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom

30. August 1999 wurde die Beschwerdeführerin ihres Amtes als Mitglied des

Anwaltsgerichtshofs und als Vorsitzende eines Senats enthoben. Die Entschei-

dung ist rechtskräftig.

Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 2000 den

Geschäftswert des Amtsenthebungsverfahrens auf 5.000 DM festgesetzt. Da-

gegen richtet sich die Beschwerde der ehemaligen Rechtsanwältin.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Selbst in den von § 200 BRAO erfaßten Verfahren, in denen das Gesetz

die Beschwerde in der Hauptsache uneingeschränkt oder bei Zulassung durch

den Anwaltsgerichtshof vorsieht, ist ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung

des Geschäftswerts nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986

- AnwZ (B) 35/84, BRAK-Mitt. 1987, 39). Für das Amtsenthebungsverfahren

erklärt § 95 Abs. 2 Satz 4 BRAO schon die Entscheidung in der Hauptsache für

endgültig. Daher hat das Gesetz hier für die entsprechend den Verfahrens-

grundsätzen des FGG (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Auf. § 95 Rn. 28) zu

treffende Bestimmung des Geschäftswerts erst recht kein Rechtsmittel eröffnet.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 a

Abs. 1 Satz 2 FGG.

Deppert Fischer Basdorf Ganter

Wüllrich Frey Hauger