BGH Beschluß vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 15/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/01
BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in dem Verfahren
wegen Festsetzung des Geschäftswerts
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die
Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 4. März 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom
27. November 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
25,56 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft wurde
mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 25. Juni 1999 gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Durch Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom
30. August 1999 wurde die Beschwerdeführerin ihres Amtes als Mitglied des
Anwaltsgerichtshofs und als Vorsitzende eines Senats enthoben. Die Entschei-
dung ist rechtskräftig.
Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 2000 den
Geschäftswert des Amtsenthebungsverfahrens auf 5.000 DM festgesetzt. Da-
gegen richtet sich die Beschwerde der ehemaligen Rechtsanwältin.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Selbst in den von § 200 BRAO erfaßten Verfahren, in denen das Gesetz
die Beschwerde in der Hauptsache uneingeschränkt oder bei Zulassung durch
den Anwaltsgerichtshof vorsieht, ist ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung
des Geschäftswerts nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986
- AnwZ (B) 35/84, BRAK-Mitt. 1987, 39). Für das Amtsenthebungsverfahren
erklärt § 95 Abs. 2 Satz 4 BRAO schon die Entscheidung in der Hauptsache für
endgültig. Daher hat das Gesetz hier für die entsprechend den Verfahrens-
grundsätzen des FGG (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Auf. § 95 Rn. 28) zu
treffende Bestimmung des Geschäftswerts erst recht kein Rechtsmittel eröffnet.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 a
Abs. 1 Satz 2 FGG.
Deppert Fischer Basdorf Ganter
Wüllrich Frey Hauger