BGH Beschluss vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 16/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/01
BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 4. März 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 51.129,19 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 18. Mai 2000 die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru-
fen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und zugleich die sofortige Vollziehung des Wi-
derrufs angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 15. Dezember
2000 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen zunächst sofortige Be-
schwerde eingelegt, später jedoch auf die Zulassung verzichtet und das Ver-
fahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich die-
ser Erklärung angeschlossen.
II.
Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden
ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG
nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem An-
tragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungs-
erklärung wäre die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen gewesen.
Deppert Fischer Basdorf Ganter
Wüllrich Frey Hauger