Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 16/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 16/01

BESCHLUSS

vom

4. März 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 4. März 2002

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird auf 51.129,19 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 18. Mai 2000 die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru-

fen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und zugleich die sofortige Vollziehung des Wi-

derrufs angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 15. Dezember

2000 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen zunächst sofortige Be-

schwerde eingelegt, später jedoch auf die Zulassung verzichtet und das Ver-

fahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich die-

ser Erklärung angeschlossen.

II.

Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden

ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG

nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem An-

tragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungs-

erklärung wäre die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der

angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen gewesen.

Deppert Fischer Basdorf Ganter

Wüllrich Frey Hauger