BGH Beschluss vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 17/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 17/01
BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die
Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2002
beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie
die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen
werden der Antragstellerin auferlegt.
Gegenstandswert: 51.129,19 €
Gründe
I.
Die am 19. Dezember 1937 geborene Antragstellerin ist seit 1976 zur
Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und Landgericht
K. zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und
die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof
hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wen-
det sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin die Verfügung vom
18. Mai 2000 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Daraufhin haben
beide Seiten die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG
nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der
Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des
angefochtenen Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensver-
falls gegeben.
Deppert Fischer Basdorf Ganter
Wüllrich Frey Hauger