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BGH Beschluss vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 17/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 17/01

BESCHLUSS

vom

4. März 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die

Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2002

beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie

die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen

werden der Antragstellerin auferlegt.

Gegenstandswert: 51.129,19 €

Gründe

I.

Die am 19. Dezember 1937 geborene Antragstellerin ist seit 1976 zur

Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und Landgericht

K. zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die

Zulassung der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und

die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof

hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wen-

det sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. In der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin die Verfügung vom

18. Mai 2000 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Daraufhin haben

beide Seiten die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG

nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der

Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des

angefochtenen Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensver-

falls gegeben.

Deppert Fischer Basdorf Ganter

Wüllrich Frey Hauger