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BGH Beschluss vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 21/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 21/01

BESCHLUSS

vom

4. März 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die

Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

nach mündlicher Verhandlung

am 4. März 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 12. März 2001

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war in den Jahren 1973 bis 1986 als Rechtsanwalt zu-

gelassen und in der Folgezeit in der Privatwirtschaft tätig. Im April 1996 erhielt

er erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Durch Verfügung vom 17. Mai

2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls wider-

rufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der

Rechtsanwalt sein Begehren weiter.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in

der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechts-

anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in

absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafür sind insbesondere

gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah-

men.

Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechts-

anwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ge-

rechtfertigt. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers beliefen sich zu jenem

Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben auf mehr als 1,9 Mio. DM. Zahlreiche

Gläubiger hatten bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn veranlaßt. Den

genannten Verbindlichkeiten standen nach Darstellung des Antragstellers ei-

gene Forderungen nur in Höhe von etwa 1,03 Mio. DM gegenüber, deren Rea-

lisierbarkeit nicht nachgewiesen war. Sie konnten zudem in Höhe von 250.000

DM erst in Zukunft fällig werden. Der Antragsteller hatte zu jenem Zeitpunkt

keine Tatsachen vorgetragen, die erwarten ließen, daß er diese Schulden s o-

wie etwaige in Zukunft noch entstehende Verbindlichkeiten ordnungsgemäß

werde erfüllen können. Umstände, die geeignet sein könnten, die Vermutung

zu widerlegen, daß die Interessen der Rechtsuchenden infolge des Vermö-

gensverfalls gefährdet sind, waren nicht ersichtlich.

2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung

noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,

daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in eine Weise zu

erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder

als geordnet erscheinen läßt.

Den entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller mit den Schriftsät-

zen vom 14. und 18. Januar 2002 sowie den ihnen beigefügten Anlagen nicht

erbracht. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daß lediglich einige Forderungen

getilgt und mit einzelnen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen

worden sind. Aus diesen Gründen wurden die zwischenzeitlich erfolgten Ein-

tragungen im Schuldnerverzeichnis wieder gelöscht. Jedoch ist nicht erkenn-

bar, daß eine Tilgung der weiterhin bestehenden hohen Bankforderungen in

absehbarer Zeit gesichert ist. Der Antragsteller hat in seiner Aufstellung vom

11. August 2000 die Forderungen der Deutschen Bank AG auf mehr als

430.000 DM beziffert. Er gibt an, mit ihr in Verhandlungen zu stehen und hoffe

auf ein Ergebnis in etwa zwei Monaten. Ob es zu einer Vereinbarung kommen

wird, ist bisher nicht geklärt. Mit der Zessionarin der Forderung der Volksbank

über 80.000 DM ist auch noch keine verbindliche Regelung zustande gekom-

men. Eine endgültige Vereinbarung mit dem Gläubiger H. (Forderung von

326.000 DM) ist ebenfalls nicht nachgewiesen.

Schon aus diesen Gründen vermag der Antragsteller nicht darzutun, daß

seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Daher kann dahingestellt

bleiben, in welchem Umfang er auf die von ihm benannten eigenen Forderun-

gen in absehbarer Zeit Zahlungen erhalten wird, was aus seiner Darstellung

nicht zu ersehen ist.

Deppert Fischer Basdorf Ganter

Wüllrich Frey Hauger