BGH Beschluss vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 21/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/01
BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die
Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung
am 4. März 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 12. März 2001
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war in den Jahren 1973 bis 1986 als Rechtsanwalt zu-
gelassen und in der Folgezeit in der Privatwirtschaft tätig. Im April 1996 erhielt
er erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Durch Verfügung vom 17. Mai
2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls wider-
rufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der
Rechtsanwalt sein Begehren weiter.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in
der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechts-
anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in
absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafür sind insbesondere
gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah-
men.
Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechts-
anwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ge-
rechtfertigt. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers beliefen sich zu jenem
Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben auf mehr als 1,9 Mio. DM. Zahlreiche
Gläubiger hatten bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn veranlaßt. Den
genannten Verbindlichkeiten standen nach Darstellung des Antragstellers ei-
gene Forderungen nur in Höhe von etwa 1,03 Mio. DM gegenüber, deren Rea-
lisierbarkeit nicht nachgewiesen war. Sie konnten zudem in Höhe von 250.000
DM erst in Zukunft fällig werden. Der Antragsteller hatte zu jenem Zeitpunkt
keine Tatsachen vorgetragen, die erwarten ließen, daß er diese Schulden s o-
wie etwaige in Zukunft noch entstehende Verbindlichkeiten ordnungsgemäß
werde erfüllen können. Umstände, die geeignet sein könnten, die Vermutung
zu widerlegen, daß die Interessen der Rechtsuchenden infolge des Vermö-
gensverfalls gefährdet sind, waren nicht ersichtlich.
2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für
den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung
noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,
daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in eine Weise zu
erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder
als geordnet erscheinen läßt.
Den entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller mit den Schriftsät-
zen vom 14. und 18. Januar 2002 sowie den ihnen beigefügten Anlagen nicht
erbracht. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daß lediglich einige Forderungen
getilgt und mit einzelnen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen
worden sind. Aus diesen Gründen wurden die zwischenzeitlich erfolgten Ein-
tragungen im Schuldnerverzeichnis wieder gelöscht. Jedoch ist nicht erkenn-
bar, daß eine Tilgung der weiterhin bestehenden hohen Bankforderungen in
absehbarer Zeit gesichert ist. Der Antragsteller hat in seiner Aufstellung vom
11. August 2000 die Forderungen der Deutschen Bank AG auf mehr als
430.000 DM beziffert. Er gibt an, mit ihr in Verhandlungen zu stehen und hoffe
auf ein Ergebnis in etwa zwei Monaten. Ob es zu einer Vereinbarung kommen
wird, ist bisher nicht geklärt. Mit der Zessionarin der Forderung der Volksbank
über 80.000 DM ist auch noch keine verbindliche Regelung zustande gekom-
men. Eine endgültige Vereinbarung mit dem Gläubiger H. (Forderung von
326.000 DM) ist ebenfalls nicht nachgewiesen.
Schon aus diesen Gründen vermag der Antragsteller nicht darzutun, daß
seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Daher kann dahingestellt
bleiben, in welchem Umfang er auf die von ihm benannten eigenen Forderun-
gen in absehbarer Zeit Zahlungen erhalten wird, was aus seiner Darstellung
nicht zu ersehen ist.
Deppert Fischer Basdorf Ganter
Wüllrich Frey Hauger