Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 22/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 22/01

BESCHLUSS

vom

4. März 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 4. März 2002

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Verfügung vom 16. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-

gen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller

sofortige Beschwerde eingelegt.

Wegen zwischenzeitlichen Verzichts des Antragstellers auf die Rechte

aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben beide Seiten die Sache für

erledigt erklärt.

II.

Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a

FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht

billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die

beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde des Antrag-

stellers aus den in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführten

Gründen zurückzuweisen gewesen.

Deppert Fischer Basdorf Ganter

Wüllrich Frey Hauger