BGH Beschluss vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 22/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/01
BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 4. März 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Verfügung vom 16. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-
gen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller
sofortige Beschwerde eingelegt.
Wegen zwischenzeitlichen Verzichts des Antragstellers auf die Rechte
aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben beide Seiten die Sache für
erledigt erklärt.
II.
Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a
FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht
billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die
beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde des Antrag-
stellers aus den in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführten
Gründen zurückzuweisen gewesen.
Deppert Fischer Basdorf Ganter
Wüllrich Frey Hauger