BGH Beschluss vom 04.03.2002 – AnwZ (B) 69/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 69/00
BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 4. März 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in
Celle vom 24. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1940 geborene und seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene
Antragsteller ist seit August 1975 bei dem Amtsgericht P. und dem Landgericht
O. als Rechtsanwalt zugelassen. Im April 1975 wurde er zum Notar bestellt.
Durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts O. vom 15. Oktober
1998 wurde der Antragsteller vorläufig und mit Verfügung vom 16. Februar
1999 endgültig seines Amts als Notar enthoben, weil seine wirtschaftlichen
Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Recht-
suchenden gefährdeten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Der da-
gegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch rechtskräf-
tig gewordenen Beschluß des Oberlandesgerichts C. - Senat für Notarsachen -
vom 31. Mai 1999 zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 11. März 1999 hat der damals noch zuständige Prä-
sident des Oberlandesgerichts O. die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8, jetzt: Nr. 7
BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-
kommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von
Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
Rechtsanwalt (st. Senatsrspr., vgl. Beschluß vom 21. November 1994
- AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).
b) Bereits vor Erlaß der Verfügung war es zu zahlreichen und häufig er-
folglosen - in der Widerrufsverfügung und in der Beschlußbegründung des An-
waltsgerichtshofs im einzelnen aufgeführten - Vollstreckungsmaßnahmen ge-
gen den Antragsteller gekommen, und zwar vor allem in den Jahren 1997 und
1998. So hatte allein die B. Ersatzkasse in diesen beiden Jahren mehr als zehn
Vollstreckungsaufträge wegen aufgelaufener Beitragsrückstände erteilt. Dar-
über hinaus hatte der Antragsteller im fraglichen Zeitraum nach eigenen Anga-
ben Bankverbindlichkeiten von ca. 578.000 DM.
c) Davon, daß trotz Vorliegens eines Vermögensverfalls die Interessen
der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ausnahmsweise
nicht gefährdet gewesen seien, kann keine Rede sein. Der Antragsteller war
bereits am 5. Mai 1998 wegen Untreue in drei Fällen vom Amtsgericht P. zu
einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden, weil
er die aus der Einziehung von Mandantenforderungen vereinnahmten Geldbe-
träge nicht unverzüglich ausgekehrt hatte.
2.
Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-
frei weggefallen ist, ist das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung noch zu berücksichtigen. Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall
ist der Anwaltsgerichtshof jedoch zu Recht nicht ausgegangen.
Zwar sind dem Antragsteller aus einem Grundstücksverkauf und aus der
Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags im Dezember 1999 und Anfang
2000 erhebliche Mittel zugeflossen, die er zur Schuldentilgung verwenden
konnte. Auch hat es der Anwaltsgerichtshof in einer Gesamtschau für durchaus
möglich gehalten, daß das dem Antragsteller noch verbliebene Aktiv-, insbe-
sondere Grundvermögen die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt. Gleich-
wohl hat der Anwaltsgerichtshof eine Verbesserung der Vermögensverhältnis-
se in einem solchen Maße, daß dem Antragsteller eine geordnete Rückführung
aller gegen ihn gerichteten Verbindlichkeiten zweifelsfrei möglich sein werde,
zu Recht verneint.
Auch nach Rückführung und Umschuldung der Darlehensverbindlich-
keiten infolge des Grundstücksverkaufs hat der Antragsteller nach eigenen An-
gaben mehr als 2.300 DM monatlich an Zins- und Tilgungsraten zu erbringen.
Dem stehen erhebliche Umsatz- und Gewinneinbußen aus der Anwalts- und
Notartätigkeit gegenüber (Jahresabschlüsse 1997 und 1998: Nettoumsätze
von ca. 181.000 und 150.000 DM, Jahresüberschüsse von ca. 7.700 und
9.800 DM), wobei wegen des Wegfalls des Notariats trotz sinkender Kosten mit
weiteren Gewinnrückgängen zu rechnen war und ist. Hinzu kommt, daß - wie
der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - trotz entsprechen-
der gerichtlicher Auflagen der Antragsteller in mehr als 15 Fällen nicht bzw.
nicht ausreichend die Erfüllung der gegen ihn geltend gemachten Forderungen
dargetan oder nachgewiesen hat; lediglich die unter Nummer 12 des ange-
fochtenen Beschlusses erwähnte Geldstrafe dürfte mittlerweile beglichen sein.
3.
Es ist weiter nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens zweifelsfrei entfallen ist. Trotz gerichtlichen Hinweises hat
es der Antragsteller an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden
Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/
Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rn. 59) fehlen lassen, namentlich an der Vorlage
einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über
- zu belegende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über
laufende Einkünfte.
a) In seinem Schriftsatz vom 30. Juli 2001 hat der Antragsteller dargetan
und mit Kontoauszügen belegt, daß er bezüglich der gegenüber der Sparkasse
E. und der Volksbank P. bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von
insgesamt mehr als 300.000 DM im Jahre 2000 die vereinbarten Raten ord-
nungsgemäß erbracht hat. Auf alle sonstigen, in der Entscheidung des An-
waltsgerichtshofs dargestellten Forderungen geht der Antragsteller nicht näher
ein.
b) Gegen den Antragsteller sind während des Beschwerdeverfahrens
weitere Verfahren in Gang gesetzt bzw. abgeschlossen worden:
aa) Auf Antrag des J.-Stifts P. hat das Amtsgericht P. am 29. Dezember
2000 gegen den Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid über 2.147,88 DM
zuzüglich Zinsen erlassen. Der Antragsteller hat hierzu angegeben, daß nach
seiner Rechtsauffassung diese Forderung nicht begründet sei, er sich aber ge-
gen sie letztlich im Interesse seiner Mutter nicht mehr gewehrt habe. Daß der
Antragsteller diese - titulierte - Forderung mittlerweile erfüllt hat, ist nicht er-
sichtlich.
bb) Durch Urteil des Landgerichts O. vom 9. Februar 2001 ist der An-
tragsteller dazu verurteilt worden, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft von
Pflichtteilsansprüchen in Höhe von über 49.000 DM freizustellen. Die hierge-
gen eingelegte Berufung des Antragstellers hatte nur teilweise Erfolg; das
Oberlandesgericht hat durch - rechtskräftiges - Urteil vom 21. August 2001 den
Freistellungsanspruch der Klage auf 45.284,29 DM herabgesetzt.
cc) Auf Antrag der Rechtsanwälte Dr. C. und Dr. K. hat das Amtsgericht
O. am 9. Februar 2001 gegen den Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid
über 3.192,26 DM nebst Zinsen erlassen. Der Antragsteller macht geltend, es
sei insoweit eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, die Raten
würden vereinbarungsgemäß bezahlt. Nachweise oder Belege hierfür hat der
Antragsteller nicht vorgelegt.
dd) Auf Antrag der H. Th. W. GmbH & Co. hat das Amtsgericht O. am
16. Februar 2001 gegen den Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid über
einen Gesamtbetrag von 2.295,30 DM nebst Zinsen erlassen. Auch insoweit
behauptet der Antragsteller, ohne einen Nachweis zu führen, es sei eine Ra-
tenzahlungsvereinbarung getroffen worden.
ee) Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts P. vom 11. Mai 2001 ist
der Antragsteller verurteilt worden, an das J.-Stift P. weitere 1.866,10 DM nebst
Zinsen zu zahlen.
c) Auch die Vorgänge nach Abschluß des Verfahrens vor dem Anwalts-
gerichtshof belegen hinreichend, daß der Antragsteller nach wie vor nicht in
der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Da sich aus
der vom Antragsteller vorgelegten Übersicht der Ertragssituation der Anwalts-
kanzlei ergibt, daß in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 Ausgaben in Höhe
von 89.557,62 DM Einnahmen in Höhe von lediglich 88.102,85 DM gegenüber-
stehen, steht nicht zu erwarten, daß sich hieran zukünftig etwas ändern wird.
d) Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt,
daß er am 15. Januar 2002 einen Grundstücksverkauf vorgenommen habe und
der Kaufpreis in Höhe von 75.000 € am 13. Februar bei ihm eingegangen sei.
Dessen ungeachtet belaufen sich, wie der Antragsteller in der mündli-
chen Verhandlung angegeben hat, seine Bankverbindlichkeiten immer noch auf
ca. 200.000 DM.
Angesichts der schlechten Ertragssituation der Kanzlei und der Höhe
der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten steht zu erwarten, daß dem An-
tragsteller auch künftig eine geordnete Rückführung aller gegen ihn gerichteten
Verbindlichkeiten nicht möglich sein wird.
Deppert
Basdorf
Ganter
Schlick
Wüllrich
Frey
Hauger