BGH Urteil vom 06.03.2002 – XII ZR 133/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 133/00
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 6. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zur Anwendbarkeit der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - neben
den Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes - auf in der DDR abge-
schlossene Nutzungsverträge über Grundstücke, die Freizeit- und Erholungszwek-
ken dienen (Datschengrundstücke).
BGH, Urteil vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00 - OLG Rostock LG Rostock
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2000 teilweise
aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ro-
stock vom 4. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des
Oberlandesgerichts Rostock wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der
Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Nutzungsberechtigung des Klägers an ei-
nem Grundstück in R. .
Der Kläger war zu DDR-Zeiten Oberbürgermeister der Stadt R. und
Erster Sekretär der SED-Kreisleitung R. Stadt. Am 16. Februar 1988 er-
warb er von der Stadt R. eine von ihm schon zuvor genutzte Gebäude-
hälfte nebst Garage zum Kaufpreis von 13.200 DDR-Mark. Gleichzeitig schloß
er mit der Wasserwirtschaftsdirektion Küste in S. einen unbefristeten
Nutzungsvertrag über die Grundstücksfläche von 682,5 qm, auf der die von ihm
erworbene Wochenendhaushälfte stand. Dieser Nutzungsvertrag wurde vom
Rat der Stadt R. , Abteilung Finanzen und Preise, genehmigt.
Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 wies die Oberfinanzdirektion R.
das Grundstück mit dem daraufstehenden Gebäude der beklagten Stadt R.
zu.
Mit Urteil vom 23. November 1995 stellte das Landgericht R. fest,
daß der Veräußerungsvertrag vom 16. Februar 1988, mit dem der Kläger die
Gebäudehälfte erworben hatte, wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, und verur-
teilte den Kläger (den Beklagten des damaligen Verfahrens), das Gebäude und
die Garage zu räumen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte
keinen Erfolg, seine Revision hat der Bundesgerichtshof nicht zur Entschei-
dung angenommen. Inzwischen hat der Kläger die Gebäude geräumt und her-
ausgegeben.
Die Beklagte hat in zwei an den Kläger gerichteten Anwaltsschreiben
vom 24. April 1998 und vom 12. Juni 1998 die Ansicht vertreten, auch der Nut-
zungsvertrag sei - wie der Grundstücksvertrag - nichtig und deshalb stehe ihm
kein Nutzungsrecht an dem Grundstück zu. Daraufhin hat der Kläger im vorlie-
genden Verfahren die Feststellung beantragt, daß der Nutzungsvertrag wirk-
sam sei. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur
Räumung und Herausgabe der Grundstücksfläche zu verurteilen.
Sie meint, der Nutzungsvertrag sei auch deshalb nicht wirksam zustande
gekommen, weil die erforderliche staatliche Genehmigung nicht durch den zu-
ständigen Rat des Bezirks R. , sondern durch den Rat der Stadt R. ,
Abteilung Finanzen und Preise, erteilt worden sei. Zumindest sei die vom Rat
der Stadt R. erteilte Genehmigung mit Schreiben vom 8. Dezember 1989
wirksam widerrufen worden. Im übrigen sei der Vertrag sittenwidrig.
Das Landgericht hat festgestellt, daß sich der Rechtsstreit hinsichtlich
der Klage (wegen der Erhebung der Widerklage) in der Hauptsache erledigt
habe. Es hat den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, die Grundstücksflä-
che geräumt an die Beklagte herauszugeben. Das Landgericht wertet die Er-
hebung der Widerklage als Kündigung des Nutzungsvertrages und hält diese
Kündigung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für ge-
rechtfertigt.
Auf die Berufung des Klägers hin hat das Berufungsgericht das landge-
richtliche Urteil teilweise abgeändert und den Kläger mit Rücksicht auf § 23
Abs. 6 SchuldRAnpG zur Räumung erst zum 31. März 2003 verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zu-
gelassene Revision eingelegt. Der Kläger will erreichen, daß die Widerklage
insgesamt abgewiesen wird, die Beklagte, daß die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur (vollständigen) Zurückweisung der Berufung des Klä-
gers gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Revision des Klägers hat keinen
Erfolg.
Die Widerklage ist begründet. Der Kläger ist verpflichtet, das Grund-
stück zu räumen, und zwar nicht erst - wie vom Berufungsgericht angenom-
men - zum 31. März 2003.
1. Die Parteien streiten darüber, ob der Nutzungsvertrag vom 1. März
1988 über das Grundstück nach dem damaligen Recht der DDR wirksam zu-
stande gekommen ist und ob er - wie der Vertrag über den Erwerb der Wo-
chenendhaushälfte - wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Das Berufungsgericht
hält den Nutzungsvertrag für wirksam. Es ist jedoch nicht erforderlich, hierauf
näher einzugehen. Der Kläger ist nämlich in jedem Fall zur sofortigen Räu-
mung verpflichtet.
Wäre der Nutzungsvertrag - aus welchen Gründen auch immer - unwirk-
sam, stünde dem Kläger kein Nutzungsrecht zu und er wäre zur Räumung und
Herausgabe verpflichtet. Ist der Vertrag wirksam zustande gekommen und nicht
wegen Sittenwidrigkeit nichtig, ist der Kläger ebenfalls zur Räumung verpflich-
tet. In diesem Falle ist das Nutzungsverhältnis nämlich durch eine wirksame
Kündigung der Beklagten beendet worden. Die Vorinstanzen sind zu Recht und
von den Parteien nicht angegriffen davon ausgegangen, daß in der Erhebung
der Widerklage, mit der die Beklagte Räumung des Grundstücks begehrt, eine
Kündigung des Nutzungsvertrages gesehen werden kann. Im übrigen hat die
Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2000 - während der Berufungsin-
stanz - vorsorglich erneut die Kündigung des Nutzungsvertrages erklärt.
2. Zur Kündigung berechtigt war die Beklagte nach den Regeln über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, daß die aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum
Wegfall der Geschäftsgrundlage auf in der DDR vor dem Beitritt begründete
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden sind, und zwar unabhängig da-
von, ob für diese Schuldverhältnisse nach dem Beitritt weiterhin das Recht der
DDR oder das Recht der Bundesrepublik gilt (BGHZ 131, 209, 214 m.N.).
Das Berufungsgericht meint, die Anwendung der Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage sei im vorliegenden Fall durch das Schuld-
rechtsanpassungsgesetz ausgeschlossen. Dieses Gesetz regele auch für nicht
bebaute Grundstücke unter Berücksichtigung der grundlegenden Veränderun-
gen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse die Überführung
der nach der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung erworbenen
Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland. Nut-
zungsverträge seien gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen,
für eine Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundla-
ge sei daneben kein Raum. In dieser allgemeinen Form ist diese Ansicht nicht
zutreffend.
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt bezüglich zahlreicher Verän-
derungen, die nach dem Beitritt eingetreten sind, ob eine Anpassung der Alt-
verträge stattzufinden hat oder nicht, und wenn ja auf welche Weise. Es ist
richtig, daß für eine Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäfts-
grundlage kein Raum bleibt, soweit Veränderungen zu beurteilen sind, deren
Auswirkungen auf den Vertrag - positiv oder negativ - in dem Schuldrechtsan-
passungsgesetz geregelt sind. Deshalb hat z.B. eine Anpassung des verein-
barten Nutzungsentgelts an die veränderten Verhältnisse nicht nach den Re-
geln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu erfolgen, sondern nach den
einschlägigen Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (BGH,
Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96 - ZMR 1999, 306, 308, 310;
Görk, Deutsche Einheit und Wegfall der Geschäftsgrundlage, S. 173). Daraus
ergibt sich aber nicht, daß die Anwendung der Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage auch dann durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz
ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine Geschäftsgrundlage handelt, für die
ihrer Art nach das Schuldrechtsanpassungsgesetz keine Regelungen enthält.
Die Anpassungsregelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes für
Nutzungsverträge über Grundstücke, die zu Erholungs- und Freizeitzwecken
dienen (sogenannte Datschengrundstücke), sollen dazu dienen, Nutzungsver-
träge, die in der DDR begründet worden sind, "sozial abgefedert" in das Miet-
und Pachtrecht des bürgerlichen Gesetzbuchs überzuleiten (BVerfG, Beschluß
vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95 - VIZ 2000, 42, 44). Die Nutzer solcher
Grundstücke hatten nach dem Recht der DDR gegenüber dem Grundstücksei-
gentümer eine sehr starke Rechtsstellung, konnten auf den unbefristeten Fort-
bestand ihres Nutzungsrechts vertrauen und haben in diesem Vertrauen häufig
erhebliche Investitionen getätigt. Mit Rücksicht darauf hat der Gesetzgeber für
eine Übergangsphase dem Interesse der Nutzer an der Aufrechterhaltung ihrer
Rechte einen weitgehenden Vorrang eingeräumt (BVerfG aaO). Die Anpas-
sungsregeln stellen sicher, daß der Nutzungsberechtigte das Erholungsgrund-
stück auch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine gewisse Zeit
genauso und - weitgehend - zu denselben Bedingungen nutzen kann, wie der
ursprüngliche Nutzungsvertrag es vorsah. Nur soweit dieser Schutzzweck
reicht, ist neben den Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes eine
Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus-
geschlossen. Aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ergeben sich aber kei-
ne Anhaltspunkte dafür, daß eine Anpassung nach den Regeln über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage allgemein nicht zulässig sein soll. Vielmehr
sind die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage z.B. uneinge-
schränkt anwendbar, wenn aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse die nach dem ursprünglichen Nutzungsvertrag vorgesehene Nutzung
nicht mehr möglich ist. Das ist hier der Fall.
3. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu
Recht - nicht mit der Frage befaßt, was die Vertragsparteien bei Abschluß des
Nutzungsvertrages zur Geschäftsgrundlage gemacht haben. Da das Beru-
fungsgericht aber - wenn auch zum Teil in anderem Zusammenhang - die not-
wendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellun-
gen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die entspre-
chende Auslegung selbst vornehmen. Er ist deshalb auch in der Lage, in der
Sache abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).
Geschäftsgrundlage beim Abschluß des Nutzungsvertrages über das
streitige Grundstück war, daß der Kläger an der Wochenendhaushälfte, die auf
diesem Grundstück stand, nutzungsberechtigt war und daß er das Grundstück
zwingend brauchte, um sein Wochenendhaus sinnvoll nutzen zu können.
Für diese Annahme spricht, daß der Nutzungsvertrag an demselben Tag
- dem 1. März 1988 - abgeschlossen worden ist, an dem dem Kläger das Wo-
chenendhaus übergeben worden ist, wenige Tage nach Abschluß des Veräu-
ßerungsvertrages über das Wochenendhaus. Weiter spricht dafür, daß nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Kaufvertrag über das Wo-
chenendhaus ausdrücklich die Notwendigkeit erwähnt wird, über das Grund-
stück einen Nutzungsvertrag abzuschließen, und in § 5 Abs. 1 des Nutzungs-
vertrages auf die Berechtigung des Klägers verwiesen wird, das auf dem ihm
überlassenen Grundstück stehende Wochenendhaus zu nutzen. Schließlich
wäre es offensichtlich unvernünftig gewesen, das Nutzungsrecht an dem
Grundstück einem anderen zu überlassen als dem Nutzungsberechtigten des
auf dem Grundstück stehenden Wochenendhauses.
4. Diese Geschäftsgrundlage hat unter keinem Gesichtspunkt eine Ähn-
lichkeit mit den im Schuldrechtsanpassungsgesetz geregelten Fällen. Sie ist
entfallen, nachdem der Kläger das Wochenendhaus räumen und herausgeben
mußte. Die mit beiden Verträgen verfolgte Absicht, das Wochenendhaus und
das Grundstück, auf dem es steht, gemeinsam zu nutzen, ist bei Aufrechter-
halten des Nutzungsvertrages nicht mehr zu verwirklichen. Die Nutzung allein
des Grundstücks - ohne das Wochenendhaus - hätte eine grundlegend andere
Qualität als die Nutzung, die den Parteien bei Abschluß des Nutzungsvertrages
vorschwebte. Das Begehren des Klägers läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß
er, wenn er das Grundstück nicht - wie ursprünglich geplant - zusammen mit
dem Haus nutzen könne, weil er das Haus in sittenwidriger Weise erworben
habe, wenigstens berechtigt sein müsse, das Grundstück auf andere Weise zu
nutzen. Der Schutzzweck des Schuldrechtsanpassungsgesetzes deckt dieses
Begehren nicht, er steht einem solchen Begehren geradezu entgegen.
5. Nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat eine
Anpassung des Nutzungsvertrages an die veränderten Verhältnisse zu erfol-
gen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit dem Abschluß des Nutzungsvertr a-
ges eine gemeinsame Nutzung des Grundstücks und des daraufstehenden
Wochenendhauses beabsichtigt war. Eine gemeinsame Nutzung des Grund-
stücks und des Wochenendhauses ist nach Lage der Dinge nur, jedenfalls am
besten zu erreichen, wenn die Beklagte die Nutzungsberechtigung an dem
Grundstück zurückerhält und dann über Haus und Grundstück gemeinsam
verfügen kann. Die Anpassung hat deshalb in der Weise zu erfolgen, daß der
Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird, mit Hilfe
dessen sie durch die von ihr erklärte Kündigung die Nutzungsberechtigung an
dem Grundstück zurückerlangen konnte.
6. Eine Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäfts-
grundlage in der Weise, daß dem Grundstückseigentümer vor Ablauf der
Schutzfrist ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird, wird durch
§ 23 Schuld-RAnpG nicht ausgeschlossen. Der in dieser Vorschrift angeord-
nete Kündigungsausschluß bezieht sich nämlich lediglich auf die ordentliche
Kündigung des Grundstückseigentümers. Eine außerordentliche Kündigung
des Grundstückseigentümers nach allgemeinen Vorschriften wird durch die
Bestimmung nicht ausgeschlossen (Matthiessen in Kiethe [Hrsg.] Kommentar
zum Schuldrechtsanpassungsgesetz § 23 Rdn. 7 f. und vor §§ 23 f. Rdn. 2 f.;
vgl. auch Bultmann in Kiethe [Hrsg.] Kommentar zum Schuldrechtsanpas-
sungsgesetz § 11 Rdn. 15; BVerfG aaO S. 45; MünchKomm/Kühnholz, BGB
3. Aufl. Bd. 6 § 23 SchuldRAnpG Rdn. 3; Zimmermann in Rechtshandbuch
Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 412 SchuldRAnpG § 23
Rdn. 18).
Hahne
Gerber
Wagenitz
Fuchs
Ahlt