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BGH Beschluss vom 07.03.2002 – 3 StR 488/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 488/01

BESCHLUSS

vom

7. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 2. Juli 2001 wird verworfen; jedoch wird die Ur-

teilsformel dahin ergänzt, daß die in Griechenland erlittene Aus-

lieferungshaft im Verhältnis 1:1,5 auf die erkannte Strafe ange-

rechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung

der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.

Zwar ist diese Entscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB), die das Landge-

richt in dem angefochtenen Urteil unterlassen hat, die aber im Urteil zum Aus-

druck kommen muß (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288), grundsätzlich Sache des

Tatrichters. Ausnahmsweise entscheidet der Senat auf Antrag des General-

bundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. Der An-

geklagte verbüßte Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Thessaloniki-

Diavata in Griechenland. Die Haftverhältnisse in dieser Vollzugsanstalt hat das

Oberlandesgericht Celle, NStZ 1998, 138, im einzelnen beschrieben und sei-

ner Entscheidung einen Anrechnungsmaßstab von 1:1,5 zugrundegelegt. Da

nicht ersichtlich ist, daß sich die Haftbedingungen inzwischen wesentlich ver-

ändert haben und keine weiteren Ermittlungen über den Maßstab angestellt

werden müssen, wendet der Senat denselben Anrechnungsmaßstab an.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Pfister Becker