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BGH Beschluss vom 07.03.2002 – 3 StR 488/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 488/01
BESCHLUSS
vom
7. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 2. Juli 2001 wird verworfen; jedoch wird die Ur-
teilsformel dahin ergänzt, daß die in Griechenland erlittene Aus-
lieferungshaft im Verhältnis 1:1,5 auf die erkannte Strafe ange-
rechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung
der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.
Zwar ist diese Entscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB), die das Landge-
richt in dem angefochtenen Urteil unterlassen hat, die aber im Urteil zum Aus-
druck kommen muß (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288), grundsätzlich Sache des
Tatrichters. Ausnahmsweise entscheidet der Senat auf Antrag des General-
bundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. Der An-
geklagte verbüßte Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Thessaloniki-
Diavata in Griechenland. Die Haftverhältnisse in dieser Vollzugsanstalt hat das
Oberlandesgericht Celle, NStZ 1998, 138, im einzelnen beschrieben und sei-
ner Entscheidung einen Anrechnungsmaßstab von 1:1,5 zugrundegelegt. Da
nicht ersichtlich ist, daß sich die Haftbedingungen inzwischen wesentlich ver-
ändert haben und keine weiteren Ermittlungen über den Maßstab angestellt
werden müssen, wendet der Senat denselben Anrechnungsmaßstab an.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Becker