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BGH Urteil vom 07.03.2002 – 3 StR 488/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 488/01
URTEIL
vom
7. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2001 im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten, wirk-
sam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision wendet sich die
Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung
unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Urteil hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwah-
rung keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob gegen
den Angeklagten gemäß § 66 Abs. 2 StGB die genannte Maßregel angeordnet
werden kann. Das begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel.
Der Tatrichter ist jedenfalls dann zur Begründung seiner Entscheidung
verpflichtet, wenn er die Sicherungsverwahrung nicht anordnet, obwohl die
formellen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind und die Feststellungen
zu der Annahme drängen, daß der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen
Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Stellt der Tatrichter die Voraus-
setzungen des § 66 Abs. 2 StGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung
fest, so hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auch wenn sei-
ne Ermessensentscheidung der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur in
eingeschränktem Umfang zugänglich ist, so müssen die Urteilsgründe erken-
nen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entschei-
dungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR
StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5; BGH NStZ 1996, 331; NStZ-
RR 1996, 196).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-
recht:
Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen durch die
drei abgeurteilten Taten (jeweils Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Mo-
naten) vor. Die Feststellungen legen die Annahme nahe, daß die Gesamtwür-
digung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu er-
heblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 2 i.V.m. § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das Landgericht führt selbst aus, daß der Angeklagte, der
seit Mitte 1988 seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten be-
stritt, im Oktober 1989 u.a. wegen schweren Raubes in zehn Fällen zu zehn
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Er wurde im Juni 1998 bedingt aus
der Strafhaft entlassen. Schon während der Strafhaft war er erneut wegen
Diebstahls straffällig. Die Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind - drei
Banküberfälle, bei denen der Angeklagte jeweils eine Gaspistole eingesetzt
hatte -, beging der Angeklagte während der laufenden Bewährungszeit in ra-
scher Folge zwischen August und Oktober 2000. Bei dem Angeklagten handelt
es sich nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts
um eine haltschwache und ichbezogene Persönlichkeit, die zur Reizbarkeit und
aggressivem sowie rücksichtslosem Vorgehen gegenüber anderen neigt. Zu-
dem betrieb er zeitweilig Alkohol- und Drogen- bzw. Medikamentenmißbrauch
(UA S. 4 bis 6, 22).
Ob der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für
die Allgemeinheit gefährlich und ob deswegen die Sicherungsverwahrung an-
zuordnen ist, wird der neue Tatrichter nach Ausübung pflichtgemäßem Ermes-
sens mit sachverständiger Beratung (§ 246 a StPO) zu entscheiden haben.
II.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-
spruchs. Der Senat kann hier nicht ausschließen, daß das Landgericht auf a n-
dere Strafen erkannt hätte, hätte es auch die Sicherungsverwahrung angeord-
net.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Becker