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BGH Beschluss vom 07.03.2002 – AnwZ (B) 68/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 68/01
BESCHLUSS
vom
7. März 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Schlick, die Richterin
Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die
Rechtsanwältin Dr. Christian am 7. März 2002 beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen
den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 22. September 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
L. und dem Landgericht S. , seit 1994 bei dem Oberlandesge-
richt S. zugelassen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 hat die Antrags-
gegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-
verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde
des Antragstellers ist beim Bundesgerichtshof anhängig. Durch Verfügung vom
15. November 2001 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer
Widerrufsverfügung angeordnet. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom
29. November 2001 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner
sofortigen Beschwerde beantragt.
II.
Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulässig; er hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg.
Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme-
fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interes-
se zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Ab-
wehr konkreter Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Vor-
aussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß die
Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anord-
nung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG)
ist jedoch des weiteren erforderlich, daß die sofortige Vollziehung als Präven-
tivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter
Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl.
BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschluß v. 2. Juni 1993 -
AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/93,
BRAK-Mitt. 1994, 176,177; v. 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 3/98, BRAK-Mitt. 1998,
235, 236; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00; v. 19. September 2001 - AnwZ (B)
41/01).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung
Bestandskraft erlangt. Bei Erlaß der Widerrufsverfügung war der Antragsteller
unter anderem mit Beiträgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in
Baden-Württemberg in Höhe von über 30.000,-- DM und mit Büromieten im
Rückstand. In beiden Fällen wurde die Zwangsvollstreckung betrieben. In meh-
reren anderen Fällen hat der Rechtsanwalt gegen sich Versäumnisurteile er-
gehen lassen (G. , K. ). Eine von ihm schon 1998 anerkannte Forderung
einer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 3.362,99 DM hatte er nicht ge-
zahlt, obwohl dieser Vorgang bereits - wegen verspäteter Abrechnung - zur
Erteilung einer Rüge gegen ihn geführt hatte. Schließlich sind im engen zeitli-
chen Zusammenhang mit der Widerrufsverfügung vier Haftbefehle zur Erzwin-
gung der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn erlassen worden. Daß sich
die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zwischenzeitlich gebessert ha-
ben, hat der Antragsteller nicht ausreichend dargetan.
Ist ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten, werden dadurch die
Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Die zur Rechtfertigung
des Sofortvollzugs über die abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden hinausgehende erforderliche k o n k r e t e Gefährdung der Interes-
sen der Rechtsuchenden, die beispielsweise dann besteht, wenn Fremdgelder
nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden oder der Rechtsanwalt kein Ander-
konto unterhält (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00; v.
19. September 2001 - AnwZ (B) 41/01), ist im vorliegenden Fall gegeben. Der
Antragsteller ist hier bereits einmal anwaltsgerichtlich verurteilt worden, weil er
Unterhaltsbeträge nicht voll an den Berechtigten ausgezahlt, sondern zur Dek-
kung seiner Gebühren zurückbehalten hatte. Einen Anspruch auf Rückzahlung
für von der Rechtsschutzversicherung zu viel gezahlter Beträge hat er zwar
anerkannt, aber über Jahre, soweit ersichtlich auch bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkt, nicht erfüllt. Auch wenn der erste Vorfall schon vier Jahre zurück-
liegt, lassen beide Vorgänge den Schluß zu, daß der Antragsteller nicht immer
seinen Pflichten nach § 43a Abs. 5 BRAO nachkommt. Hinzukommt, daß der
Antragsteller auch seine Pflicht, die Sozialversicherungsabgaben für eine Aus-
zubildende abzuführen, in gravierender Weise verletzt hat. Er hat, wie er selbst
nicht in Abrede gestellt hat, für eine seiner Auszubildenden jedenfalls von März
bis November 2001 keinerlei Sozialabgaben abgeführt. Unter diesen Umstän-
den ist die Befürchtung gegeben, daß der Antragsteller gerade bei finanziellen
Schwierigkeiten mit Fremdgeldern nicht in der gebotenen Weise umgeht und
- da er sogar strafbewehrten Pflichten (§ 266 a Abs. 1 StGB) nicht nachge-
kommen ist -, sich seine finanzielle Lage derartig verschlechtert hat, daß sich
die durch den Vermögensverfall begründete abstrakte Gefährdung zu einer
konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verdichtet hat.
Deppert Fischer Schlick Otten
Salditt Wosgien Christian