BGH Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZR 233/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 233/00
BESCHLUSS
vom
7. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 7. März 2002 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 185.360,10 DM (= 94.773,11 €) festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich- tig entschieden (§ 554 b ZPO). Eine eingeschränkte Flugzeugführererlaubnis - nur eine solche wäre auch nach dem Gutachten von Prof. Campbell in Be- tracht gekommen - war, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 1995 unangegriffen dargelegt hat, im entscheidungserheblichen Zeit- punkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23. August 1990 im deut- schen Recht nicht vorgesehen.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel