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BGH Beschluss vom 07.03.2002 – StB 7/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 7/02

vom

7. März 2002

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung

hier: Beschwerde des Betroffenen B. gegen die An-

haltung eines Briefs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Betroffenen am 7. März 2002 beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen B. gegen den

Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

3. Dezember 2001 (1 BGs 354/2001) wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Beschuldigte R. wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungs-

richters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft

genommen. Mit Beschluß vom 3. Dezember 2001 (1 BGs 354/2001) hat der

Ermittlungsrichter die Beschlagnahme eines Briefs des Betroffenen

B. vom 3. November 2001 an diesen Untersuchungsgefangenen zur Her-

stellung einer zu den Akten zu nehmenden Kopie angeordnet, weil der Brief im

Verfahren als Beweismittel in Betracht komme. Er hat außerdem bestimmt, daß

das Original des Briefs und ein dem Schreiben beigefügter Aufkleber sodann

zur Sicherung der Ordnung in der Vollzugsanstalt angehalten und zur Habe

des Beschuldigten R. genommen werden. Mit einem Schreiben vom 3.

Februar 2002 beanstandet der Betroffene unter anderem, daß über eine von

ihm unter dem 12. November 2001 erhobene Beschwerde noch nicht entschie-

den sei, mit der er sich gegen die Nichtaushändigung des Briefes vom 3. No-

vember 2001 bzw. dessen unterbliebene Rückleitung an ihn gewandt habe. Der

Ermittlungsrichter hat nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entschei-

dung vorgelegt.

Die jedenfalls mit dem Schreiben vom 3. Februar 2002 erhobene Be-

schwerde des Betroffenen gegen die Nichtaushändigung seines Briefes vom

3. November 2001 (nebst Aufkleber) an den Beschuldigten R. sowie ge-

gen die Anordnung, daß diese Schriftstücke zur Habe des Beschuldigten zu

nehmen sind, ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden ge-

gen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft,

wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder

Durchsuchung betreffen. Die gemäß § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung,

das an den Beschuldigten R. gerichtete Schreiben nebst Aufkleber dem

Adressaten nicht auszuhändigen und zu dessen Habe zu nehmen, ist dagegen

nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie betrifft weder eine Beschlag-

nahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (BGH, Beschl.

vom 6. Dezember 2001 - StB 23-25/01; vgl. BGHSt 26, 270).

Tolksdorf Rissing-van Saan Becker