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BGH Beschluss vom 07.03.2002 – StB 8/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 8/02
vom
7. März 2002
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung
hier: Beschwerde des Betroffenen B. gegen die An-
haltung eines Briefs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Betroffenen am 7. März 2002 beschlossen:
Die Beschwerde des Betroffenen B. gegen den
Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
3. Dezember 2001 (1 BGs 355/2001) wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Beschuldigte Ba. wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungs-
richters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft
genommen. Mit Beschluß vom 3. Dezember 2001 (1 BGs 355/2001) hat der
Ermittlungsrichter die Beschlagnahme eines Briefs des Betroffenen
B. vom 3. November 2001 an diesen Untersuchungsgefangenen zur Her-
stellung einer zu den Akten zu nehmenden Kopie angeordnet, weil der Brief im
Verfahren als Beweismittel in Betracht komme. Er hat außerdem bestimmt, daß
das Original des Briefs und ein dem Schreiben beigefügter Aufkleber sodann
zur Sicherung der Ordnung in der Vollzugsanstalt angehalten und zur Habe
des Beschuldigten Ba. genommen werden. Mit einem Schreiben vom 3. Fe-
bruar 2002 beanstandet der Betroffene unter anderem, daß über eine von ihm
unter dem 12. November 2001 erhobene Beschwerde noch nicht entschieden
sei, mit der er sich gegen die Nichtaushändigung des Briefes vom 3. November
2001 bzw. dessen unterbliebene Rückleitung an ihn gewandt habe. Der Er-
mittlungsrichter hat nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entschei-
dung vorgelegt.
Die jedenfalls mit dem Schreiben vom 3. Februar 2002 erhobene Be-
schwerde des Betroffenen gegen die Nichtaushändigung seines Briefes vom
3. November 2001 (nebst Aufkleber) an den Beschuldigten Ba. sowie gegen
die Anordnung, daß diese Schriftstücke zur Habe des Beschuldigten zu neh-
men sind, ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen
Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft,
wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder
Durchsuchung betreffen. Die gemäß § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung,
das an den Beschuldigten Ba. gerichtete Schreiben nebst Aufkleber dem
Adressaten nicht auszuhändigen und zu dessen Habe zu nehmen, ist dagegen
nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie betrifft weder eine Beschlag-
nahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (BGH, Beschl.
vom 6. Dezember 2001 - StB 23-25/01; vgl. BGHSt 26, 270).
Tolksdorf Rissing-van Saan Becker