Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2002 – StB 9/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 9/02

vom

7. März 2002

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung

hier: Beschwerde des Betroffenen B. gegen die An-

haltung eines Briefs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Betroffenen am 7. März 2002 beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen B. gegen den

Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

23. Januar 2002 (1 BGs 54/2002) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Beschuldigte Ba. wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungs-

richters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft

genommen. Mit Beschluß vom 23. Januar 2002 (1 BGs 54/2002) hat der Er-

mittlungsrichter angeordnet, daß ein Brief des Betroffenen B.

vom 24. Dezember 2001 an diesen Untersuchungsgefangenen zur Sicherung

der Ordnung in der Vollzugsanstalt angehalten und zur Habe des Beschuldig-

ten Ba. genommen wird, während ein dem Brief beigefügter Zeitungsaus-

schnitt an den Beschuldigten weiterzuleiten ist. Dieser Beschluß wurde dem

Betroffenen nicht bekannt gegeben. Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2002

beanstandet der Betroffene unter anderem, daß sein Brief vom 24. Dezember

2001 bei dem Beschuldigten Ba. nicht angekommen sei. Die mutmaßlichen

"willkürlichen Gründe" des Ermittlungsrichters für die Nichtaushändigung des

Briefes seien ihm mangels Kenntnis des Anhaltebeschlusses nicht bekannt.

Der Ermittlungsrichter sieht hierin eine Beschwerde des Betroffenen gegen

seinen Beschluß vom 23. Januar 2002. Dieser hat er nicht abgeholfen und die

Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zutreffend hat der Ermittlungsrichter das Schreiben des Betroffenen vom

3. Februar 2002 (auch) als Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 23. Ja-

nuar 2002 ausgelegt. Dem steht nicht entgegen, daß dieser Beschluß dem B e-

troffenen nicht bekannt gemacht worden war. Denn eine ergangene Entschei-

dung kann auch bereits vor ihrer Bekanntgabe angefochten werden (vgl.

BGHSt 25, 187). Die Beschwerde ist jedoch unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5

StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bun-

desgerichtshofs nur statthaft, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbrin-

gung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Die gemäß § 119 Abs. 3

StPO getroffene Anordnung, das an den Beschuldigten Ba. gerichtete

Schreiben dem Adressaten nicht auszuhändigen und zu dessen Habe zu neh-

men, ist dagegen nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie betrifft we-

der eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5

StPO (BGH, Beschl. vom 6. Dezember 2001 - StB 23-25/01; vgl. BGHSt 26,

270).

Tolksdorf Rissing-van Saan Becker