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BGH Beschluß vom 12.03.2002 – StB 5/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 16/00 - 1 (3) StB 5/02

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2002 gemäß § 304 Abs. 5

StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Er-

mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2002

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungs-

richters des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2001 wegen des Verdachts

der geheimdienstlichen Agententätigkeit seit dem 6. Dezember 2001 in Unter-

suchungshaft. Durch Beschluß vom 24. Januar 2002 hat der Ermittlungsrichter

des Bundesgerichtshofs diesen Haftbefehl, der allein auf den Haftgrund der

Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt war, um den Haftgrund der

Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) erweitert. Allein gegen diesen

Beschluß, nicht jedoch gegen den Haftbefehl als solchen, wendet sich der Be-

schuldigte mit seiner Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz des Verteidigers

nennt nur das Aktenzeichen des zweiten Beschlusses; inhaltlich befaßt er sich

ausschließlich mit dem Vorgang, der zur Annahme des weiteren Haftgrunds

geführt hat. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügun-

gen des Bundesgerichtshofs eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Ge-

gen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nach

§ 304 Abs. 5 StPO jedoch ausnahmsweise die Beschwerde zulässig, wenn sie

die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsu-

chung betrifft.

In der Ergänzung eines Haftbefehls um einen weiteren Haftgrund liegt

keine Entscheidung, die im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO "die Verhaftung" be-

trifft. Der Bestand und die Vollziehbarkeit des Haftbefehls werden von ihm nicht

betroffen. Es geht vielmehr lediglich darum, daß zu dem bestehenden Haft-

grund ein weiterer, den Haftbefehl zusätzlich tragender Haftgrund hinzutritt, oh-

ne daß dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbar-

keit des Haftbefehls hätte. Die Bedeutung, die der Annahme eines zweiten

Haftgrunds ggf. für die Vollzugsgestaltung oder für die Aussichten auf Aufhe-

bung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls zukommt, betrifft nicht den für

die Ausnahmeregelung des § 304 Abs. 5 StPO maßgeblichen Gesichtspunkt,

nämlich die besondere Beschwer, die in der Freiheitsentziehung als solcher

liegt. Dies hat der Senat für den Fall einer Beschwerde nach § 304 Abs. 4

Satz 2 StPO, mit der sich der Beschwerdeführer lediglich gegen einen von meh-

reren angenommenen Haftgründen wendet, entschieden (BGHSt 34, 34, 36). Er

hat auch in dem parallel gelagerten Fall der Erweiterung des Tatvorwurfs die

Beschwerde für unzulässig erachtet (BGHSt 37, 347). An diesen Entscheidun-

gen hält der Senat ungeachtet der Kritik

in der Literatur (Hilger

in

Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 35; Baumann in FS für Pfeiffer

S. 255, 258) fest. Zweck der Einführung des § 304 Abs. 5 StPO durch das

Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 war es, zur Entlastung des Staats-

schutzsenats des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit der Anfechtung von Ver-

fügungen des Ermittlungsrichters auf einen engen Kreis von Maßnahmen zu

begrenzen, die besonders nachhaltig in die Rechtssphäre des jeweils Betroffe-

nen eingreifen (vgl. die Gesetzesbegründung BRDrucks. 420/77 S. 57 f.). Dies

gilt unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer gegen einen von mehre-

ren in einem Haftbefehl angenommenen Haftgründen oder gegen einen geson-

derten Beschluß, in dem ein Haftgrund nachgeschoben worden ist, wendet

(noch offengelassen in BGHSt 34, 34, 35; aA OLG Nürnberg MDR 1964, 943).

Das Gewicht der Belastung des Beschuldigten durch die Annahme eines zu-

sätzlichen Haftgrunds ist in beiden Fällen dasselbe.

Eine analoge Anwendung des § 304 Abs. 5 StPO kommt nicht in Be-

tracht. Bei dieser, den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Be-

stimmung handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend

regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und einer analogen An-

wendung nicht zugänglich ist. Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich

aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach

Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der

Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264;

Beschl. vom 9. November 2001 - StB 16/01). Das ist bei der Erweiterung eines

Haftbefehls um einen weiteren Haftgrund aus den genannten Erwägungen nicht

der Fall.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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StPO § 304 Abs. 5

Gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem

ein Haftbefehl lediglich um einen weiteren Haftgrund ergänzt wird, ohne daß

dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbarkeit des

Haftbefehls hat, ist die Beschwerde, die sich lediglich gegen die Annahme des

weiteren Haftgrunds wendet, unzulässig (Ergänzung von BGHSt 34, 34).

BGH, Beschluß vom 12. März 2002 - StB 5/02 - Ermittlungsrichter des BGH