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BGH Beschluss vom 18.03.2002 – NotSt (B) 1/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotSt (B) 1/02
BESCHLUSS
vom
18. März 2002
in dem Disziplinarverfahren
gegen
wegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Bauer und Eule
am 18. März 2002
beschlossen:
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Se-
nats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 1. November 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Gegen den Notar, der seit November 1982 Rechtsanwalt im
Landgerichtsbezirk O. und seit Mai 1986 Notar mit dem Amtssitz zu-
nächst in H. und seit Februar 1988 in H. ist, hat der Beteiligte mit Verfü-
gung vom 14. Mai 2001 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2001 hat er den Notar vorläufig seines Amtes
enthoben. Der Untersuchungsführer hat das Verfahren auf Antrag des
Beteiligten vom 28. August 2001 durch Beschluß vom 12. September
2001 auf weitere Vorgänge erstreckt, die Gegenstand eines Ermittlungs-
verfahrens gegen den Notar wegen Beihilfe zum Betrug sind.
Dem Notar wird im wesentlichen vorgeworfen, er habe in den Jah-
ren 1997 bis 1999 im Zusammenhang mit der Beurkundung von zahlrei-
chen Kaufverträgen über Eigentumswohnungen, an denen ganz über-
wiegend nicht in seinem Amtsbereich ansässige Personen beteiligt wa-
ren und die außerhalb seines Amtsbereichs belegene Objekte betrafen,
schuldhaft gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 2 und 3 BNotO versto-
ßen, seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei Hand-
lungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche
Zwecke verfolgt werden, und jedes Verhalten zu vermeiden, das den An-
schein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erzeugt. A. L. aus D. und M.
Sch. aus H., letzterer teilweise als Geschäftsführer einer von ihm betrie-
benen Gesellschaft, ließen durch den Notar etwa 40 Verträge über den
Ankauf von Eigentumswohnungen beurkunden. Diese Wohnungen ver-
kauften sie mit etwa 60 vor dem Notar geschlossenen Verträgen zu ei-
nem Mehrfachen des Ankaufspreises weiter, in 27 Fällen noch am sel-
ben Tag oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem An-
kauf. Bei 25 Weiterverkaufsfällen hat der Notar an L. und Sch. Baraus-
zahlungen von circa 4,65 Mio. DM vorgenommen. Insgesamt hat er im
Zeitraum von 1997 bis 1999 knapp 9 Mio. DM bar ausbezahlt, davon et-
wa 7 Mio. DM an L. und Sch.. Für die Barzahlungen liegen Quittungen
nebst Identitätsfeststellung vor, die Gründe für die Barzahlung sind nicht
vermerkt. Nach Auffassung der Einleitungsbehörde waren die tatsächlich
vereinbarten Weiterverkaufspreise zum Nachteil der Käufer für den No-
tar erkennbar weit überhöht. Außerdem seien, was der Notar gewußt h a-
ben müsse, die beurkundeten Kaufpreise deutlich höher gewesen als die
tatsächlich vereinbarten, um mit Blick auf die Beleihungsvorschriften der
Banken die von L. und Sch. versprochene 100%-Finanzierung zu errei-
chen.
Der Notar hat gegen die vorläufige Amtsenthebung Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag
durch Beschluß vom 1. November 2001 zurückgewiesen. Dagegen wen-
det sich der Notar mit der Beschwerde, der das Oberlandesgericht nicht
abgeholfen hat.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V. mit § 79 BDO),
hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht
die vorläufige Amtsenthebung des Notars aufrecht erhalten.
1. Nach §§ 54 Abs. 5, 96 BNotO i.V. mit §§ 91, 94 Abs. 1 NDO
kann die Einleitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes enthe-
ben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird
oder eingeleitet worden ist. Nähere Vorschriften über das hierbei auszu-
übende Ermessen enthält das niedersächsische Disziplinarrecht nicht.
Maßgeblich sind die vom Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars
entwickelten allgemeinen Grundsätze. Danach setzt die vorläufige Amts-
enthebung voraus, daß die endgültige, wenn auch nur befristete Amts-
enthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefah-
ren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom
26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 - DNotZ 2001, 567 ff., st. Rspr.).
2. Diese Voraussetzungen waren bei der Anordnung der Maßnah-
me gegeben und liegen auch weiterhin vor. Es bestehen hinreichende
Anhaltspunkte dafür, daß der Notar aufgrund des ihm vorgeworfenen
schweren Dienstvergehens zumindest auf bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3
BNotO) aus dem Amt entfernt werden wird.
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im Strafverfah-
ren und im Disziplinarverfahren besteht der hinreichende Verdacht, daß
eine größere Anzahl von Personen, an die die Eigentumswohnungen
weiterverkauft wurden, einen weit überhöhten Kaufpreis bezahlt hat, weil
ihnen wertmindernde Eigenschaften der Objekte (Sanierungsbedarf in
Höhe von mehreren Millionen DM, Leerstehen von Wohnungen oder
problematische Mietverhältnisse) verschwiegen wurden. Bereits festste-
hen dürfte, daß in vermutlich allen Fällen die beurkundeten Kaufpreise
die wirklich vereinbarten deutlich überstiegen, um bei den Banken eine
volle Finanzierung des tatsächlich geschuldeten Kaufpreises zu errei-
chen.
Der Notar hat in der Beschwerdebegründung vom 28. November
2001 den objektiven Sachverhalt nicht bestritten und ausdrücklich einge-
räumt, daß das Verfahren der Kaufpreisfinanzierung unredlich war. So-
weit er im Schriftsatz vom 6. Februar 2002 meint, zwischenzeitlich habe
sich herausgestellt, daß jedenfalls teilweise nicht von Wuchergeschäften
gesprochen werden könne, ist dies mangels konkreter Angaben nicht
nachvollziehbar und auch nicht ersichtlich.
Das Vorbringen des Notars, er habe nicht erkannt und auch nicht
erkennen können, daß er an Handlungen mitgewirkt hat, mit denen un-
erlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, ist nicht glaubhaft. Es
ist nicht vorstellbar, daß der in Grundstücksgeschäften erfahrene Notar
angesichts der vom Oberlandesgericht mit Recht als exorbitant bezeich-
neten Differenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufspreisen geglaubt ha-
ben könnte, bei den von ihm beurkundeten Verträgen gehe alles mit
rechten Dingen zu. Daß er vom unredlichen Verfahren der Finanzierung
Kenntnis gehabt haben dürfte, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen
W. und K. W. vor dem Untersuchungsführer. Danach hat der Notar bei
der Erörterung des Kaufpreises mehrfach gesagt, an dieser Stelle müsse
er eigentlich den Raum verlassen. Auf eine solche Kenntnis deutet auch
das Schreiben der V. Sch. Vermittlungen vom 2. März 1998 an den
Käufer Schl. hin. Aus diesem Schreiben ergibt sich, daß der zu zahlende
Kaufpreis circa 60.000 DM unter dem beurkundeten liegt und der Notar
darüber informiert ist oder wird.
b) Deshalb besteht der hinreichende Verdacht, daß der Notar in
schwerwiegender Weise schuldhaft gegen seine Amtspflichten nach § 14
Abs. 2 und 3 BNotO verstoßen hat, so daß zu erwarten ist, daß er z u-
mindest auf bestimmte Zeit aus seinem Amt entfernt werden wird. Wegen
der Schwere und des Umfangs der Verfehlungen ist die vorläufige Amts-
enthebung geboten. Sie ist angesichts der bisherigen Dauer und der zü-
gigen Durchführung des Disziplinarverfahrens auch nicht unverhältnis-
mäßig.
3. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführun-
gen des Oberlandesgerichts im angefochtenen Beschluß und im Nich-
tabhilfebeschluß vom 4. Dezember 2001 Bezug genommen.
Rinne Streck Seiffert
Bauer Eule