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BGH Beschluß vom 18.03.2002 – NotSt (B) 6/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotSt (B) 6/01

BESCHLUSS

vom

18. März 2002

in dem Disziplinarverfahren

gegen

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BNotO §§ 54 Abs. 2, 110 Abs. 1

Ist gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsge- richtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen für eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige Amtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der Rechtsanwalt- schaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertre- tungsverbots (§ 150 BRAO) oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivil- rechts (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu erwarten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt zum Gegenstand hat.

BGH, Beschluß vom 18. März 2002 - NotSt (B) 6/01 - OLG Celle

wegen vorläufiger Amtsenthebung nach § 54 Abs. 2 BNotO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die

Notare Dr. Bauer und Eule

am 18. März 2002

beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des

Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle

vom 19. Oktober 2000 (richtig: 2001) wird zurückgewie-

sen.

Das Land Niedersachsen hat die dem Notar im Beschwer-

deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu

erstatten.

Gründe:

I. Gegen den Notar, der seit Oktober 1978 Rechtsanwalt im Land-

gerichtsbezirk O. und seit Februar 1983 Notar mit dem Amtssitz in V. ist,

läuft ein anwaltsgerichtliches Verfahren.

Bereits früher waren gegen ihn berufsrechtliche Verfahren vor dem

Ehren- bzw. Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O.

anhängig. Außerdem wurden gegen ihn Disziplinarmaßnahmen wegen

Verletzung seiner Dienstpflichten als Notar ergriffen. Gegenstand der

Verfahren war mehrfach der Vorwurf anwaltlicher Untätigkeit und des

Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten. Als Sanktionen wurden in den

anwaltsgerichtlichen Verfahren und den Disziplinarverfahren gegen den

Notar Geldbußen zwischen 1.000 DM und 20.000 DM verhängt und in

den meisten Fällen daneben Verweise ausgesprochen. Wegen der Ein-

zelheiten wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluß des

Oberlandesgerichts verwiesen.

Das derzeit laufende anwaltsgerichtliche Verfahren ist durch die

Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft O. vom 3. Juli

2000 eingeleitet worden. Darin wird dem Notar zur Last gelegt, er habe

seit Februar 1996 seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht gewissenhaft

ausgeübt und seine Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme,

Wahrnehmung und Beendigung eines Zwangsvollstreckungsmandats,

seine Pflicht zur Herausgabe der Handakten, seine Grundpflicht zur

sachlichen Berufsausübung sowie seine Pflicht zur Auskunftserteilung

gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer verletzt. Wegen der

Einzelheiten wird auf die Anschuldigungsschrift und deren auszugsweise

Wiedergabe im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O.

hat durch Beschluß vom 14. September 2001 die Anschuldigung zur

Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Der Beteiligte hat als Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1

BNotO beantragt, den Notar vorläufig seines Amtes zu entheben, weil

seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erwarten und die

Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschafts-

güter geboten sei.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom

19. Oktober 2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte

mit seiner Beschwerde.

Während des Beschwerdeverfahrens hat das Anwaltsgericht durch

Urteil vom 20. Februar 2002 auf die Maßnahmen eines Verweises und

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einer Geldbuße von 6.000

e-

ralstaatsanwaltschaft O., die die Ausschließung aus der Rechtsanwalt-

schaft beantragt hatte, vorsorglich Berufung eingelegt.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V. mit § 79 BDO),

hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den An-

trag auf vorläufige Amtsenthebung zu Recht zurückgewiesen.

1. Die vorläufige Amtsenthebung setzt nach den vom Senat im An-

schluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwik-

kelten Grundsätzen voraus, daß die endgültige, wenn auch nur befristete

Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter

Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom

26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 - DNotZ 2001, 567 ff., st. Rspr.). Ist

gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im an-

waltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen

für eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige

Amtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren

die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5

BRAO mit der Folge des Erlöschens der Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft nach § 13 BRAO und des Notaramtes nach § 47 Nr. 3 BNotO)

oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots nach § 150

BRAO oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach

§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (wodurch die Wirkungen der vorläufigen Amts-

enthebung nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 BNotO kraft Gesetzes eintreten) zu

erwarten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren - wie hier -

allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsan-

walt zum Gegenstand hat.

2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Oberlan-

desgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Der Senat nimmt

darauf Bezug. Diese Einschätzung wird durch das Urteil des Anwaltsge-

richts bestätigt, durch das lediglich ein Verweis und eine Geldbuße von

6.000

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Beteiligte vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, daß die vom An-

waltsgericht aufgrund einer Hauptverhandlung vorgenommene Würdi-

gung fehlerhaft oder gar unvertretbar ist. Die Pflichtverletzungen des

Notars im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag E. im Jahre

%

1998 sind schon deshalb nicht geeignet, die vorläufige Amtsenthebung

zu stützen, weil sich der Notar im ganz überwiegenden Zeitraum dieses

Jahres in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden hat-

te, der sich auf Anraten seines Arztes Anfang 1999 eine fünf Wochen

dauernde stationäre Behandlung anschloß. Daß der bloße Verdacht

weiterer unentdeckter Pflichtverletzungen nicht ausreicht, dürfte auf der

Hand liegen.

Rinne Streck Seiffert

Bauer Eule