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BGH Beschluß vom 18.03.2002 – NotZ 19/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 19/01
BESCHLUSS
vom
18. März 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BNotO § 6 Abs. 3
Zur Berücksichtigung der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum württem- bergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) bei der Bewerbung um die Stelle eines Anwaltsnotars im Land Hessen.
BGH, Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - OLG Frankfurt am Main
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert, sowie die
Notare Dr. Bauer und Eule
am 18. März 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 11. Mai 2001 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem wei-
teren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf
51.129 € (100.000 DM)
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist seit 1991 Rechtsanwalt und beim Landge-
richt und Amtsgericht F. zugelassen. In der Zeit vom 1. September 1978
bis zum 14. Dezember 1983 hatte er in Baden-Württemberg eine Ausbil-
dung zum württembergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) ab-
solviert und mit der Note "befriedigend" abgeschlossen.
Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt vom 1. Juli
1999 eine Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk L. aus. Um diese Stelle
bewarben sich der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Im Rahmen
des Auswahlverfahrens ermittelte der Antragsgegner für den weiteren
Beteiligten gemäß Abschnitt A II 3 des Runderlasses vom 25. Februar
1999 (JMBl. 1999, 222) 128,30 Punkte. Beim Antragsteller ging er davon
aus, daß die fachliche Eignung durch die erfolgreiche Ausbildung zum
Bezirksnotar trotz fehlender Teilnahme an dem Grundkurs nach A II 2
des Runderlasses nachgewiesen sei. Bedenken gegen die Erfüllung der
örtlichen Wartezeit stellte der Antragsgegner zurück. Er errechnete für
den Antragsteller ohne Einbeziehung der Ausbildung zum Bezirksnotar
84,15 Punkte. Da der Antragsteller unter anderem geltend gemacht hat-
te, hierfür seien ihm Fortbildungspunkte und Sonderpunkte nach A II 3 c
und f des Runderlasses zuzubilligen, legte der Antragsgegner hierfür in
einer Alternativberechnung die Höchstzahl von 45 Fortbildungspunkten
und 15 Sonderpunkten zugrunde. Dadurch ergaben sich unter Berück-
sichtigung der Kappungsgrenze nach A II 3 e des Runderlasses 124,15
Punkte.
Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Verfügung der Prä-
sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar
2000 mit, es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle nicht mit ihm,
sondern mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Den hiergegen ge-
richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesge-
richt zurückgewiesen.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller den An-
trag weiter. Hilfsweise beantragt er, im Wege der Fortsetzungsfeststel-
lungsklage festzustellen,
daß der Antragsteller bei künftigen Bewerbungen für eine
ausgeschriebene Notarstelle in Hessen bei Fortgeltung der
bestehenden Rechtslage gemäß § 6 Abs. 3 BNotO i.V. mit
dem Runderlaß über die Ausführung der BNotO vom
25. Februar
1999
(JMBl. S. 222)
durch
die
am
14. Dezember 1983 abgeschlossene Ausbildung zum Notar
im Landesdienst Baden-Württemberg (Bezirksnotar) nach-
folgende Kriterien im Rahmen der Auswahl unter mehreren
Mitbewerbern erfüllt:
a) Durch die vorgenannte abgeschlossene Ausbildung zum
Notar im Landesdienst Baden-Württemberg ist er als
fachlich geeignet im Sinne von Abschnitt II 2 des vorge-
nannten Runderlasses anzusehen und bedarf insoweit
keiner Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an
dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für
Notare - veranstalteten Grundkurs (Einführungskurs Teil
I und II),
b) im Sinne von Abschnitt II 3 b des Runderlasses ist nicht
nur die Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern auch die
Ausbildungszeit
vom
1. September
1978
bis
14. Dezember 1983
pro
vollendeten Monat mit
0,25 Punkten als "anwaltliche Tätigkeit", aber mit nicht
mehr als 45 Punkten zu qualifizieren,
c) die Ausbildung zum Notar im Landesdienst Baden-
Württemberg rechtfertigt, dem Antragsteller nach Ab-
schnitt II 3 c des vorgenannten Runderlasses eine maxi-
male weitere Punktzahl von 45 zuzubilligen, wie sie übli-
cherweise bei dem Besuch von Fortbildungskursen des
Deutschen Anwaltsinstitutes e.V. - Fachinstitut für Nota-
re - angesetzt werden,
d) dem Antragsteller sind nach Ziffer II 3 f des Runderlas-
ses wegen der vorstehend zitierten Ausbildung zum No-
tar im Landesdienst Baden-Württemberg weitere 15 Zu-
satzpunkte anzurechnen, da die Ausbildung ihn in be-
sonderer Weise für das Notaramt qualifiziert.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit
Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners
vom 15. Februar 2000 ist nicht rechtswidrig. Die Hilfsanträge sind unzu-
lässig.
1. Die gemäß § 6 Abs. 3 BNotO i.V. mit dem Runderlaß des An-
tragsgegners getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren
Beteiligten ist nicht zu beanstanden.
a) Nach Auffassung des Antragstellers ist seine praktische Ausbil-
dungszeit zum Bezirksnotar als hauptberufliche Anwaltstätigkeit nach A
II 3 b des Runderlasses zu werten. Daraus errechnet er sich weitere
10,5 Punkte. Damit läge er punktemäßig vor dem weiteren Beteiligten,
wenn im übrigen von den alternativ errechneten 124,15 Punkten auszu-
gehen wäre.
Der Antragsgegner und das Oberlandesgericht haben die Ausbil-
dungszeit zu Recht nicht als hauptberufliche Anwaltstätigkeit angese-
hen. Dies wäre mit § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO nicht zu vereinbaren. Eine
Gleichbehandlung anderer juristischer Berufe oder gar der Ausbildungs-
zeit für andere juristische Berufe widerspräche der gesetzlichen Wertung
(Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 9/01 - ZNotP 2001, 363 unter
2 a m.w.N.).
b) Der Antragsteller meint weiter, wegen der nur geringen Diffe-
renz von allenfalls 4,15 Punkten zwischen seiner alternativen Punktzahl
von 124,15 Punkten und der Punktzahl des weiteren Beteiligten von
128,30 Punkten müsse er wegen seiner besonderen Eignung dennoch
dem Mitbewerber vorgezogen werden. Er beruft sich hierfür auf A II 3
Abs. 2 des Runderlasses (nach Nr. 3 f.).
Derartiges sieht der Runderlaß aber nicht vor. Es heißt dort, die
Notarstelle erhalte im Regelfall die Bewerberin oder der Bewerber mit
der höchsten Punktzahl, sofern sie oder er nicht persönlich weniger ge-
eignet erscheint als die Bewerberin oder der Bewerber mit der nachfol-
genden Punktzahl. Daß der weitere Beteiligte persönlich weniger geei g-
net erscheint als der Antragsteller, hat dieser selbst nicht behauptet, es
ist auch nicht ersichtlich. Was der Antragsteller offenbar meint, ist die
fachliche Eignung. Diese ist aber beim Antragsteller in der Alternativbe-
rechnung, abgesehen von der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit, mit den
Höchstpunktzahlen angesetzt worden. Ob die Zubilligung der maximalen
Punktzahl für Fortbildung und Sonderqualifikation (A II 3 c und f des
Runderlasses) gerechtfertigt wäre, kann offenbleiben, weil es im Rah-
men der Anfechtungsklage darauf nicht ankommt. Die Praxis des Justiz-
ministeriums Baden-Württemberg bei der Bestellung von Anwaltsnotaren
im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart, auf die der Antragsteller sich be-
ruft, stützt sein Begehren nicht. Das Justizministerium hat ihm am
14. Mai 2001 geschrieben, der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung
zum württembergischen Notar mit der Note befriedigend bis voll befriedi-
gend könne mit drei Sonderpunkten, der Abschluß mit gut mit bis zu
sechs Sonderpunkten bewertet werden. Der Grundkurs sei entbehrlich,
wenn der Abschluß nicht wesentlich mehr als 20 Jahre zurückliege.
Weitere Vergünstigungen für Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung
zum Bezirksnotar gewährt das Justizministerium offensichtlich nicht.
Der Antragsteller macht unter Hinweis unter anderem auf seine
Dissertation, Vorträge, Veröffentlichungen und Bearbeitung hochkaräti-
ger Erbrechtsmandate ferner geltend, er verfüge über herausragende
Kenntnisse im Erbrecht. Dies bezweifelt der Senat nicht. Bei der Aus-
wahlentscheidung können solche Kenntnisse und Erfahrungen über die
Höchstpunktzahlen hinaus aber schon im Hinblick auf die Chancen-
gleichheit und die Transparenz des Bewerbungsverfahrens nicht berück-
sichtigt werden. Der Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber
setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schemati-
sierung voraus, damit ein einheitlicher Maßstab gewonnen werden kann,
nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat und auf den sich die
Bewerber einstellen können (vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1994
- NotZ 19/93 - Nds. RPfl. 1994, 330 unter 2 c cc). Dem entspricht das
Bewertungssystem des Antragsgegners, das in sich ausgewogen ist und
auch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweiten juristischen
Staatsprüfung das ihm zukommende Gewicht verleiht (Senatsbeschluß
vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - ZNotP 2001, 403 unter 1). Diese Ausge-
wogenheit wäre in einer für die Bewerber nicht kalkulierbaren Weise be-
einträchtigt, wenn besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die vor-
gesehenen Höchstpunktzahlen hinaus bei der Auswahlentscheidung zu
berücksichtigen wären. Sie können ausnahmsweise nur bei punktglei-
chen Bewerbern den Ausschlag geben (Senatsbeschluß vom 16. Juli
2001 - NotZ 5/01 - aaO). Im übrigen wären eine im Regelfall durchzufüh-
rende Überprüfung und Bewertung besonderer Kenntnisse und Erfah-
rungen praktisch kaum handhabbar. Der damit verbundene Aufwand und
die dadurch verursachte Rechtsunsicherheit würden dazu führen, daß
ausgeschriebene Notarstellen über den jetzt schon oft sehr langen Zeit-
raum hinaus nicht besetzt werden könnten.
2. Die hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge sind unzulässig.
a) Für die begehrte Feststellung, durch die erfolgreich abge-
schlossene Ausbildung zum Bezirksnotar sei die fachliche Eignung im
Sinne von A II 2 des Runderlasses nachgewiesen, fehlt es jedenfalls am
Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat sich den insoweit geäu-
ßerten Zweifeln der Notarkammer K. nicht angeschlossen. Aus der Be-
merkung im angefochtenen Bescheid, dies wäre hier nicht abschließend
zu entscheiden, lassen sich solche Zweifel des Antragsgegners nicht
herleiten. Sie wären auch nicht berechtigt. Es liegt auf der Hand, wie die
Verwaltungspraxis bei der Bestellung von Anwaltsnotaren im Oberlan-
desgerichtsbezirk Stuttgart zeigt, daß die mehr als fünfjährige praktische
und theoretische Ausbildung zum Bezirksnotar dem Regelnachweis in
Form des Grundkurses nach A II 2 des Runderlasses mindestens gleich-
wertig ist.
b) Daß diese Ausbildung nicht als hauptberufliche Anwaltstätigkeit
gewertet werden darf, ist bereits im Rahmen des Anfechtungsantrags
ausgesprochen worden.
c) Ob und in welchem Umfang für diese Ausbildung Fortbildungs-
punkte und Sonderpunkte vergeben werden können (Anträge c und d),
war zwar im Rahmen des Anfechtungsantrags nicht zu entscheiden.
Gleichwohl sind die Anträge unzulässig. Feststellungsanträge sind im
Verfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich nicht zulässig. Der Senat
läßt allerdings ausnahmsweise Fortsetzungsfeststellungsanträge zu, al-
so einen Übergang vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsantrag
nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn der Antrag-
steller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte
Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Landesjustizver-
waltung künftig bei weiteren Bewerbungen ebenso stellen wird (Be-
schlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter II
A und vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208 unter II 2
m.w.N.).
Hier liegen schon die Voraussetzungen eines Fortsetzungsfest-
stellungsantrags nicht vor. Der angefochtene Verwaltungsakt hat sich
nicht erledigt. Im übrigen steht nicht fest, daß die Fragen, deren Klärung
der Antragsteller erstrebt, bei künftigen Bewerbungen entscheidungser-
heblich sind. Ob es darauf überhaupt ankommt, hängt von der jeweiligen
Bewerberlage ab. Der Antragsteller wird im Hinblick auf künftige Bewer-
bungen auch nicht rechtlos gestellt. Sollte es bei der Auswahlentschei-
dung darauf ankommen, ob und in welchem Umfang für seine Ausbildung
zum Bezirksnotar Fortbildungspunkte oder Sonderpunkte zu vergeben
sind, kann er die Entscheidung des Antragsgegners auf dem Rechtsweg
überprüfen lassen.
3. Für die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Verfahrens
im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Juli 2001 (NJW-RR 2002, 57, vgl. dazu den Senatsbeschluß vom
3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - ZNotP 2002, 119) besteht kein Anlaß.
Rinne Streck Seiffert
Bauer Eule