Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2002 – NotZ 23/01

Senat fuer Notarsachen

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 23/01

BESCHLUSS

Verkündet am: 18. März 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Aufforderung zur Zahlung eines Kammerbeitrags

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die

Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer und Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom

23. August 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

2.371 DM (= 1.212,27 €) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1972 Notar mit Amtssitz in H. Die Antragsgeg-

nerin beschloß in der Kammerversammlung vom 25. November 1998 die Bei-

tragsordnung für das Geschäftsjahr 1999, die die Entrichtung eines Beitrags

von 2.360 DM für das Kalenderjahr 1999 durch jeden Notar im Kammerbezirk

vorsah. Darin enthalten waren die Jahresbeiträge zur Vertrauensschadenversi-

cherung, zur Gruppenanschlußversicherung, zur Notarkammer, zum Deutschen

Notarinstitut sowie zur Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern im Anwaltsnota-

riat. Im Dezember 1998 richtete der Vorstand der Antragsgegnerin an alle No-

tare, auch an den Antragsteller, entsprechende Beitragsbescheide; der an den

Antragsteller gerichtete Bescheid ging diesem spätestens im Januar 1999 zu.

Der Antragsteller leistete den von ihm geforderten Beitrag nicht. Weitere

Zahlungsaufforderungen der Antragsgegnerin blieben erfolglos. Erstmals mit

Schreiben vom 31. August 1999 machte der Antragsteller geltend, die Höhe

des Beitrags stehe außer Verhältnis zu seinen Einkünften aus dem Notariat.

Die Antragsgegnerin teilte ihm jedoch mit, daß sie keinen Anlaß sehe, den

Kammerbeitrag zu reduzieren. Schließlich erließ die Antragsgegnerin unter

dem 20. Januar 2000 eine von ihrem Präsidenten unterzeichnete und mit der

Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Amtssiegel versehene "Zah-

lungsaufforderung ... gem. § 73 BNotO ..." über 2.371 DM (Beitrag und Ko-

sten). Gegen diese am 27. Januar 2000 zugestellte Zahlungsaufforderung hat

der Antragsteller mit einem am 7. Februar 2000 eingegangenen Schriftsatz Er-

innerung gemäß § 732 ZPO beim Amtsgericht eingelegt. Das Verfahren wurde

letztendlich an das Oberlandesgericht (Notarsenat) verwiesen. Das Oberlan-

desgericht hat den Rechtsbehelf des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche

Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO behandelt und als unbegründet

zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-

stellers.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-

fortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Oberlandesgericht

hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen, denn

die angegriffene - als Verwaltungsakt nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO an-

fechtbare (vgl. BGHZ 55, 255, 259 f) - Zahlungsaufforderung (Vollstreckungs-

klausel gemäß § 73 Abs. 2 BNotO) vom 20. Januar 2000 ist rechtmäßig.

1.

Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Oberlandesgericht hätte über

seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, wie geschehen, ohne münd-

liche Verhandlung entscheiden dürfen (vgl. § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 40

Abs. 2 BRAO). Der Antragsteller hatte mitgeteilt, er stelle seine Anträge "for-

mell ... in erster Linie ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise mit mündlicher

Verhandlung ab 12.00 Uhr ..." (Schriftsatz vom 7. Mai 2001). Diese Äußerung

konnte als (ausdrücklicher) Verzicht des Antragstellers auf eine mündliche

Verhandlung verstanden werden.

2.

a) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, genügt die Zahlungs-

aufforderung vom 20. Januar 2000 in formeller Hinsicht den Anforderungen des

§ 73 Abs. 2 BNotO. Der Antragsteller bringt diesbezüglich in seiner Beschwer-

de auch keine weiteren Rügen an.

b) Die Zahlungsaufforderung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Daß der Antragsteller den angeforderten Kammerbeitrag von 2.360 DM für das

Jahr 1999 (zuzüglich 11 DM Kosten, gegen die als solche der Antragsteller

sich nicht wendet) entrichten muß, ergibt sich - auch insoweit folgt der Senat

dem Oberlandesgericht - schon aus der Verbindlichkeit des vorausgegangenen

Beitragsbescheids vom Dezember 1998/Januar 1999. Bei diesem Bescheid

handelte es sich, wie die Beschwerde nicht in Abrede stellt, um einen Verwal-

tungsakt, der mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte angefoch-

ten werden können (Senat BGHZ 52, 283; 85, 173, 176; 112, 163, 165; Se-

natsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 - DNotZ 1988, 131 und

vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89 - BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Bei-

tragsbemessung 3; vgl. auch BGHZ 55, 255 [zu § 84 BRAO]). Mangels An-

fechtung durch den Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist - binnen eines

Monats ab Bekanntgabe (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) - ist dieser Verwaltungs-

akt unanfechtbar geworden und damit für den Antragsteller verbindlich (materi-

elle Bestandskraft; vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 43 Rn. 31 ff, 33). Dar-

aus folgt auch, daß - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - in

einem nachfolgenden Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren, das die

Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Beitreibung des unanfechtbar festgesetzten

Beitrages betrifft, die inhaltliche Richtigkeit des Beitragsbescheids als solchen

nicht mehr zur Nachprüfung steht (Schippel/Kanzleiter BNotO 7. Aufl. § 73

Rn. 21). Die Gegenansicht (Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 4. Aufl.

§ 73 Rn. 8), der zuvor erteilte Beitragsbescheid erwachse "weder in Bestands-

kraft, noch gar Rechtskraft", widerspricht allgemeinen verwaltungsrechtlichen

Grundsätzen; sie ergibt sich auch nicht, wie Lerch (aaO) meint, aus einem Ver-

gleich zu § 84 Abs. 3 BRAO mit dem dortigen Hinweis (§ 84 Abs. 3 Satz 1

BRAO), daß auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, die be-

schränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist (wegen der

Bedeutung und des Regelungszusammenhangs dieser Vorschrift vgl. BGHZ

55, 255; Feuerich/Braun 5. Aufl. § 84 Rn. 7 ff; Henssler/Prütting-Hartung BRAO

§ 84 Rn. 4 ff; Jeßnitzer/Blumenberg BRAO 9. Aufl. § 84 Rn. 2).

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde meint, in einem gerichtli-

chen Verfahren, das sich gegen eine Vollstreckungsklausel nach § 73 Abs. 2

BNotO richtet, müsse genauso eine Inzidentkontrolle vorausgegangener, un-

angefochtener Verwaltungsakte erfolgen wie sie im Rahmen eines baulandge-

richtlichen Prozesses über eine Enteignung hinsichtlich der Wirksamkeit eines

Bebauungsplans erfolgen kann, übersieht er, daß der Bebauungsplan als Sat-

zung beschlossen wird (§ 10 BauGB), gegen ihn also der gegen Rechtsnormen

eröffnete Rechtsschutz gegeben ist. Der in der mündlichen Verhandlung vor-

gebrachte Angriff gegen die Beitragsordnung selbst ist ihm verwehrt, nachdem

er versäumt hat, den Beitragsbescheid vom Dezember 1998/Januar 1999 an-

zufechten.

Da sich die Beitragspflicht des Antragstellers für 1999 schon aus der

Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin er-

gibt, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die weitere Begründung des an-

gefochtenen Beschlusses, wonach auch bei einer sachlichen Überprüfung die

Festsetzung der Beitragshöhe durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden

ist. Diese Ausführungen entsprechen im übrigen der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs (vgl. BGHZ 85, 173; 112, 163; Beschlüsse vom 16. Februar

1987 aaO und vom 4. Dezember 1989 aaO). Gegenüber den Beanstandungen

des Antragstellers schlägt insbesondere der Gesichtspunkt durch, daß sich die

Frage einer etwaigen "Erdrosselungswirkung" eines Kammerbeitrags (vgl. Se-

natsbeschluß vom 16. Februar 1987 aaO S. 133) nur aus einer Gesamtbe-

trachtung aller Einkünfte des betroffenen Notars beurteilen läßt. Hierzu fehlt es

weiterhin an Vortrag seitens des Antragstellers.

Rinne

Streck

Seiffert

Bauer

Eule