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BGH Beschluss vom 18.03.2002 – NotZ 31/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 31/01

BESCHLUSS

vom

18. März 2002

in dem Verfahren

wegen Bestellung zur Notarin

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer

und Eule am 18. März 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 10. März

1998 wird zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin weiterhin

die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, sie zur Notarin zu

bestellen.

Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird festgestellt, daß der

Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 rechtswidrig

war.

Die Antragstellerin hat die Hälfte der Gerichtskosten des Be-

schwerdeverfahrens zu tragen. Für das Verfahren des ersten

Rechtszuges werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin im ersten Rechts-

zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Be-

schwerdeverfahren entstandene Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

100.000 DM (51.129,19 €) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat ihr juristisches Studium in L. im Juli 1981 mit dem

akademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Durch Verfügung

des Ministers der Justiz der ehemaligen DDR vom 15. März 1990 wurde sie

zum 1. April 1990 als Rechtsanwältin im früheren Ostteil der Stadt B. zugelas-

sen. Seit Ende 1990 ist sie als Rechtsanwältin bei dem Landgericht B. und seit

November 1995 auch beim Kammergericht zugelassen.

Die Antragstellerin hat sich um eine der im Amtsblatt für B. vom

25. Oktober 1996 ausgeschriebenen 58 Notarstellen beworben. Mit Bescheid

vom 30. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie könne sie in dem

Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht berücksichtigen, weil ihr die

Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fehle (§ 5

BNotO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG).

Die Antragstellerin hat mit dem Ziel der weiteren Teilnahme am Aus-

wahlverfahren gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie meint, die gesetzliche

Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehand-

lung der B. Diplom-Juristen sei im Vergleich zu den vor dem 3. Oktober 1990 in

B. (Ost) zu Notaren bestellt gewesenen Diplom-Juristen, deren Zulassung nach

dem Beitritt wirksam geblieben ist, und den Diplom-Juristen im übrigen Bei-

trittsgebiet sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen ge-

richtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist vom Senat mit Beschluß

vom 30. November 1998 ebenfalls zurückgewiesen worden.

Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesver-

fassungsgericht die Beschlüsse des Senats und des Kammergerichts sowie

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 aufgehoben und das

Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, die

angegriffenen Entscheidungen berücksichtigten die Fiktionen des Einigungs-

vertrages und der nachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die für das

Anwaltsnotariat in B. für solche Diplom-Juristen, die im Zeitpunkt des Beitritts

noch nicht zum Anwaltsnotar bestellt gewesen seien, die Befähigung zum

Richteramt zwar für den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingiert anse-

he), wohl aber für den Notarberuf fordere, verkenne damit die Reichweite des

Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG in Ansehung der Gesamtregelung, die

der Gesetzgeber zur Integration der Diplom-Juristen getroffen habe.

Im weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe,

nachdem der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1998

rechtskräftig geworden sei, die für die Antragstellerin zunächst freigehaltene

Notarstelle anderweitig besetzt. Die Antragstellerin bestreitet die anderweitige

Besetzung. Sie verfolgt ihre Bestellung zur Notarin weiter und beantragt hilfs-

weise festzustellen, daß die Ablehnung ihrer Bewerbung um eine der im Amts-

blatt für B. vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen Notarstellen rechtswidrig

gewesen sei. Daraufhin hat die Antragsgegnerin eine Aufstellung vorgelegt,

nach der sämtliche 58 ausgeschriebenen Notarstellen besetzt sind, die letzte

Stelle seit dem 27. April 2000.

II.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Der von der Antragstellerin in erster Linie weiterverfolgte Verpflich-

tungsantrag ist unzulässig. Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der

von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärung, sie habe nach Rechtskraft

des Senatsbeschlusses vom 30. November 1998 auch die der Antragstellerin

zunächst freigehaltene Stelle anderweitig besetzt, in Zweifel zu ziehen. Sind

danach die im Amtsblatt für B. ausgeschriebenen Stellen, auf die sich die die-

sem Verfahren zugrundeliegende Bewerbung der Antragstellerin bezog, nun-

mehr sämtlich vergeben, so ist damit das Rechtsschutzinteresse der Antrag-

stellerin für den gleichwohl aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag entfallen

(Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - DNotZ 1999, 252).

2. Dagegen ist der Hilfsantrag zulässig und begründet.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im

Verfahren nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich

unzulässig (BGHZ 81, 66, 68; Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 -

BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7). Im vorliegenden Fall er-

scheint es jedoch angezeigt, daß der Bundesgerichtshof, nachdem das Bun-

desverfassungsgericht den Senatsbeschluß vom 30. November 1998 aufgeho-

ben und die Sache zurückverwiesen hat, die verfassungsgerichtliche Entschei-

dung in der Sache nachvollzieht. Jedenfalls solange die Antragstellerin nicht

zur Notarin bestellt ist, besteht ihr Interesse an einer solchen Feststellung fort.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß der Bescheid

der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 die Antragstellerin in ihren Grund-

rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Daran ist der Senat

gebunden. Daraus folgt, daß die Antragsgegnerin die Bestellung der Antrag-

stellerin zur Notarin nicht mit der Begründung ablehnen durfte, der Antragstel-

lerin fehle die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Note des Hochschulab-

schlußzeugnisses eines Diplom-Juristen könne der entsprechenden Notenstufe

in der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht gleichgestellt werden, trägt die-

ses Vorbringen die Ablehnung der Antragstellerin schon deshalb nicht, weil das

Bundesverfassungsgericht sich in seinem Beschluß vom 23. September 2001

mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt und entschieden hat, der Be-

scheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 verletze die Antragstellerin

in ihren Grundrechten. Danach ist es dem Senat verwehrt, die Rechtswidrigkeit

des Bescheides in Frage zu stellen.

Rinne Streck Seiffert

Bauer Eule