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BGH Beschluss vom 18.03.2002 – NotZ 32/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 32/01
BESCHLUSS
vom
18. März 2002
in dem Verfahren
wegen Bestellung zur Notarin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer
und Eule am 18. März 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin - einschließlich der
im Beschwerderechtszug gestellten weiteren Anträge - wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-
rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
100.000 DM (51.129,19 €) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat ihr juristisches Studium in L. im Juli 1981 mit dem
akademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Durch Verfügung
des Ministers der Justiz der ehemaligen DDR vom 15. März 1990 wurde sie
zum 1. Mai 1990 als Rechtsanwältin im früheren Ostteil der Stadt B. zugelas-
sen. Seit Dezember 1990 ist sie als Rechtsanwältin bei dem Landgericht B.
und seit März 1996 auch beim Kammergericht zugelassen.
Im November 1996 hat sich die Antragstellerin um eine der im Amtsblatt
für B. vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen 58 Notarstellen beworben. Mit
Bescheid vom 30. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie könne
sie in dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht berücksichtigen,
weil ihr die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
fehle (§ 5 BNotO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG).
Die Antragstellerin hat mit dem Ziel der weiteren Teilnahme am Aus-
wahlverfahren gerichtliche Entscheidung und den Erlaß einer einstweiligen An-
ordnung beantragt. Sie meint, aufgrund ihrer hohen fachlichen Qualifikation
und ihrer Berufserfahrung besitze sie die Befähigung zum Richteramt. Eine
Anwendung von § 5 BNotO i.V.m. § 5 DRiG, die verlange, daß die Befähigung
zum Richteramt nur durch das Zweite juristische Staatsexamen erworben wer-
den könne, stelle sich wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14
Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als verfassungswidrig
dar. Da sie zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit bereits als
Rechtsanwältin berufstätig gewesen sei und mit ihrer seither betriebenen
Kanzlei entscheidend zum Familienunterhalt beitrage, sei es ihr nicht zuzumu-
ten, die Anwaltstätigkeit aufzugeben, um den juristischen Vorbereitungsdienst
zu absolvieren und das Zweite Staatsexamen abzulegen.
Das Kammergericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen ge-
richtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist vom Senat mit Beschluß
vom 30. November 1998 ebenfalls zurückgewiesen worden.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesver-
fassungsgericht die Beschlüsse des Senats und des Kammergerichts sowie
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 1997 aufgehoben und
das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat ausgeführt,
die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigten die Fiktionen des Eini-
gungsvertrages und der nachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die für
das Anwaltsnotariat in B. für solche Diplom-Juristen, die im Zeitpunkt des Bei-
tritts noch nicht zum Anwaltsnotar bestellt gewesen seien, die Befähigung zum
Richteramt zwar für den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingiert anse-
he), wohl aber für den Notarberuf fordere, verkenne damit die Reichweite des
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG in Ansehung der Gesamtregelung, die
der Gesetzgeber zur Integration der Diplom-Juristen getroffen habe.
Im weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe,
nachdem der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1998
rechtskräftig geworden sei, die für die Antragstellerin zunächst freigehaltene
Notarstelle anderweitig besetzt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die An-
tragsgegnerin zu verpflichten, sie als Notarin zu bestellen, hilfsweise festzu-
stellen, daß die Besetzung der ursprünglich für die Antragstellerin freigehalte-
nen Stelle ohne vorherige Ankündigung rechtswidrig war, weiter hilfsweise, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer
offenen Notarstelle einzuleiten und die Antragstellerin an diesem Verfahren zu
beteiligen. "Höchst hilfsweise" erklärt die Antragstellerin das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der von der Antragstellerin in erster Linie weiterverfolgte Verpflich-
tungsantrag ist unzulässig. Nachdem die Antragsgegnerin die zunächst für die
Antragstellerin freigehaltene Notarstelle anderweitig besetzt hat und damit die
im Amtsblatt für B. ausgeschriebenen Stellen, auf die sich die diesem Verfah-
ren zugrundeliegende Bewerbung der Antragstellerin bezog, nunmehr sämtlich
vergeben sind, ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für den gleich-
wohl aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag entfallen (Senatsbeschluß vom
20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - DNotZ 1999, 252, 253). Die Rüge der Antragstelle-
rin, die Antragsgegnerin hätte die freigehaltene Notarstelle erst nach entspre-
chender Vorankündigung besetzen dürfen, kann nicht darüber hinweghelfen,
daß die inzwischen erfolgte Stellenbesetzung einem Verpflichtungsantrag ent-
gegensteht.
2. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO, der unter den hier vorliegenden Umständen Erfolg hätte haben
können (s. dazu den Senatsbeschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren
NotZ 31/01), hat die Antragstellerin nicht gestellt. Ein solcher Antrag ist auch
dem Gesamtzusammenhang der von ihr gestellten Anträge und deren Begrün-
dung nicht zu entnehmen.
3. Die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte die zu-
nächst freigehaltene Notarstelle nicht ohne vorherige Ankündigung besetzen
dürfen, teilt der Senat nicht.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es zur Gewährung eines effek-
tiven Rechtsschutzes erforderlich, dem Konkurrenten um eine Anwaltsnotar-
stelle im Ausschreibungsverfahren den gleichen Rechtsschutz zu eröffnen wie
in dem vergleichbaren beamtenrechtlichen Verfahren. Ihm muß die Möglichkeit
eingeräumt werden, die endgültige Besetzung der ausgeschriebenen Stelle
durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern, weil
dem Bewerber mit der Besetzung der Stelle die Klagemöglichkeit abgeschnit-
ten wird (Beschluß vom 19. Oktober 1992 - NotZ 49/92 - BGHR BNotO § 111
Konkurrentenklage 1; vgl. auch BGHZ 129, 226).
Einstweiligen Rechtsschutz dieses Inhalts hat die Antragstellerin sowohl
im ersten Rechtszug als auch im Beschwerdeverfahren in Anspruch genom-
men, indem sie jeweils den Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt hat.
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin erklärt, sie werde eine der
ausgeschriebenen Stellen bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unbesetzt lassen (Schriftsatz vom
11. Mai 1998). Damit war der Antragstellerin bekannt, daß bei Zurückweisung
ihrer sofortigen Beschwerde durch den Senat, mit der sich der Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung erledigt hätte, die unverzügliche Besetzung der
für sie freigehaltenen Stelle drohte. Mit Rücksicht auf diesen Kenntnisstand der
Antragstellerin bedurfte es keiner weiteren Ankündigung von seiten der Justiz-
verwaltung. Vielmehr war es Sache der Antragstellerin, nunmehr von sich aus
im Zusammenhang mit der Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerde um geeig-
neten vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Für ihr etwaiges Vertrauen, die
Antragsgegnerin werde die freigehaltene Stelle auch weiterhin unbesetzt las-
sen, gab es keine Grundlage.
4. Der weitere Hilfsantrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu
verpflichten, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer offenen Notarstelle
einzuleiten und die Antragstellerin an diesem Verfahren zu beteiligen, zielt der
Sache nach darauf ab, der Antragsgegnerin die Ausschreibung einer weiteren
Notarstelle aufzugeben; denn nachdem alle ausgeschriebenen Stellen besetzt
sind, setzt die Einleitung eines weiteren Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 3
BNotO zwingend eine erneute Ausschreibung voraus (§ 6 b BNotO). Darauf hat
die Antragstellerin indessen keinen Anspruch. Die in § 4 BNotO statuierte
Pflicht der Justizverwaltung, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten
Rechtspflege zu bestellen, besteht nur der Allgemeinheit gegenüber; auf sie
kann sich der Bürger nicht berufen. Der Pflicht der Justizverwaltung, im Inter-
esse der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatli-
chen Aufgaben die Zahl der besetzbaren Notarstellen festzulegen und gege-
benenfalls offene Stellen wieder zu besetzen, korrespondiert mithin kein
Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluß
vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1). Für die
Antragstellerin bedeutet dies keine unbillige Härte. Nach den Erfahrungen des
Senats pflegt die Berliner Justizverwaltung in verhältnismäßig kurzen Zeitab-
ständen Notarstellen auszuschreiben. Es steht der Antragstellerin frei, sich
anläßlich der nächsten Ausschreibung erneut um eine Stelle zu bewerben. Ihr
kann dann nicht mehr entgegengehalten werden, sie verfüge nicht über die
Befähigung zum Richteramt im Sinne des § 5 DRiG.
Hiernach kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin für das Begehren
der Antragstellerin, eine Stellenausschreibung einzuleiten, überhaupt passivle-
gitimiert ist, was zu verneinen sein dürfte (vgl. Ziffer 2 AVNot Bln i.d.F. vom
22. April 1996, ABl. S. 1741).
5. Die "höchst hilfsweise" abgegebene Erledigungserklärung ist unbe-
achtlich, weil es sich um eine unzulässige bedingte Erklärung handelt (vgl.
BGHZ 106, 359, 367 f; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91 a Rn. 13 m.w.N.).
Daß die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklärung angeschlossen hat,
ändert daran nichts; denn diese Erklärung ist so zu verstehen, daß die An-
tragsgegnerin weiterhin vorrangig die Zurückweisung der Beschwerde begehrt.
Rinne Streck Seiffert
Bauer Eule