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BGH Beschluss vom 20.03.2002 – 2 StR 58/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 58/02
BESCHLUSS
vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Neben- klägerin entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Klein- knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Jähnke Detter Rothfuß
Fischer Elf