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BGH Beschluss vom 20.03.2002 – 2 StR 58/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 58/02

BESCHLUSS

vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Eine Überbürdung der durch die Revision der Nebenklägerin dem An- geklagten entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Be- tracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Klein- knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Jähnke Detter Rothfuß

Fischer Elf