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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – StB 3/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 BJs 1/01 - 4 (1) StB 3/02
BESCHLUSS
vom
21. März 2002
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2002 beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten J. gegen den Be-
schluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
17. Januar 2002 - 1 BGs 22/2002 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und weite-
re Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat
der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 17. Januar
2002 die Entnahme einer Haar- und Speichelprobe bei dem Beschuldigten
und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-
Identifizierungsmusters gestattet. Gegen diesen Beschluß hat der Beschuldigte
mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 2002 Beschwerde eingelegt,
die mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 1. März 2002 zurückgenommen
wurde. Auf mehrfache Aufforderung durch den Senat, eine Ermächtigung des
Beschuldigten zur Rücknahme des Rechtsmittels nachzuweisen (§ 302 Abs. 2
StPO), hat der Verteidiger nicht reagiert, so daß der Senat nunmehr in der Sa-
che entscheidet.
Die Beschwerde des Beschuldigten ist als unzulässig zu verwerfen. Ge-
mäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermitt-
lungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde ausnahmsweise nur
dann zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-
nahme oder Durchsuchung betreffen. Der Senat hat bereits mit Beschluß vom
9. November 2001 (NJW 2002, 765) entschieden, daß die Anordnung der Ent-
nahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Fest-
stellung des DNA-Identifizierungsmusters eines Betroffenen, die nach rechts-
kräftigem Verfahrensabschluß gemäß § 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81 g
StPO ergeht, diesem Ausnahmekatalog nicht unterfällt. Für die entsprechende
Anordnung, die im Ermittlungsverfahren gemäß § 81 a Abs. 1, § 81 e Abs. 1
Satz 1 StPO gegen einen Beschuldigten erlassen wird, kann nichts anderes
gelten.
Tolksdorf Winkler Becker