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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – StB 3/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 1/01 - 4 (1) StB 3/02

BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2002 beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten J. gegen den Be-

schluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

17. Januar 2002 - 1 BGs 22/2002 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und weite-

re Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in

einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat

der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 17. Januar

2002 die Entnahme einer Haar- und Speichelprobe bei dem Beschuldigten

und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-

Identifizierungsmusters gestattet. Gegen diesen Beschluß hat der Beschuldigte

mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 2002 Beschwerde eingelegt,

die mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 1. März 2002 zurückgenommen

wurde. Auf mehrfache Aufforderung durch den Senat, eine Ermächtigung des

Beschuldigten zur Rücknahme des Rechtsmittels nachzuweisen (§ 302 Abs. 2

StPO), hat der Verteidiger nicht reagiert, so daß der Senat nunmehr in der Sa-

che entscheidet.

Die Beschwerde des Beschuldigten ist als unzulässig zu verwerfen. Ge-

mäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermitt-

lungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde ausnahmsweise nur

dann zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-

nahme oder Durchsuchung betreffen. Der Senat hat bereits mit Beschluß vom

9. November 2001 (NJW 2002, 765) entschieden, daß die Anordnung der Ent-

nahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Fest-

stellung des DNA-Identifizierungsmusters eines Betroffenen, die nach rechts-

kräftigem Verfahrensabschluß gemäß § 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81 g

StPO ergeht, diesem Ausnahmekatalog nicht unterfällt. Für die entsprechende

Anordnung, die im Ermittlungsverfahren gemäß § 81 a Abs. 1, § 81 e Abs. 1

Satz 1 StPO gegen einen Beschuldigten erlassen wird, kann nichts anderes

gelten.

Tolksdorf Winkler Becker