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BGH Beschluß vom 21.03.2002 – StB 4/02

3. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Zum Merkmal der besonderen Bedeutung bei ausländerfeindlichen Brandan-

schlägen (im Anschluß an BGHSt 46, 238 ff.).

BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - StB 4/02 - OLG Naumburg

BUNDESGERICHTSHOF

3 StE 2/01 - 4 (2) StB 4/02

BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in dem Strafverfahren

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten

am 21. März 2002 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den

Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar

2002 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die

Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in dem von ihm geführten Ermittlungs-

verfahren unter dem 19. Dezember 2001 Anklage zum Oberlandesgericht

Naumburg erhoben. Mit ihr wird den Angeklagten achtfacher Mordversuch in

Tateinheit mit Brandstiftung, mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung

und mit der Herstellung von Wurfkörpern aufgrund folgenden Sachverhaltes

zur Last gelegt:

Am 29. Juni 2001 gegen Mitternacht kamen die Angeklagten überein,

ein von vietnamesischen Staatsangehörigen geführtes Textilgeschäft, das

"Asia-Haus" in J. , mit Molotow-Cocktails anzugreifen, um so ihrem Aus-

länderhaß Ausdruck zu verleihen und ein Fanal für die Bereitschaft zur Gewalt

gegen Ausländer zu setzen. Der Anschlag war von einem Teil der Beteiligten

schon längere Zeit ins Auge gefaßt worden. Die Angeklagten fertigten gemein-

sam aus mit Benzin befüllten und einer Lunte versehenen Bierflaschen Wurf-

körper. Sie hielten es für möglich, daß in den Räumlichkeiten über dem Laden-

geschäft Menschen schliefen und nahmen deren möglichen Tod als Folge des

Brandanschlags billigend in Kauf. Die Angeklagten D. und M. schlugen

zwei Schaufensterscheiben ein und warfen zwei zuvor entzündete Brandsätze

durch die Öffnungen. Das Feuer erfaßte Kleidungsstücke auf den Kleiderstän-

dern und setzte den Teppichboden in Brand. Da Bewohner durch das Ein-

schlagen der Scheiben sogleich wach geworden waren, gelang es, den Brand

noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr zu löschen und die Bewohner, darunter

zwei Kinder, unverletzt zu evakuieren. Der entstandene Sachschaden beträgt

50.000 DM.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluß vom 1. Februar

2002 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, jedoch das Hauptverfah-

ren vor dem Landgericht - Jugendkammer - Dessau eröffnet, weil dem Fall kei-

ne besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a

GVG zukomme. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des General-

bundesanwalts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht

seine Zuständigkeit für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens verneint.

1. Allerdings ist die Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a

GVG bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik

Deutschland zu beeinträchtigen. Dies ist nach der grundlegenden Entschei-

dung des Senats vom 22. Dezember 2000 (NJW 2001, 1354 = BGHSt 46,

238 ff.) der Fall, wenn das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen

Verfassungsgrundsätze betroffen sind. Zu letzteren zählt der Ausschluß jegli-

cher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz

wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es

als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum

bestimmten Gruppe treffen will.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Wie der Generalbundesanwalt in

seiner Anklageschrift (S. 42) dargelegt und in der Beschwerdebegründung vom

5. Februar 2002 verdeutlicht hat, setzten die Angeklagten das Wohn- und Ge-

schäftshaus ausschließlich aus einer ausländerfeindlichen und rechtsextremen

Zielsetzung heraus in Brand, damit J. "ausländerfrei" werde, wobei "man

gegen die Bewohner persönlich nichts gehabt habe". Davon geht auch das

Oberlandesgericht aus.

2. Indes kommt dem Fall keine besondere Bedeutung im Sinne des

§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zu.

a) Der Senat hat dazu in seiner Grundsatzentscheidung ausgeführt, daß

dieses Merkmal zusätzlich zu der in Buchst. a dieser Vorschrift genannten Vor-

aussetzung gegeben sein muß. Es muß sich danach unter Beachtung des

Ausmaßes der Verletzung der individuellen Rechtsgüter der durch die Tat kon-

kret Geschädigten um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht

handeln, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, daß es die dem

§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zugrunde liegenden Schutzgüter des Gesamt-

staates in einer derart spezifischen Weise angreift, daß ein Einschreiten des

Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit

ausübendes Gericht geboten ist. Dabei erfordert die Beurteilung des Falles

eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter beson-

derer Berücksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf das jeweils betroffene

Rechtsgut des Gesamtstaates (BGH NJW 2001, 1359, 1363). Aus diesen

Grundsätzen läßt sich folgendes ableiten:

aa) Da die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten

Katalogtaten selbst dann in die grundsätzliche Verfolgungskompetenz der

Bundesländer fällt, wenn die weitere Voraussetzung des Buchst. a dieser Vor-

schrift erfüllt ist, wonach die Tat bestimmt und geeignet sein muß, die innere

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, kann von einer

besonderen Bedeutung nur gesprochen werden, wenn der in Frage stehende

Fall deutlich aus den Durchschnittsfällen herausragt (vgl. Welp NStZ 2002, 1,

7). Die Beurteilung hat sich an den von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG erfaßten

Fällen zu orientieren, so daß etwa selbst die Begehung eines Mordes mit aus-

länderfeindlicher Zielrichtung für sich allein noch nicht ohne weiteres die An-

nahme einer besonderen Bedeutung begründen kann; denn diese Umstände

müssen für die Anwendung des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG schon gegeben

sein, bevor in die Prüfung der besonderen Bedeutung eingetreten werden

kann.

bb) Bei der Anwendung im einzelnen liegt ein maßgebliches Beurtei-

lungskriterium zunächst in der den Schuld- und Unrechtsgehalt bestimmenden

Schwere der Tat (ebenso Welp aaO). Neben den konkreten Folgen für die in-

dividuell geschädigten Opfer kommt es dabei insbesondere auf die Auswirkun-

gen der Tat für die innere Sicherheit an. Namentlich kann dabei zu berücksich-

tigen sein:

- die von der Tat ausgehende Signalwirkung für Nachahmungstäter;

- negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Bundesrepublik

Deutschland, insbesondere auf außen- und wirtschaftspolitische Belange des

Staates;

- die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der im Inland lebenden Auslän-

der, die einen sicheren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gefähr-

det sehen.

Die genannten Faktoren können sich gegenseitig beeinflussen. So wird

eine besonders schwere Tat mit zahlreichen Opfern auch ein verstärktes

öffentliches Aufsehen erregen und auf diese Weise die innere Sicherheit in

besonderer Weise berühren.

Als Umstände der Tat, die für die Annahme einer besonderen Bedeu-

tung herangezogen werden können, kommen etwa eine konspirative Arbeits-

weise, überregionale Aktivitäten und vereinigungsähnliche Strukturen von Tä-

tergruppen in Betracht, da sie die Gefährlichkeit für die innere Sicherheit erhö-

hen und ihnen mit den in der überregionalen Ermittlung derartiger Täterstruktu-

ren erfahrenen Ermittlungsbehörden des Bundes besser begegnet werden

kann.

b) Gemessen an diesen Kriterien hat hier das Oberlandesgericht bei ei-

ner Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände zu Recht eine besondere

Bedeutung des Falles verneint.

Die konkreten Folgen der Tat sind vergleichsweise gering. Personen-

schäden sind nicht eingetreten, auch der Sachschaden von 50.000 DM ist in

Anbetracht eines derartigen Brandanschlags als eher niedrig zu bewerten. Die

Katalogtaten des Mordes und der besonders schweren Brandstiftung sind im

Versuch steckengeblieben. Dem steht allerdings die hohe konkrete Gefahr für

die Bewohner des Hauses gegenüber; diese sind aber aufgrund glücklicher

Umstände unverletzt evakuiert worden.

Dementsprechend ist auch das öffentliche Aufsehen des Falles gering

geblieben, wie der Senat aus den Beobachtungen der überregionalen Presse

weiß und das Oberlandesgericht aus eigener Kenntnis der regionalen Presse

und Medien feststellen konnte. Daher sind konkrete Auswirkungen dieses Fal-

les auf das Ansehen Deutschlands im Ausland nicht feststellbar. Auch für po-

tentielle Nachahmungstäter wird von einer solchen Tat mit geringen Folgen

und ohne nachhaltiges Echo in den Medien allenfalls ein schwacher Anreiz für

Folgetaten ausgehen. Entsprechendes gilt für die Beeinträchtigung des Si-

cherheitsgefühls der ausländischen Mitbürger, die hier eher nur im regionalen

Umkreis beunruhigt worden sein dürften.

Allerdings zeigt die Gruppierung, aus der heraus der Anschlag erfolgte,

eine sehr deutliche ausländerfeindliche Zielrichtung, die der Generalbun-

desanwalt in seiner Beschwerdebegründung nicht zu Unrecht als "exempla-

risch" bezeichnet hat. Darüber hinaus war ein Teil der Täter in eine sich bil-

dende rechtsextreme Gruppierung, die sich "Nationaler Widerstand Kreis Bit-

terfeld" nennt, eingebunden. Jedoch konnte bislang weder festgestellt werden,

daß diese Gruppe - abgesehen von Flugblättern mit rechtsextremen Parolen -

bereits vorher mit Straftaten in Erscheinung getreten war, noch daß der Brand-

anschlag auf das "Asia-Haus" in J. in die Verantwortung dieser Gruppe

fällt. Denn zum einen ist kein Beleg für die Beteiligung des Gründers

F.

vorhanden und zum anderen gehören nur drei der fünf angeklagten Tatbe-

teiligten dieser Gruppe an. Die Mitnahme von Gruppenexternen bei der Aus-

übung einer solchen Tat, insbesondere des nicht der rechtsextremen Jugends-

zene zugehörigen Angeklagten Z. und des an der Tat selbst nicht be-

teiligten Jugendlichen R. , spricht gegen eine dem "Nationalen Wi-

derstand Kreis Bitterfeld" zuzurechnende Straftat. Dem in der Beschwerdebe-

gründung angesprochenen Aspekt der Vielzahl von Tätern kann angesichts

des Umstandes, daß am Tatort nur zwei von ihnen den unmittelbaren Angriff

ausgeübt und die anderen sich mehr oder weniger im Hintergrund gehalten

haben, kein entscheidendes Gewicht zukommen.

Das Oberlandesgericht hat schließlich zu Recht bei der Bewertung des

Falles mitberücksichtigt, daß es sich bei den Angeklagten überwiegend um Ju-

gendliche und Heranwachsende handelt, so daß die Annahme der Landeszu-

ständigkeit die Möglichkeit der Aburteilung durch ein spezielles Jugendgericht

eröffnet. Soweit der Generalbundesanwalt auf den vom Gesetzgeber in § 102

Satz 1, § 112 Satz 1 JGG geregelte Vorrang der Staatsschutzsenate der

Oberlandesgerichte gegenüber den Jugendgerichten hinweist, ist zu bemer-

ken, daß dieser erst eingreift, wenn die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

feststeht. Bei der zuvor zu entscheidenden Frage, ob die besondere Bedeu-

tung des Falles im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG gegeben ist, kann

dagegen der Umstand, daß sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heran-

wachsende richtet und die Intentionen des Jugendgerichtsgesetzes eher für die

Zuständigkeit einer Jugendkammer sprechen, durchaus mitberücksichtigt wer-

den (BGH NJW 2001, 1359, 1364; vgl. auch Eisenberg NStZ 1996, 263 ff.).

Eine Gesamtabwägung ergibt, daß zwar einige Gesichtspunkte für eine

herausgehobene Bedeutung sprechen, daß diesen jedoch wesentlich mehr und

gewichtigere Aspekte gegenüberstehen, die eine Einordnung des Falles im

Vergleich zu sonstigen ausländerfeindlichen Brandanschlägen als eher durch-

schnittlich rechtfertigen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen