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BGH Beschluss vom 26.03.2002 – 2 StR 562/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 562/01

BESCHLUSS

vom

26. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2002 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Meiningen vom 3. September 2001 wird

a) das Verfahren, soweit es ihn betrifft, im Fall 23 der Urteils-

gründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen

die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten er-

wachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte

P. im zweiten Schuldspruch des Betruges in zwölf

Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten P. im zweiten Schuldspruch

des Betruges in 13 Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 23 der Urteils-

gründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Insoweit hat das Landgericht ver-

säumt, hierfür eine Einzelstrafe festzusetzen. Eine Zurückverweisung allein zur

Nachholung der an sich gebotenen Festsetzung dieser Einzelstrafe (vgl. BGHR

StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2) erscheint im Hinblick

auf die Vielzahl der übrigen abgeurteilten Taten nicht angezeigt. Die Einstel-

lung führt zur Änderung des zweiten Schuldspruchs.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die unterbliebene Festse t-

zung dieser Einzelstrafe die Bildung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zum

Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf